29.10.2015 15:19:00
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VW-Skandal - VKI 2 - "Den Schaden kennen wir nicht"
"In Deutschland verjähren täglich rund 1.000 Garantieansprüche von Fahrzeughaltern gegenüber Händlern. Da kann die Stiftung gar nichts machen", macht Anwalt Eric Breiteneder klar. Bei Gewährleistung und Garantie beginnen die Verjährungsfristen zwei Jahre ab Lieferung zu laufen. Bei Irrtum - wenn der Verbraucher also etwas anderes bekommen hat als er wollte - sind es drei Jahre.
"Sehr vorsichtigen Konsumenten" rät Breiteneder daher, zusätzlich zur Stiftungslösung eine Klage einzubringen - Rückrufe und Gelobungen von VW, die Mängel zu beheben, hin oder her. "Was, wenn Volkswagen das nicht hinkriegt?" In Deutschland vertrauen die Leute zu sehr auf das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), das die Rückrufe angeordnet hat, meint der Wiener Anwalt.
Die Chancen, mit einer Irrtumsanfechtung vor Gericht durchzukommen, schätzt der Jurist nicht sehr hoch ein. In dem Fall müsste der Kläger nämlich den Richter überzeugen, dass die Stickoxide kaufentscheidend waren.
Auch den US-Ansatz, dass jetzt allein wegen des Imageschadens jegliches VW-Auto 750 bis 1.000 Dollar weniger wert sein soll, hält Breiteneder nicht für erfolgsversprechend. "Ich würde mich nicht trauen, das von VW einzufordern."
Überhaupt sei noch nicht klar, wie hoch der Schaden für die einzelnen Verbraucher ist. "Die ehrliche Antwort: Das wissen wir nicht", sagte der Anwalt. Die von den Manipulationen betroffenen Fahrzeuge haben aus seiner Sicht aber jedenfalls einen "merkantilen Minderwert" - weil "bei dem Produkt irgendetwas schiefgelaufen ist". Für VKI-Juristin Ulrike Wolf ergibt sich der Wertverlust allein dadurch, dass durch die Rückrufaktionen etwas am Auto geändert werden muss und der Wagen beim Wiederverkauf weniger wert sein könnte.
Die Höhe des Wertverlusts müsste wohl von einem Sachverständigen festgestellt werden, den das niederländische Berufungsgericht, das einen etwaigen Generalvergleich prüft, einsetzt.
Das holländische System zu Massenschäden sieht mehrere Möglichkeiten vor, wobei die österreichischen Konsumentenschützer alles auf einen Vergleich setzen. Sollten die Verhandlungen darüber scheitern, kann theoretisch eine Feststellungsklage eingebracht werden, jedoch keine Leistungsklage. Ein Amsterdamer Gericht könnte also lediglich feststellen, dass VW prinzipiell für die geltend gemachten Schäden haftet. Für die Ermittlung des tatsächlichen Schadens müssten dann die Verbraucher selbst eine Leistungsklage (Schadenersatz) einbringen, entweder in den Niederlanden oder in Österreich. Da könnte es dann aber Probleme mit dem Gerichtsstand geben.
Was die Kosten der Stiftung betrifft, wird diese versuchen, sie VW umzuhängen. Wenn sich Volkswagen wehrt, müssen die Verbraucher - mit ihrer Zustimmung - am Ende rund 20 Prozent der erstrittenen Vergleichssumme an den Financier abtreten.
(Schluss) snu/sp
ISIN DE0007664039 WEB http://www.konsument.at http://www.volkswagenag.com
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