Warum Bitcoin als Wertspeicher in keinem diversifizierten Portfolio fehlen sollte. Jetzt lesen -w-
07.08.2016 14:29:40

Niedersachsen plant weiter keine Anlegerklage gegen VW

HANNOVER (dpa-AFX) - Volkswagen-Großaktionär Niedersachsen sieht weiter keinen Anlass für eine Schadenersatzklage gegen den Autobauer. Nach den bisherigen Erkenntnissen sei kein Anspruch erkennbar, sagte der niedersächsische Ministerpräsident Stephan Weil (SPD) der "Welt am Sonntag". Weil, der auch im VW-Aufsichtsrat sitzt, sagte: "Folglich ist daher auch keine Klage vorgesehen."

Bayern hatte Anfang August angekündigt, VW verklagen zu wollen. Grund seien Kursverluste durch den Einbruch der VW-Aktie nach Bekanntwerden des Diesel-Skandals. Wie zahlreiche andere Zivilkläger geht Bayern davon aus, dass VW den Kapitalmarkt zu spät über die möglichen Risiken durch die Abgas-Manipulation informiert hat.

Auch Hessen und Baden-Württemberg prüfen zumindest rechtliche Schritte. Wie Bayern haben beide Länder für die Versorgung ihrer Landesbediensteten in VW investiert und Verluste erlitten. Bayern bezifferte den Schaden auf maximal 700 000 Euro, in Hessen waren es 3,9 Millionen Euro. Aus dem Südwesten war keine Schätzung bekannt. Weil sagte: "Jeder Anleger hat dieselben Rechte, das gilt auch für den Freistaat Bayern. Ob die angekündigte Klage Erfolg hat, steht auf einem anderen Blatt."/sbr/DP/he

Analysen zu Volkswagen (VW) AG Vz.mehr Analysen

07:36 Volkswagen Neutral JP Morgan Chase & Co.
26.11.24 Volkswagen Market-Perform Bernstein Research
22.11.24 Volkswagen Market-Perform Bernstein Research
11.11.24 Volkswagen Buy Jefferies & Company Inc.
11.11.24 Volkswagen Buy Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG (Berenberg Bank)
Eintrag hinzufügen
Hinweis: Sie möchten dieses Wertpapier günstig handeln? Sparen Sie sich unnötige Gebühren! Bei finanzen.net Brokerage handeln Sie Ihre Wertpapiere für nur 5 Euro Orderprovision* pro Trade? Hier informieren!
Es ist ein Fehler aufgetreten!

Aktien in diesem Artikel

Volkswagen (VW) AG Vz. 80,06 -0,99% Volkswagen (VW) AG Vz.