OHB SE
Bremen
ISIN DE0005936124 WKN 593 612
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie zu der am Donnerstag, dem 24. Mai 2018, um 10:00 Uhr, im ATLANTIC Hotel
Universum, Wiener Straße 4, 28359 Bremen, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1 |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses (IFRS) sowie der Lageberichte für die OHB
SE und den Konzern für das Geschäftsjahr 2017, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 und des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 Handelsgesetzbuch
Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Karl-Ferdinand-Braun-Straße 8, 28359 Bremen, und
im Internet unter
eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Wunsch auch kostenlos zugesandt.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 sowie den Konzernabschluss zum 31.
Dezember 2017 in seiner Sitzung am 20.03.2018 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer
Feststellung des Jahresabschlusses bzw. Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung bedarf es mithin nicht,
weshalb zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt.
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2 |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2017
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe von EUR 12.883.039,50
wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,40 auf jede dividendenberechtigte Stückaktie (17.387.600 Stückaktien)
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EUR
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6.955.040,00
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Vortrag auf neue Rechnung |
EUR |
5.927.999,50 |
Bilanzgewinn |
EUR |
12.883.039,50 |
Bei den angegebenen Beträgen für die Gesamtdividende und für den Vortrag auf neue Rechnung sind die im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlages
der Verwaltung dividendenberechtigten Aktien berücksichtigt. Die von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien (80.496 Stückaktien
zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung) sind gemäß § 71b Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt.
Sollte die Anzahl der eigenen Aktien, die von der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über
die Verwendung des Bilanzgewinns gehalten werden, größer oder kleiner sein als im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlages
der Verwaltung, vermindert bzw. erhöht sich der insgesamt an die Aktionäre auszuschüttende Betrag um den Dividendenteilbetrag,
der auf die Differenz an Aktien entfällt. Der in den Vortrag auf neue Rechnung einzustellende Betrag verändert sich gegenläufig
um den gleichen Betrag. Die auszuschüttende Dividende pro dividendenberechtigter Stückaktie bleibt hingegen unverändert. Der
Hauptversammlung wird gegebenenfalls ein entsprechend modifizierter Beschlussvorschlag unterbreitet werden.
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3 |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen.
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4 |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen.
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5 |
Bestätigungsbeschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2018
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bremen, zum Abschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen.
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6 |
Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Erweiterung des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat der OHB SE setzt sich gemäß § 11 Absatz 1 der Satzung in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung
(EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), (SE-VO), § 17 SE-Ausführungsgesetz
(SEAG), §§ 95 Abs. 1 Satz 1, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern
zusammen.
Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er ist nur beschlussfähig, wenn mindestens
drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen (§§ 95, 108 Abs.2 Satz 3 AktG). Vorstand und Aufsichtsrat sehen die Notwendigkeit
einer Erweiterung der Mitgliederzahl des Aufsichtsrates gegeben, um die Beschlussfähigkeit und damit die Wahrnehmung der Kontrollaufgaben
des Aufsichtsrates für den Fall der unerwarteten Verhinderung eines Aufsichtsratsmitglieds sicherzustellen. Darüber hinaus
dient die beabsichtigte Erweiterung des Gremiums der Verbreiterung des Kompetenzprofils und der Erhöhung der Diversität. Sie
soll sowohl der wachsenden Komplexität im operativen Geschäft und der zunehmenden multidimensionalen Strategieentwicklung
Rechnung tragen. Der Aufsichtsrat soll daher auf vier von der Hauptversammlung zu wählende Mitglieder erweitert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
§ 11 Abs. (1) der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:
'Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern.'
Der Vorstand wird angewiesen, die Satzungsänderung unmittelbar nach Beendigung der Hauptversammlung am 24. Mai 2018 zur Eintragung
in das Handelsregister anzumelden.
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7 |
Ergänzungswahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Erweiterung des Aufsichtsrats auf vier Mitglieder wird wirksam, wenn die Satzungsänderung
beschlossen und im Handelsregister eingetragen ist.
Der Aufsichtsrat der OHB SE setzt sich dann gemäß § 11 Absatz 1 der Satzung in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung
(EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), (SE-VO), § 17 SE-Ausführungsgesetz
(SEAG), §§ 95 Abs. 1 Satz 1, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) aus vier von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern
zusammen.
Die Hauptversammlung ist bei der Wahl des Aufsichtsratsmitgliedes an den Wahlvorschlag nicht gebunden.
Zur Besetzung dieses künftigen weiteren Aufsichtsratspostens soll schon auf dieser Hauptversammlung ein weiteres Mitglied
in den Aufsichtsrat gewählt werden. Dessen Amtszeit beginnt allerdings erst, wenn die Erweiterung des Aufsichtsrats wirksam
ist.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden der Satzungsänderung gemäß Tagesordnungspunkt 6
Herrn Ingo Kramer, Diplom-Wirtschaftsingenieur und Gesellschafter der Kramer GmbH & Co. KG, Bremerhaven,
mit Wirkung ab dem Eintritt der Bedingung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der
Mitglieder des bisherigen Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
Nachfolgend ist angegeben, in welchen Unternehmen Herr Ingo Kramer Mitglied eines anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats
oder Mitglied eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums ist:
(1) |
Lenze SE, Aerzen, Mitglied des Aufsichtsrats
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Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex:
Es bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Ingo Kramer und der Gesellschaft, den Organen
der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden
Interessenkonflikt begründen können.
Ausführliche Informationen zum Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat der Gesellschaft (Lebenslauf) finden sich auf der
Internetseite der Gesellschaft. Weitere Informationen zu den Aufsichtsräten finden Sie unter
https://www.ohb.de/de/unternehmen/aufsichtsrat/ |
Der Aufsichtsrat hat sich gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex vergewissert, dass der vorgeschlagene
Kandidat den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann.
Durch seine vorherige Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der im Anlagenbau tätigen Firmengruppe J. Heinr. Kramer,
Bremerhaven und in Aufsichtsgremien anderer Gesellschaften verfügt Herr Kramer über die notwendige eigene Erfahrung mit und
das Gespür für die Spezifika der Führung von Familienunternehmen. Seine bundesweite Vernetzung als Präsident der Bundesvereinigung
der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) erweitert die Kompetenzbreite des Gremiums. Hinzu kommt das in seiner Qualifikation
als Wirtschaftsingenieur liegende Verständnis sowie die Affinität zu den High-Tech Produkten der Raumfahrt.
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Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie Erklärung der Bedeutung des
Nachweisstichtags
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich rechtzeitig angemeldet und ihre Berechtigung durch einen durch das depotführende Institut in Textform (§ 126 b BGB)
in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes nachgewiesen haben. Der Nachweis des
Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf Donnerstag, den 3. Mai 2018, 00:00
Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, beziehen und der Gesellschaft ebenso wie die Anmeldung für die Hauptversammlung unter
folgender Adresse bis spätestens Donnerstag, den 17. Mai 2018, 24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, zugehen:
OHB SE c/o DZ-Bank vertr. durch die dwpbank DSHVG Landsberger Straße 187 80687 München Fax: +49 (0)69 / 5099 1110 E-Mail: HV-Eintrittskarten@dwpbank.de
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher.
Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme
und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär
ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat
keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse werden den
Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen,
bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft
Sorge zu tragen.
Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende
Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind
eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Wenn weder Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen noch diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte Personen bevollmächtigt werden,
bedürfen die Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126
b BGB).
Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine nach § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person
mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende
Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht
nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form
der Vollmacht abzustimmen.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht
werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt
werden:
OHB SE c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 / 8896906 55 E-Mail: ohb@better-orange.de
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte,
welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch unter
http://www.ohb.de
über die Links 'Investor Relations' und 'Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung.
Aktionäre können sich auch durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft sind durch die Vollmacht verpflichtet, das Stimmrecht zu den Tagesordnungspunkten ausschließlich gemäß den
Weisungen des Aktionärs zu den in der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemachten Beschlussvorschlägen der Verwaltung
auszuüben. Den Stimmrechtsvertretern steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Die Beauftragung
der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Widerspruchserklärung sowie zur Stellung von Anträgen und Fragen ist nicht möglich.
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann,
erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung
zugeschickt wird, und steht auch unter
http://www.ohb.de
über die Links 'Investor Relations' und 'Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung. Der Nachweis der Bevollmächtigung der
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit den Weisungen muss spätestens mit Ablauf des 23. Mai 2018 bei der oben genannten
Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein.
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern
bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch während der Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen
Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 AktG, Art. 56 S. 2 und 3. SE-VO, § 50 Abs.
2 SEAG
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG, § 50 SEAG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5%) des Grundkapitals, das entspricht zur Zeit 873.405 Aktien, oder
den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf
die Tagesordnung gesetzt oder bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen muss dem Vorstand der Gesellschaft schriftlich, spätestens bis zum 23. April 2018, 24:00 Uhr Ortszeit
am Sitz der Gesellschaft, unter folgender Adresse zugehen:
OHB SE Vorstand Karl-Ferdinand-Braun-Straße 8 28359 Bremen Telefax: +49 (0)421 / 2020 613
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht
und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der
gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
http://www.ohb.de
über die Links 'Investor Relations' und 'Hauptversammlung' bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Aufsichtsrats und des Abschlussprüfers übersenden. Gegenanträge
müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung
sind ausschließlich zu richten an:
OHB SE Vorstand Karl-Ferdinand-Braun-Straße 8 28359 Bremen Telefax: +49 (0)421 / 2020 613 ir@ohb.de
Die Gesellschaft wird alle Gegenanträge zu einem Vorschlag des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt
gemäß § 126 Abs. 1 Aktiengesetz und Wahlvorschläge gemäß § 127 Aktiengesetz einschließlich einer Begründung (diese ist bei
Wahlvorschlägen gemäß § 127 Aktiengesetz nicht erforderlich) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter
http://www.ohb.de
über die Links 'Investor Relations' und 'Hauptversammlung' veröffentlichen, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis zum 9.
Mai 2018, 24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, unter der oben genannten Adresse, Telefax-Nr. oder E-Mail-Adresse zugehen
und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 bzw. § 127 AktG erfüllt sind, insbesondere
sofern ein Nachweis der Aktionärseigenschaft erfolgt. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
bleiben unberücksichtigt.
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Voraussetzungen absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie aus insgesamt
mehr als 5.000 Zeichen besteht. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären, außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG,
auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 S. 4 AktG enthalten.
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vor der Hauptversammlung fristgerecht übermittelt
worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten bzw.
zur Wahl des Abschlussprüfers auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft,
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist und ein gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht nicht besteht. Auskunftsverlangen sind
in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten
Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 Abs. 1 AktG) und Auskunftsrechten (§ 131 AktG) der Aktionäre
können auch im Internet unter
http://www.ohb.de
über die Links 'Investor Relations' und 'Hauptversammlung' eingesehen werden.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind
Die Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen
stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft
http://www.ohb.de
über die Links 'Investor Relations' und 'Hauptversammlung' zur Verfügung. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung
unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Gemäß § 49 WpHG wird mitgeteilt, dass zum Zeitpunkt der Einberufung das Grundkapital der OHB SE EUR 17.468.096,00 beträgt
und in ebenso viele nennwertlose Stückaktien eingeteilt ist. Jede Aktie gewährt ein Stimmrecht.
Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 80.496 eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte
zu.
Bremen, im April 2018
Der Vorstand
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