JENOPTIK Aktiengesellschaft
Jena
- ISIN DE000A2NB601 - - WKN A2NB60 -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am
Mittwoch, dem 12. Juni 2019, 11.00 Uhr (MESZ),
im congress centrum neue weimarhalle, UNESCO-Platz 1, 99423 Weimar,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein und geben nachstehend die Tagesordnung mit Beschlussvorschlägen bekannt:
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts
für die JENOPTIK AG und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands zur Verwendung des Bilanzgewinns
und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 a HGB sowie § 315 a HGB für das Geschäftsjahr 2018
Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Einladung im Bundesanzeiger in unseren Geschäftsräumen
(Carl-Zeiß-Straße 1, 07743 Jena) zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und sind auf unserer Internetseite unter
www.jenoptik.de/investoren/hauptversammlung |
einsehbar. Die Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am 12. Juni 2019 zugänglich sein und mündlich erläutert.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat
den Konzern- und Jahresabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt
ist.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe von Euro 118.963.445,04 wie folgt
zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,35 je dividendenberechtigter Stückaktie
bei 57.238.115 dividendenberechtigten Stückaktien |
Euro |
20.033.340,25 |
Einstellung in andere Gewinnrücklagen |
Euro |
68.930.104,79 |
Gewinnvortrag auf neue Rechnung |
Euro |
30.000.000,00 |
Für den Fall, dass sich bis zur Hauptversammlung die Zahl der dividendenberechtigten Stückaktien verändert, wird der Hauptversammlung
bei unveränderter Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,35 je dividendenberechtigter Stückaktie ein angepasster Beschlussvorschlag
über die Gewinnverwendung unterbreitet.
Bei Annahme des Beschlussvorschlags gilt für die Auszahlung der Dividende Folgendes: Da die Dividende wie in den Vorjahren
in vollem Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG geleistet wird, erfolgt die Auszahlung ohne Abzug
von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Eine Steuererstattungs- oder Steueranrechnungsmöglichkeit ist mit der Dividende
nicht verbunden.
Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, d.h. am 17. Juni 2019, fällig und wird dann ausgezahlt.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das am 31. Dezember
2018 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das am 31.
Dezember 2018 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und zum
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 zu wählen.
Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats stützt sich auf die inhaltsgleiche Empfehlung des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss
erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick
auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers auferlegt wurde.
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6. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und Satzungsänderung
Das von der Hauptversammlung am 3. Juni 2015 beschlossene genehmigte Kapital wird am 2. Juni 2020, also voraussichtlich noch
vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung, enden (§ 4 Absatz 5 der Satzung der JENOPTIK AG). Um die Gesellschaft auch
künftig in die Lage zu versetzen, unter Stärkung der Eigenkapitalbasis ihren Finanzbedarf schnell und flexibel decken zu können,
soll unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung eine neue Ermächtigung über ein genehmigtes Kapital in gleichbleibender
Höhe von bis zu Euro 44.000.000,00 geschaffen werden.
Der Beschlussvorschlag sieht vor, dass sämtliche Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss insgesamt auf maximal 10 Prozent
des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals - bzw. falls dieser Wert geringer ist -
auf 10 Prozent des zum Zeitpunkt der Ausübung bestehenden Grundkapitals beschränkt werden. Auf diese Höchstgrenze von 10 Prozent
sollen auch Aktien angerechnet werden, die (i) zur Bedienung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die während
der Laufzeit des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden oder noch auszugeben sein können,
oder die (ii) während der Laufzeit des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts als eigene Aktien veräußert
werden.
Da sowohl bei der durch die Hauptversammlung 2017 beschlossenen Ermächtigung zur Begebung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
als auch bei der 2018 beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien eine wechselseitige Anrechnung
von Bezugsrechtsausschlüssen noch in Höhe von maximal 20 Prozent vorgesehen ist, verpflichten sich Vorstand und Aufsichtsrat
auch bei einer etwaigen Ausnutzung dieser Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ebenfalls die zuvor genannte 10-Prozent-Grenze
entsprechend anzuwenden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Es wird ein Genehmigtes Kapital 2019 durch Neufassung des § 4 Absatz 5 der Satzung wie folgt neu geschaffen:
'(5) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 11. Juni 2024 das Grundkapital der Gesellschaft
um bis zu Euro 44.000.000,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bareinlagen
und/oder Sacheinlagen zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2019'). Die Ermächtigung kann auch in Teilbeträgen, d.h. ein- oder
mehrmals ausgenutzt werden. Die neuen Aktien können von einem Kreditinstitut oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
a) |
für Spitzenbeträge;
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b) |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere auch im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder für den Erwerb
von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung des bestehenden Anteilsbesitzes)
oder von anderen mit einem solchen Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehender einlagefähiger Wirtschaftsgüter sowie von
Forderungen gegen die Gesellschaft;
|
c) |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, soweit der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital unter Berücksichtigung
von Hauptversammlungsbeschlüssen bzw. der Ausnutzung anderer Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer
oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG seit dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung weder insgesamt 10
Prozent des zum Zeitpunkt der Eintragung dieses genehmigten Kapitals bestehenden Grundkapitals noch insgesamt 10 Prozent des
zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet;
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d) |
bei der Ausgabe an Mitarbeiter der Gesellschaft und von mit ihr mehrheitlich verbundenen Unternehmen.
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Sämtliche vorstehende Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss sind insgesamt auf 10 Prozent des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals - bzw. falls dieser Wert geringer ist - auf 10 Prozent des zum Zeitpunkt der
Ausübung bestehenden Grundkapitals beschränkt. Auf diese Höchstgrenze von 10 Prozent sind Aktien anzurechnen, die (i) zur
Bedienung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die während der Laufzeit des genehmigten Kapitals unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegeben wurden oder noch auszugeben sein können oder die (ii) während der Laufzeit des genehmigten Kapitals
unter Ausschluss des Bezugsrechts von der Gesellschaft als eigene Aktien veräußert werden.
Über die Einzelheiten der Ausgabe der neuen Aktien, insbesondere über deren Bedingungen sowie über den Inhalt der Rechte der
neuen Aktien entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.'
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Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 6 der Tagesordnung
Die von der Hauptversammlung am 3. Juni 2015 beschlossene Ermächtigung zur Durchführung einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem
Kapital wird am 2. Juni 2020 enden. Um die Gesellschaft auch künftig in die Lage zu versetzen, in angemessenem Umfang zusätzliches
Eigenkapital schnell und flexibel zu schaffen, soll unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung eine neue Ermächtigung in
gleicher Höhe mit anschließender Satzungsänderung beschlossen werden.
Das neue genehmigte Kapital entspricht inhaltlich im Wesentlichen den Regelungen des bisherigen Genehmigten Kapitals 2015.
Im Interesse eines weitergehenden Verwässerungsschutzes der Aktionäre wurden jedoch zusätzliche Begrenzungen im Hinblick auf
die Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss aufgenommen.
Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 11. Juni 2024 das Grundkapital der Gesellschaft
um bis zu Euro 44.000.000,00 - das entspricht ca. 29,7 Prozent des Grundkapitals - durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe
neuer, auf den Namen lautende Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals zu erhöhen ('Genehmigtes
Kapital 2019'). Die neuen Aktien können von einem Kreditinstitut oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. In den folgenden Fällen soll
der Vorstand ermächtigt sein mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen:
a) |
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für Spitzenbeträge dient der Erleichterung der technischen
Durchführung der Kapitalerhöhung, wenn infolge der Festlegung eines glatten Bezugsrechtsverhältnisses Spitzenbeträge entstehen,
die nicht mehr gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht ausgeschlossenen
Aktien werden entweder durch Veräußerung über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Die Spitzenbeträge sind im Verhältnis zur gesamten Kapitalerhöhung regelmäßig von untergeordneter Bedeutung.
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b) |
Das Bezugsrecht soll ferner bei Sachkapitalerhöhungen ausgeschlossen werden können. Die Gesellschaft möchte insbesondere in
geeigneten Einzelfällen zur Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und zur Steigerung ihres Wertes und ihrer Ertragskraft weiterhin
Unternehmen oder Beteiligungen daran erwerben bzw. bestehende Beteiligungen ausbauen oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen
beteiligen, sofern sich die Gelegenheit dazu bietet. Durch die Möglichkeit des insbesondere zu diesem Zweck vorgesehenen Bezugsrechtsausschlusses
soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats solche Erwerbe gegen Überlassung von Aktien
der Gesellschaft durchzuführen, ohne zuvor eigene Aktien zurückkaufen zu müssen. Als Gegenleistung kann die Gewährung von
Aktien zweckmäßig oder sogar geboten sein, um die Liquidität der Gesellschaft zu schonen oder den Verkäufererwartungen zu
entsprechen. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Sacheinlagen Rechnung. Ein Abwarten
der einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung der Gesellschaft ist demgegenüber in der Regel nicht möglich. Bei solchen
Unternehmenserwerben kann es darüber hinaus sinnvoll sein, neben dem eigentlichen Akquisitionsobjekt weitere Wirtschaftsgüter
mit Aktien als Gegenleistung zu erwerben, wenn beispielsweise ein zu erwerbendes Unternehmen nicht Inhaber von mit seinem
Geschäftsbetrieb im Zusammenhang stehenden gewerblichen Schutzrechten bzw. Immaterialgüterrechten ist. Vor diesem Hintergrund
sieht der Beschlussvorschlag vor, dass das Bezugsrecht auch ausgeschlossen werden kann, um neue Aktien im Rahmen des Erwerbs
einlagefähiger Wirtschaftsgüter, die mit dem Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen
in Zusammenhang stehen, auszugeben. Ferner soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, um den Inhabern von Forderungen
gegen die JENOPTIK AG - seien sie verbrieft oder unverbrieft - an Stelle der Geldzahlungen ganz oder zum Teil Aktien der Gesellschaft
zu gewähren. Die Gesellschaft erhält dadurch zusätzliche Flexibilität und kann, beispielsweise in Fällen, in denen ihren Aktionären
die Wahlmöglichkeit geboten werden soll, ihren Bardividendenanspruch gegen Aktien zu tauschen (sogenannte Aktiendividende),
bei entsprechender Wahl des Aktionärs statt einer Barzahlung Aktien gewähren und so ihre Liquidität schonen.
In allen Fällen des Bezugsrechtsausschlusses bei Sachkapitalerhöhungen gemäß Ziffer b) des Beschlusses wird der Vorstand den
Ausgabebetrag mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung des Ergebnisses der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung
des Wertes einer Sacheinlage und der angemessenen Wahrung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre festlegen.
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c) |
Der vorgesehene Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 203 Absatz 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen
ermöglicht im Bedarfsfall eine rasche, flexible sowie kostengünstige Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft. In einem sich
ständig ändernden Marktumfeld soll es dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats möglich bleiben, einen etwaigen Kapitalbedarf
der Gesellschaft zur Nutzung sich kurzfristig bietender Chancen schnell zu decken. Auch sollen günstige Marktgegebenheiten
zur Deckung eines künftigen Finanzierungsbedarfs der Gesellschaft genutzt werden können. Dabei führt die bezugsrechtsfreie
Kapitalerhöhung in der Regel wegen des Wegfalls der zeitaufwändigen Bezugsrechtsabwicklung und üblicher Bezugsrechtsabschläge
zu einem schnelleren und höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht. Der Bezugsrechtsausschluss
liegt damit im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Die Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass der auf die neuen
Aktien entfallende Anteil am Grundkapital unter Berücksichtigung der Ausnutzung von Hauptversammlungsbeschlüssen bzw. der
Ausnutzung anderer Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186
Absatz 3 Satz 4 AktG seit dem Wirksamwerden der Ermächtigung weder insgesamt 10 Prozent des zum Zeitpunkt der Eintragung des
genehmigten Kapitals bestehenden Grundkapitals noch insgesamt 10 Prozent des zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden
Grundkapitals übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Absatz
1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bleiben bei einem
Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG angemessen gewahrt. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes wird dadurch
Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis ausgegeben werden dürfen, der den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet.
Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die auszugebenden Aktien geschieht zeitnah vor der Ausgabe. Der Vorstand
wird sich dabei unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten bemühen, einen eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs
so niedrig wie möglich zu halten. Die Aktionäre sind in diesem Zusammenhang dadurch geschützt, dass der Abschlag zum Börsenkurs
nicht wesentlich sein darf. Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft jederzeit
durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. Es ist daher bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss
in den Fällen der Ziffer c) sichergestellt, dass im Einklang mit § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen
der Aktionäre gewahrt bleiben, während die Gesellschaft rasch, flexibel und kostengünstig ihre Eigenmittel stärken kann.
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d) |
Die Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr mehrheitlich verbundener Unternehmen dient der Integration
und Steigerung der Motivation der Mitarbeiter durch die Beteiligung am Unternehmen und liegt damit im Unternehmensinteresse.
Sie ist nur mit Bezugsrechtsausschluss möglich. Der Ausgabebetrag der Aktien bei der Ausgabe an Mitarbeiter der Gesellschaft
und mit ihr mehrheitlich verbundener Unternehmen kann bei Ausgabe unter dem aktuellen Börsenkurs liegen. Die Vergünstigung
soll nicht aufgrund einer formalen Betrachtung des Abschlags für die einzelne Aktie bestimmt werden. Vielmehr soll der Gesamtbetrag
der einem Mitarbeiter durch die günstigeren Aktien jeweils gewährten Vergünstigung in einem angemessenen Verhältnis zur Vergütung
des Mitarbeiters oder dem erwarteten Vorteil für das Unternehmen stehen.
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Um die Aktionäre zusätzlich gegen eine Verwässerung ihrer Beteiligungen an der Gesellschaft abzusichern, werden in dem vorgeschlagenen
Beschluss sämtliche vorstehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss insgesamt auf 10 Prozent des zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals - bzw. falls dieser Wert geringer ist - auf 10 Prozent des zum
Zeitpunkt der Ausübung bestehenden Grundkapitals beschränkt. Auf diese 10-Prozent-Grenze werden Aktien angerechnet, die aufgrund
von während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
ausgegeben wurden oder noch auszugeben sein können. Ferner werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit des genehmigten
Kapitals unter Bezugsrechtsausschluss von der Gesellschaft als eigene Aktien veräußert werden. Durch diese Grenze wird der
Gesamtumfang einer bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2019 beschränkt. Vorstand und Aufsichtsrat
verpflichten sich bei einer etwaigen Ausnutzung der bestehenden Ermächtigung zur Begebung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
unter Ausschluss des Bezugsrechts oder der Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, die zuvor genannte 10-Prozent-Grenze
ebenfalls anzuwenden.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall unter Abwägung der Interessen der bisherigen Aktionäre sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung
der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung und ein etwaiger Bezugsrechtsausschluss erforderlich sind und im wohlverstandenen Interesse
der Gesellschaft und damit der Aktionäre liegen.
Der Vorstand wird nach einer (teilweisen oder vollständigen) Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 der nächsten Hauptversammlung
über diese Ausnutzung berichten.
II. Weitere Angaben und Hinweise
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft Euro 148.819.099,00 und ist eingeteilt
in 57.238.115 auf den Namen lautende Stückaktien. Jede Stückaktie vermittelt eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte
ebenfalls 57.238.115 beträgt. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
2. Voraussetzungen für die Teilnahme und die Stimmrechtsausübung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts - in Person oder durch Bevollmächtigte - sind nach
§ 123 Absatz 2 AktG sowie § 21 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft
eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der folgenden Adresse spätestens bis
zum Ablauf des 5. Juni 2019, 24:00 Uhr (MESZ) (die Nutzung eines der nachfolgend genannten Übermittlungswege ist ausreichend)
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JENOPTIK AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
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oder elektronisch mittels Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter der Internetadresse
www.jenoptik.de/investoren/hauptversammlung
zugegangen sein. Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126 b BGB) erfolgen. Den Zugang für
die Online-Anmeldung im Aktionärsportal erhalten Sie durch Eingabe Ihrer Aktionärsnummer und Ihres zugehörigen individuellen
Zugangspassworts, die Sie den Ihnen zugesandten Hauptversammlungsunterlagen entnehmen können. Aktionäre, die sich bereits
im Aktionärsportal registriert haben, melden sich mit dem bei der Registrierung selbst gewählten Zugangspasswort im Aktionärsportal
unter
www.jenoptik.de/investoren/hauptversammlung
an. Die Anmeldung und Nutzungsmöglichkeit des Aktionärsportals ist nur bei Eintragung des Aktionärs im Aktienregister bis
spätestens zum 28. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ) gewährleistet. Bei Eintragungen eines Aktionärs nach diesem Datum stehen nur
die oben genannten anderweitigen Möglichkeiten zur Anmeldung zur Verfügung.
Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf dem zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandten Anmeldeformular.
Nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung steht Ihnen das Aktionärsportal für Änderungen Ihrer Eintrittskartenbestellung bis
zum 5. Juni 2019, 24:00 Uhr (MESZ), zur Verfügung.
Bei Anmeldungen durch Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gemäß §§ 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG i.V.m. § 125
Absatz 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen gelten Besonderheiten in Bezug auf die Nutzung des Aktionärsportals.
Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte der genannten Internetseite.
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere, diesen gemäß §§ 135 Absätze 8 und 10 AktG i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG
gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen können das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren
Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.
Freie Verfügbarkeit der Aktien, Umschreibestopp
Aktionäre sind auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung weiterhin berechtigt, über ihre Aktien zu verfügen. Maßgeblich
für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ist der im Aktienregister am Tag der Hauptversammlung eingetragene Bestand.
Bitte beachten Sie jedoch, dass aus abwicklungstechnischen Gründen mit Ablauf des 5. Juni 2019, 24:00 Uhr (MESZ), ein sog. Umschreibestopp (sog. Technical Record Date) gilt, währenddessen keine Ein- und Austragungen im Aktienregister vorgenommen werden können. Das bedeutet, dass Aufträge
zur Umschreibung des Aktienregisters, die der Gesellschaft nach dem Ende des letzten Anmeldetages zwischen dem 6. Juni 2019,
0:00 Uhr (MESZ) bis einschließlich dem 12. Juni 2019 zugehen, erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung am 12. Juni 2019
verarbeitet und berücksichtigt werden können.
3. Möglichkeiten der Stimmrechtsausübung
Unsere im Aktienregister eingetragenen Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht selbst oder durch bevollmächtigte Dritte,
von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter oder mittels Briefwahl auszuüben.
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a) Stimmrechtsausübung durch bevollmächtigte Dritte
Auch im Fall einer Bevollmächtigung, z.B. eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder eines sonstigen Dritten,
ist für eine fristgemäße Anmeldung nach den in vorstehender Ziff. 2 beschriebenen Bestimmungen Sorge zu tragen. Bevollmächtigt
ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB). Die Übermittlung dieser kann an die untenstehende Adresse oder über das unter Ziff. 2 genannte Aktionärsportal
erfolgen. Für Kreditinstitute, Vereinigungen von Aktionären oder andere, diesen gemäß § 135 Absätze 8 und 10 AktG i.V.m. §
125 Absatz 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden
gebeten, sich in diesem Fall rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form
der Vollmacht abzustimmen.
Mit den Anmeldeunterlagen bzw. der Eintrittskarte wird den Aktionären ein Vollmachtsformular zugesandt. Ein Vollmachtsformular
kann außerdem bei der Gesellschaft angefordert werden bzw. steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.jenoptik.de/investoren/hauptversammlung |
zum Download bereit. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das
Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereitstellt.
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Für
eine gegenüber der Gesellschaft vorgenommene Erklärung der Vollmachtserteilung oder des Widerrufs bzw. einer Änderung einer
bereits erteilten Vollmacht oder für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung eines Bevollmächtigten (Zugang bei
der Gesellschaft möglichst bis zum 11. Juni 2019, 24:00 Uhr (MESZ)) bietet die Gesellschaft folgende Adresse an (die Nutzung
eines der nachfolgend genannten Übermittlungswege ist ausreichend):
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JENOPTIK AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675
|
Später über die vorstehenden Übermittlungswege zugegangene Vollmachten, Widerrufe, Änderungen oder Nachweise können aus organisatorischen
Gründen unter Umständen nicht mehr berücksichtigt werden. Als elektronischen Übermittlungsweg bietet die Gesellschaft an,
die Vollmacht oder den Nachweis der Bevollmächtigung, Widerrufe oder Änderungen fristungebunden per E-Mail an die Adresse
anmeldestelle@computershare.de
|
oder bis zum 11. Juni 2019, 24:00 Uhr (MESZ) an das unter Ziff. 2 genannte Aktionärsportal zu übersenden.
Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft auch dadurch geführt
werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Wenn die Erteilung
der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgt, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis über die Erteilung
der Bevollmächtigung.
b) Stimmrechtsausübung durch weisungsgebundene, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Wir bieten unseren im Aktienregister eingetragenen Aktionären an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch Mitarbeiter der
Gesellschaft als von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall ist für eine fristgemäße Anmeldung nach den in vorstehender
Ziff. 2 beschriebenen Bestimmungen Sorge zu tragen. Die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
muss Weisungen für die Stimmrechtsausübung enthalten. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Soweit eine eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter für den betreffenden Abstimmungsgegenstand der
Stimme enthalten. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft
ebenfalls in Textform (§ 126b BGB) übermittelt werden; hierzu kann das zusammen mit den Anmeldeunterlagen bzw. der Eintrittskarte
übersandte Vollmachtsformular verwendet werden. Alternativ kann das unter Ziff. 2 genannte Aktionärsportal genutzt werden.
Das Vollmachtsformular kann außerdem bei der Gesellschaft angefordert werden bzw. steht auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
www.jenoptik.de/investoren/hauptversammlung |
zum Download bereit.
Die vollständig ausgefüllte Vollmacht mit Weisungen für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, Änderungen
oder Widerrufe derselben sollten der Gesellschaft möglichst bis zum 11. Juni 2019, 24:00 Uhr (MESZ), unter der unter Ziff.
3 a) angegebenen Anschrift zugegangen sein. Auf dem Wege der elektronischen Übermittlung kann die Vollmacht mit Weisungen
an den Stimmrechtsvertreter, Änderungen oder Widerrufe per E-Mail an die Adresse
anmeldestelle@computershare.de
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oder an das unter Ziff. 2 genannte Aktionärsportal übersandt werden. Später zugegangene Vollmachten mit Weisungen an die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, Änderungen oder Widerrufe können aus organisatorischen Gründen unter Umständen
nicht mehr berücksichtigt werden.
Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen
oder Anträgen entgegennehmen und sich zu Verfahrensanträgen und unangekündigten Anträgen von Aktionären der Stimme enthalten
werden.
c) Stimmabgabe per Briefwahl
Alternativ können unsere im Aktienregister eingetragenen Aktionäre ihre Stimmen auch schriftlich oder im Wege elektronischer
Kommunikation durch Briefwahl abgeben. Auch hierzu ist für eine fristgemäße Anmeldung nach den in Ziff. 2 beschriebenen Bestimmungen Sorge zu tragen. Für
die Briefwahl kann das zusammen mit den Anmeldeunterlagen bzw. der Eintrittskarte übersandte Formular verwendet werden. Alternativ
kann das unter Ziff. 2 genannte Aktionärsportal genutzt werden. Ein Formular für die Briefwahl kann außerdem bei der Gesellschaft
angefordert werden bzw. steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.jenoptik.de/investoren/hauptversammlung |
bereit.
Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen sowie ein etwaiger Widerruf bzw. eine etwaige Änderung bereits abgegebener Briefwahlstimmen
müssen bis einschließlich 11. Juni 2019, 24:00 Uhr (MESZ)), der Gesellschaft unter der unter Ziff. 3 a) angegebenen Adresse
oder auf dem Wege der elektronischen Übermittlung per E-Mail an die Adresse
anmeldestelle@computershare.de
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oder im Aktionärsportal gemäß Ziff. 2 zugegangen sein. Später zugegangene Briefwahlstimmen, Widerrufe oder Änderungen können
aus organisatorischen Gründen unter Umständen nicht mehr berücksichtigt werden.
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Auch nach Vollmachterteilung an einen Dritten, nach Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter oder nach einer Abstimmung per Briefwahl besteht die Möglichkeit einer persönlichen Teilnahme des Aktionärs
an der Hauptversammlung. Im Fall einer persönlichen Teilnahme als Aktionär werden zuvor erteilte Vollmachten, Weisungen oder
Stimmabgaben durch Briefwahl unbeachtlich.
Die Möglichkeit, am Tag der Hauptversammlung vor Ort ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären, eine Person seiner Wahl oder einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
zu bevollmächtigen, bleibt unberührt.
4. Rechte der Aktionäre
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit (§ 122 Absatz 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile allein oder zusammen den zwanzigsten Teil (fünf Prozent) des Grundkapitals oder einen anteiligen
Betrag am Grundkapital von Euro 500.000,00 (das entspricht 192.308 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf
die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen
vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands
über den Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet (vgl. §§ 122 Absatz 2 Satz
1, Absatz 1 Satz 3 AktG). § 121 Absatz 7 AktG ist auf die Fristberechnung entsprechend anzuwenden.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft (JENOPTIK AG, Vorstand, Carl-Zeiß-Straße 1, 07743 Jena) zu
richten und muss der Gesellschaft bis zum 12. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen.
Gemäß §§ 122 Absatz 2, 124 Absatz 1 AktG bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht bereits mit
der Einberufung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens in gleicher Weise wie diese Einberufung bekannt
gemacht. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.jenoptik.de/investoren/hauptversammlung
zugänglich gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Absatz 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Absatz 1, 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung gemäß § 126 Absatz 1 AktG oder Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG an die folgende
Anschrift richten:
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JENOPTIK AG Investor Relations Frau Sabine Barnekow Carl-Zeiß-Straße 1 07743 Jena Fax: +49(0)3641-652804 E-Mail: ir@jenoptik.com
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Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis zum 28. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ), eingehen, sowie eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.jenoptik.de/investoren/hauptversammlung
unverzüglich zugänglich gemacht, soweit die übrigen Voraussetzungen für eine Veröffentlichung gemäß §§ 126 und 127 AktG erfüllt
sind.
Für Vorschläge gemäß § 127 AktG zur Wahl von Abschlussprüfern gelten die vorstehend genannten Ausführungen zu § 126 AktG entsprechend,
jedoch mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet zu werden braucht. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge außer
in den Fällen des § 126 Absatz 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben von §§ 124 Absatz
3 Satz 4, 125 Absatz 1 Satz 5 AktG (Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Person bzw. bei juristischen Personen
die Firma und den Sitz des vorgeschlagenen Abschlussprüfers) enthalten.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten
auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge
oder Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab schriftlich übermittelt wurden, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden,
wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden.
Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Absatz 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft,
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen, die Lage des Konzerns und der
in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Absatz 1 AktG).
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Absatz 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa soweit
die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 131 Absatz 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 23 Absatz 2 der Satzung
ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
5. Weitergehende Erläuterungen und Veröffentlichung von Unterlagen
Weitergehende Erläuterungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Stimmrechtsausübung sowie den Rechten der Aktionäre
gemäß §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 und 131 Absatz 1 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.jenoptik.de/investoren/hauptversammlung
abrufbar. Dort werden auch die Informationen gemäß § 124a AktG zugänglich gemacht. Alle der Hauptversammlung zugänglich zu
machenden Unterlagen liegen zudem ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Einladung im Bundesanzeiger in unseren Geschäftsräumen
(Carl-Zeiß-Straße 1, 07743 Jena) zur Einsichtnahme der Aktionäre aus und werden auch während der Hauptversammlung am 12. Juni
2019 ausliegen.
Die Rede des Vorstands sowie die Abstimmungsergebnisse stehen nach der Hauptversammlung ebenfalls auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.jenoptik.de/investoren/hauptversammlung
zur Verfügung.
Jena, im April 2019
JENOPTIK Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Datenschutzrechtliche Hinweise:
Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden, eine Vollmacht erteilen, den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigen
oder von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch machen, erhebt die Gesellschaft personenbezogene Daten über Sie und/oder Ihren
Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Ihnen die Ausübung Ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die JENOPTIK
AG verarbeitet Ihre Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung sowie des
Bundesdatenschutzgesetzes. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten finden Sie im Internet auf der Homepage
der Gesellschaft unter
www.jenoptik.de/investoren/hauptversammlung
Diese Informationen werden auch während der Hauptversammlung ausliegen.
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