21.02.2023 17:52:00
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Buwog-Prozess - Anträge auf Verjährung beim VfGH - "Kurier"
Die Betreffenden wollten laut Zeitungsbericht versuchen, den Paragraf 58 des Strafgesetzbuches zu kippen. In diesem ist geregelt, dass die Dauer von Ermittlungen nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. In ihren Anträgen auf "Normenkontrolle" beim VfGH führen sie laut dem Zeitungsbericht ins Feld, dass ihr Recht auf eine "angemessene Verfahrensdauer" verletzt worden sein könnte. Über die Fristhemmung werde das System der Verjährung konterkariert, die Behörden könnten de facto beliebig lange ermitteln.
Die Ermittlungen zur Buwog-Causa starteten 2009, erst 2016 gab es eine Anklage, 2020 fielen die Urteile. Grasser fasste noch nicht rechtskräftig acht Jahre aus und bekämpft wie berichtet das Urteil.
Die Bundesregierung wurde laut "Kurier"-Bericht vom Verfassungsgerichtshof um eine Stellungnahme ersucht. Diese hätten Fachexperten des Justizministeriums und des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt gemeinsam erarbeitet. Am Ende der Ausführungen stehe, dass die angefochtene Bestimmung "nach Ansicht der Bundesregierung nicht verfassungswidrig ist".
Damit hat es sich dem Bericht zufolge noch nicht. Denn innerhalb der Bundesregierung seien sich Grün und Türkis nicht eins. Am Dienstag fehlte laut "Kurier" noch die Unterschrift der zuständigen Verfassungsministerin Karoline Edtstadler (ÖVP). Vorerst gebe es "keine politische Einigung", schrieb der "Kurier" unter Berufung auf das Edtstadler-Büro. Dieses habe in einer schriftlichen Stellungnahme weiters auf einen Ministerratsvortrag von Februar 2021 verwiesen, in dem sich ÖVP und Grüne im Zuge der Schaffung eines Bundesstaatsanwalts auf eine Reform der Beschuldigtenrechte geeinigt haben. "Ganz im Sinne des Rechts auf ein faires Verfahren", wird hinzugefügt.
In der Mitteilung des Edtstadler-Büros heißt es laut Zeitung weiter: "Vor diesem Hintergrund ist es aus unserer Sicht nicht sinnvoll, die aktuelle Rechtslage zur Verjährungshemmung zu verteidigen. Denn genau das ist ein Punkt, an dem eine breiter angelegte Reform anknüpfen könnte." Aktuelle Fälle würden zeigen, dass gerade im Bereich der Verfahrensdauer dringender Handlungsbedarf besteht - "ungeachtet der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im vorliegenden Fall".
phs/bei
ISIN AT00BUWOG001 AT0000A21KS2 WEB http://www.buwog.at http://www.immofinanz.com http://www.rlbooe.at http://www.oevp.at http://www.gruene.at http://www.verfassungsgerichtshof.at
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