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22.01.2013 17:47:34
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ROUNDUP: Zinspflicht für Kartell-Bußgelder ist verfassungsgemäß
Anlass der Entscheidung war ein großes Kartellverfahren gegen 16 Versicherungen. Das Bundeskartellamt hatte im Jahr 2005 wegen unzulässiger Absprachen Strafzahlungen in Höhe von etwa 150 Millionen Euro gegen die Unternehmen verhängt - unter anderem gegen Branchengrößen wie Allianz, AXA (Synaxon)
Im konkreten Fall ging es um ein Bußgeld in Höhe von sechs Millionen Euro. Die Gothaer Allgemeine Versicherung erhob zunächst Einspruch gegen den Bescheid, nahm diesen aber im Jahr 2009 wieder zurück. Daraufhin verlangte das Bundeskartellamt Zinsen in Höhe von rund 1,77 Millionen Euro. Nach der gesetzlichen Regelung beträgt der Zinssatz fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz (derzeit 4,87 Prozent pro Jahr).
Gegen weitere 14 Industrieversicherer, die ähnlich vorgegangen waren, wurden Zinsen in Höhe von insgesamt mehr als 25 Millionen Euro festgesetzt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hielt die Zinsregelung für verfassungswidrig; es legte deshalb exemplarisch den Fall der Gothaer Allgemeinen zur Prüfung in Karlsruhe vor.
In der nun veröffentlichten Entscheidung bestätigt das Bundesverfassungsgericht die Zinsregelung. Sie ziele "nur auf Einsprüche, die allein zur Erlangung finanzieller Vorteile eingelegt und noch vor einer gerichtlichen Entscheidung zurückgenommen werden sollen". Deshalb verstoße sie nicht gegen die Garantie effektiven Rechtsschutzes. Auch sei zu berücksichtigen, "dass die Betroffenen während der gesamten Dauer des gerichtlichen Verfahrens entweder Zinsen für Kredite sparen oder - durch einen Einsatz der Gelder im operativen oder investiven Geschäftsbereich - Einnahmen erzielen können".
Der Präsident des Bundeskartellamts, Andreas Mundt, sprach von einer "Grundsatzentscheidung mit erheblicher Bedeutung für unsere Bußgeldpraxis". Derzeit gehe es in verschiedenen Kartellverfahren um Forderungen in einer Gesamthöhe von über 40 Millionen Euro. Eine Sprecherin der Gothaer Allgemeinen sagte, das Unternehmen werde voraussichtlich keine weiteren Rechtsmittel einlegen./jon/DP/stk
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