06.03.2015 17:52:48
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DGAP-News: MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG: Veröffentlichung eines Fehlers in der Rechnungslegung gem. § 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG
MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG: Veröffentlichung eines Fehlers in der Rechnungslegung gem. § 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG
DGAP-News: MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG / Schlagwort(e):
Sonstiges
MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG: Veröffentlichung eines Fehlers in
der Rechnungslegung gem. § 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG
06.03.2015 / 17:53
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Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat festgestellt, dass
der Jahresabschluss und der Konzernabschluss der MIFA Mitteldeutsche
Fahrradwerke AG, Sangerhausen, jeweils zum Abschlussstichtag 31.12.2012
sowie der zusammengefasste Lagebericht der MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke
AG für das Geschäftsjahr 2012 fehlerhaft sind:
1. Die im Risikobericht des zusammengefassten Lageberichts für das
Geschäftsjahr 2012 enthaltenen Ausführungen zum Liquiditätsrisiko der MIFA
AG entsprechen nicht den Anforderungen des § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB i. V.m.
DRS 5.10, DRS 5.18 und DRS 5.15.
Im Zeitpunkt der Aufstellung des Jahres- und Konzernabschlusses 2012 waren
wesentliche Lieferantenverbindlichkeiten überfällig und Kreditbedingungen
verletzt, ohne dass hierüber und die damit verbundene Bestandsgefährdung im
zusammengefassten Lagebericht berichtet wurde.
Im Hinblick auf die als kritisch anzusehende Liquiditätslage des MIFA
Konzerns sind die qualitativen Aussagen zum Zwischenfinanzierungsrisiko im
zusammengefassten Lagebericht nicht geeignet, eine angemessene und
zutreffende Beurteilung des zum Bilanzstichtag bzw. im Zeitpunkt der
Abschlusserstellung bestehenden und für die nahe Zukunft zu erwartenden
Liquiditätsrisikos der MIFA AG bzw. des MIFA-Konzerns vornehmen zu können.
2. Die durch die Gesellschaft zum Geschäftsjahr 2012 und zu den Vorjahren
aufgedeckten Bestandsdifferenzen führen zur Feststellung von Fehlern im
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012.
In der Konzernbilanz ist der Bilanzposten Vorräte in Höhe von ca. 19,3 Mio.
EUR zu hoch bewertet. Ferner sind in der Konzerngesamtergebnisrechnung des
Geschäftsjahres 2012 die Bestandserhöhungen um 0,5 Mio. EUR zu hoch
ausgewiesen und der Materialaufwand um ca. 4,9 Mio. EUR zu niedrig
ausgewiesen. Grund hierfür war, dass im Finanzbuchhaltungssystem sowohl
tatsächlich nicht vorhandene Bestände erfasst als auch tatsächlich
vorhandene Bestände zu hoch bewertet wurden. Die fehlerhafte Erfassung und
Bewertung des Vorratsvermögens verstößt gegen IAS 2.9, 2.34.
3. Die durch die Gesellschaft zum Geschäftsjahr 2012 und zu den Vorjahren
aufgedeckten Bestandsdifferenzen führen zur Feststellung von Fehlern im
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012.
Im Jahresabschluss ist der Bilanzposten Vorräte in Höhe von ca. 19,3 Mio.
EUR zu hoch bewertet. Ferner sind in der Gewinn- und Verlustrechnung des
Geschäftsjahres 2012 die Erhöhung des Bestands fertiger Erzeugnisse um 0,5
Mio. EUR zu hoch und der Materialaufwand um ca. 4,9 Mio. EUR zu niedrig
ausgewiesen. Grund hierfür war, dass im Finanzbuchhaltungssystem sowohl
tatsächlich nicht vorhandene Bestände erfasst als auch tatsächlich
vorhandene Bestände zu hoch bewertet wurden. Die fehlerhafte Erfassung und
Bewertung des Vorratsvermögens verstößt gegen § 246 Abs. 1 Satz 1 i. V. m.
253 Abs. 1 Satz 1 HGB.
4. In der Konzernbilanz zum 31.12.2012 ist der Bilanzposten Forderungen und
in der Konzerngesamtergebnisrechnung sind die Umsatzerlöse in Höhe von ca.
3,5 Mio. EUR zu hoch ausgewiesen. Dadurch wurde das Ergebnis vor Steuern um
ca. 3,5 Mio. EUR zu hoch ausgewiesen. Die Erfassung von Umsatzerlösen aus
einem schwebenden Geschäft verstößt gegen IAS 18.14, die Erfassung einer
finanziellen Forderung gegen IAS 39.14 i. V. m. IAS 39.AG35(b).
5. Im Jahresabschluss zum 31.12.2012 ist der Bilanzposten Forderungen und
in der Gewinn- und Verlustrechnung sind die Umsatzerlöse in Höhe von ca.
3,5 Mio. EUR zu hoch ausgewiesen. Dadurch wurde das Ergebnis vor Steuern um
ca. 3,5 Mio. EUR zu hoch ausgewiesen. Dies verstößt gegen § 252 Abs. 1 Nr.
4 HGB.
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331085 06.03.2015
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