04.04.2014 15:15:04
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DGAP-HV: IFM Immobilien AG
DGAP-HV: IFM Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2014 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
am Donnerstag, den 15. Mai 2014, um 11:00 Uhr
im Konferenzsaal 2 (1. OG) des Frankfurter Presseclubs, Ulmenstr. 20, 60325 Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns zum 31. Dezember 2013 einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss der IFM Immobilien AG, den Konzernabschluss sowie den zusammengefassten Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2013 gebilligt und damit den Jahresabschluss der IFM Immobilien AG nach den aktienrechtlichen Vorschriften festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ist daher gesetzlich nicht erforderlich und aus diesem Grund nicht vorgesehen. Auf der Grundlage des Jahresabschlusses der IFM Immobilien AG zum 31. Dezember 2013 entfällt ein Gewinnverwendungsvorschlag.
Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs) sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.ifm.ag/hauptversammlung zugänglich und werden der Hauptversammlung zusammen mit dem Bericht des Aufsichtsrats zur Kenntnis vorgelegt.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands des Geschäftsjahres 2013 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats des Geschäftsjahres 2013 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Compliance- und Prüfungsausschusses vor, die FALK GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Heidelberg,
a) zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu bestellen und
b) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht der in den Quartalsfinanzberichten und dem Halbjahresfinanzbericht enthaltenen und bis zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 aufgestellten verkürzten Abschlüsse bzw. Konzernzwischenabschlüsse und Zwischenlageberichte zu bestellen, soweit eine freiwillige prüferische Durchsicht durch den Aufsichtsrat beschlossen wird.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Beschlussvorschlags die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung der FALK GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Heidelberg, zu deren Unabhängigkeit eingeholt.
5. Beschlussfassung über die Verkleinerung des Aufsichtsrats auf drei Mitglieder mit Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus Effizienz- und Kostengründen den Aufsichtsrat von derzeit sechs Mitgliedern auf drei Mitglieder zu verkleinern.
Die folgenden Mitglieder des Aufsichtsrats haben ihre Ämter mit Wirkung zur Eintragung der unter TOP 5 vorgeschlagenen Satzungsänderung hinsichtlich der Verkleinerung des Aufsichtsrats von sechs auf drei Mitglieder im Handelsregister niedergelegt: Herr Gordon Albert Rapp, Herr Philipp J. N. Vogel und Herr Hans Furuholmen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Satzungsänderung zu beschließen:
Ziffer 8 Abs. (1) der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
'(1) Der Aufsichtsrat besteht vorbehaltlich zwingender Regelungen zur Mitbestimmung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat aus drei von den Anteilseignern zu wählenden Mitgliedern.'
Infolge der beabsichtigten Verkleinerung des Aufsichtsrats sind Anpassungen im Hinblick auf die Beschlussfassungen des Aufsichtsrats erforderlich. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die folgenden Satzungsänderungen zu beschließen:
Ziffer 11 Abs. (1) S. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
'(1) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Aufsichtsrats unter ihrer zuletzt bekannt gegebenen Anschrift eingeladen sind und alle Mitglieder des Aufsichtsrats an der Beschlussfassung teilnehmen; schriftliche Stimmabgabe gemäß Abs. (3) gilt als Teilnahme an der Beschlussfassung.'
Abs. (7) der Ziffer 11 der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos gestrichen. Der bisherige Abs. (8) wird nunmehr zu Abs. (7), der bisherige Abs. (9) wird nunmehr zu Abs. (8), der bisherige Abs. (10) wird nunmehr zu Abs. (9), der bisherige Abs. (11) wird nunmehr zu Abs. (10).
6. Beschluss über eine Satzungsänderung zur Änderung der Vergütung des Aufsichtsrats
Das bestehende Vergütungssystem soll leicht verändert werden. Dabei soll der besonderen Funktion des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und der durch die Verkleinerung bedingten Mehrbelastung hinreichend Rechnung getragen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
a) Ziffer 14 Abs. (1) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'(1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine jährliche feste Vergütung in Höhe von Euro 30.000. Die feste Vergütung wird jeweils anteilig nach Ablauf eines jeden Quartals ausgezahlt.'
b) Ziffer 14 Abs. (2) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'(2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Vierfache der Vergütung gemäß Abs. (1). Er erhält darüber hinaus eine monatliche Büropauschale von Euro 500.'
c) Die gemäß Abs. a) und b) dieses Tagesordnungspunktes 6 geänderte Ziff. 14 Abs. (1) und (2) der Satzung ersetzt mit ihrer Wirksamkeit die bisherige Regelung zur Vergütung des Aufsichtsrats in Ziffer 14 Abs. (1) und (2) der Satzung und findet erstmals nach der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2014 Anwendung.
7. Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ohne Ausgabe neuer Aktien, Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 9.525.999, eingeteilt in 9.525.999 nennwertlose Stückaktien, wird nach den Vorschriften des Aktiengesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207 ff. AktG) von EUR 9.525.999 um EUR 28.500.000 auf EUR 38.025.999 erhöht durch Umwandlung eines Teilbetrages in Höhe von EUR 28.500.000 der Kapitalrücklage. Die Kapitalerhöhung erfolgt ohne Ausgabe neuer Aktien; ihr wird die festgestellte Jahresbilanz zum 31. Dezember 2013, die mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers der Gesellschaft, der Falk GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Heidelberg, versehen ist, zugrunde gelegt.
b) Ziffer 4 Abs. 1 und 2 der Satzung wird mit Wirkung der Eintragung des vorstehenden Kapitalerhöhungsbeschlusses wie folgt neu gefasst:
'(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 38.025.999 (in Worten: Euro Achtunddreißig Millionen fünfundzwanzigtausend Neunhundertneunundneunzig).
(2) Es ist eingeteilt in 9.525.999 nennwertlose Stückaktien.'
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung gemäß der vorstehenden Beschlussfassung zu dem Tagesordnungspunkt 7 zu entscheiden.
8. Beschluss über eine Satzungsänderung in Ziff. 4 Abs. (4) zur Aufhebung des Bedingten Kapitals 2007 II
Die Satzung der Gesellschaft sieht in Ziff. 4 Abs. (4) ein bedingtes Kapital in Höhe von Euro 715.400 (Bedingtes Kapital 2007 II) vor, welches der Bedienung von Aktienoptionen dienen sollte, die von der Gesellschaft aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 20. Juli 2007 im Rahmen des Aktienoptionsplans 2007 in der Zeit bis zum 30. Juni 2012 ausgegeben wurden. Im Geschäftsjahr 2012 wurden 161.400 Aktienoptionen ausgeübt. Das Bedingte Kapital II beträgt somit Euro 554.000. Zum Ende des Geschäftsjahres 2012 waren sämtliche Aktienoptionen entweder durch Zeitablauf oder in Folge der Beendigung eines Dienstverhältnisses verfallen. Damit kann das Bedingte Kapital 2007 II nicht mehr in Anspruch genommen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deswegen vor, zu beschließen:
a) Das Bedingte Kapital 2007 II in Höhe von Euro 554.000 gemäß Ziff. 4 Abs. (4) der Satzung der Gesellschaft wird hiermit vollständig aufgehoben.
b) Abs. (4) der Ziff. 4 der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos gestrichen.
9. Beschluss über eine Satzungsänderung in Ziff. 4 Abs. (5) zur Aufhebung des Bedingten Kapitals 2007 I
Die Satzung der Gesellschaft sieht in Ziff. 4 Abs. (5) ein bedingtes Kapital in Höhe von Euro 3.400.000 (Bedingtes Kapital 2007 I) vor, welches der Bedienung von Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsscheinen dienen sollte, die von der Gesellschaft aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 20. Juli 2007 in der Zeit bis zum 30. Juni 2012 ausgegeben werden konnten. Die erteilte Ermächtigung ist zwischenzeitlich abgelaufen, ohne dass Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsscheine ausgegeben wurden. Damit kann das Bedingte Kapital 2007 I nicht mehr in Anspruch genommen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deswegen vor, zu beschließen:
a) Das Bedingte Kapital 2007 I in Höhe von Euro 3.400.000 gemäß Ziff. 4 Abs. (5) der Satzung der Gesellschaft wird hiermit vollständig aufgehoben.
b) Abs. (5) der Ziff. 4 der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos gestrichen.
10. Beschluss über Satzungsänderungen, die Fassung betreffend
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die folgenden, nur die Fassung betreffenden Satzungsänderungen zu beschließen:
a) Zum 1. Juli 2008 wurde das Rechtsberatungsgesetz durch das Rechtsdienstleistungsgesetz ersetzt. Der entsprechende Verweis in der Satzung soll daher angepasst werden.
Ziffer 2 Abs. (1) Satz 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
'(1) Ausgenommen sind Geschäfte, deren Durchführung einer Erlaubnis (z.B. nach § 34 c Gewerbeordnung, dem Gesetz über das Kreditwesen oder dem Rechtsdienstleistungsgesetz) bedarf.'
b) Seit 1. April 2012 heißt der vormals 'elektronische Bundesanzeiger' nur noch 'Bundesanzeiger'. Die entsprechenden Verweise in der Satzung sollen daher angepasst werden.
In Ziffer 15 Abs. (3) und Ziffer 20 Abs. (1) der Satzung wird das Wort 'elektronischen' ersatzlos gestrichen.
Ziffer 15 Abs. (3) der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
'(3) Die Einberufung erfolgt durch einmalige Bekanntmachung im Bundesanzeiger innerhalb der gesetzlichen Fristen.'
Ziffer 20 Abs. (1) der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
'(1) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger.'
Unterlagen, Berichte und Informationen nach § 124a AktG; Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Diese Einberufung, die zugänglich zu machenden Unterlagen, einschließlich der Informationen nach § 124a AktG, und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen, insbesondere weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre, stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.ifm.ag/hauptversammlung zur Verfügung. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.
Während der Hauptversammlung werden insbesondere folgende Dokumente auch zur Einsicht der Aktionäre ausliegen: Diese Einberufung mit der Tagesordnung, der festgestellte Jahresabschluss der Gesellschaft sowie der Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2013 sowie der zusammengefaste Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs) sowie der Bericht des Aufsichtsrats; auch diese Dokumente können von der Einberufung der Hauptversammlung an bereits im Internet unter http://www.ifm.ag/hauptversammlung eingesehen werden.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung Euro 9.525.999 und ist eingeteilt in 9.525.999 nennwertlose Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 121 Abs. 3 Satz 3 AktG sowie Erklärung von dessen Bedeutung)
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre der Gesellschaft berechtigt, die sich vor der Versammlung in deutscher oder englischer Sprache bei der nachfolgend angegebenen Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse angemeldet haben:
IFM Immobilien AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0) 89 889 690 633 E-Mail: anmeldung@better-orange.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer seine Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. für die Ausübung des Stimmrechts der Gesellschaft nachgewiesen hat. Als ein solcher Nachweis reicht ein in Textform (§ 126b BGB) von der Depotbank des Aktionärs in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des Anteilbesitzes aus. Dieser Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 24. April 2014, 00:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, ('Nachweisstichtag') zu beziehen. Aktionäre können über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Auch bei vollständiger oder teilweiser Veräußerung von Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz zum Nachweisstichtag maßgebend. Personen, die zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind an der Versammlung weder teilnahme- noch stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist es erforderlich, dass die Anmeldung und der vorgenannte Nachweis der IFM Immobilien AG spätestens am 8. Mai 2014, 24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, unter der oben genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen.
Nach Zugang des Nachweises wird dem Aktionär die Eintrittskarte für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, werden die Aktionäre gebeten, sich frühzeitig anzumelden und für den Nachweis ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.
Für die Anmeldung sollten Aktionäre die ihnen über ihr depotführendes Kreditinstitut zugesandten Formulare zur Eintrittskartenbestellung ausfüllen und an ihr depotführendes Kreditinstitut rechtzeitig gemäß dessen Vorgaben zurücksenden. Das depotführende Kreditinstitut wird daraufhin die Anmeldung unter gleichzeitiger Übersendung des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes bei der vorstehend bezeichneten Anmeldestelle der IFM Immobilien AG vornehmen, welche die Anmeldung und den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes an die Gesellschaft weiterleiten wird.
Verfahren für die Stimmabgabe/Stimmrechtsvertretung
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft müssen gemäß dem Aktiengesetz in Textform (§ 126b BGB) erfolgen, es sei denn, sie sind an ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder sonstige von § 135 Abs. 8 AktG oder §§ 135 Abs. 10 i. V. m. 125 Abs. 5 AktG erfasste Personen oder Institutionen gerichtet. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere nach § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person bevollmächtigen wollen, bitten wir Sie daher, sich mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht abzustimmen.
Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorweisen der Vollmacht bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch die vorherige Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung oder der Bevollmächtigung selbst an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse:
IFM Immobilien AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 889 690 655 E-Mail: ifm@better-orange.de
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch zum Download unter http://www.ifm.ag/hauptversammlung zur Verfügung.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Den Aktionären wird auch angeboten, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor oder in der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, das Stimmrecht zu den Tagesordnungspunkten ausschließlich gemäß den Weisungen des Aktionärs zu den in der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemachten Beschlussvorschlägen der Verwaltung auszuüben. Den Stimmrechtsvertretern steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Bei Abstimmungen, für die keine ausdrückliche Weisung erteilt wurde, enthalten sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme. Die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Widerspruchserklärung sowie der Stellung von Anträgen und Fragen ist nicht möglich. Zu beachten ist ferner, dass die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft im Hinblick auf Abstimmungen über eventuelle, erst in der Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder sonstige nicht im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte Anträge nicht bevollmächtigt und ihnen diesbezüglich auch keine Weisungen erteilt werden können.
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche ihnen nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch unter http://www.ifm.ag/hauptversammlung zum Download zur Verfügung.
Damit die Stimmrechtsvertreter die überlassenen Vollmachten und Weisungen in der Hauptversammlung ausüben können, sollen die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter bzw. der Nachweis hierüber zusammen mit den Weisungen aus organisatorischen Gründen spätestens mit Ablauf des 14. Mai 2014 bei der oben genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse in Textform (§ 126b BGB) eingegangen sein. Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch direkt in der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 AktG
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können in der Hauptversammlung Anträge und gegebenenfalls auch Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf.
Aktionäre können aber auch bereits vor der Hauptversammlung Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und damit zusammenhängende Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an die nachstehende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
IFM Immobilien AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0) 89 889 690 666 E-Mail: ifm@better-orange.de
Zugänglich zu machende Anträge von Aktionären zur Tagesordnung einschließlich zugänglich zu machender Begründungen und Wahlvorschläge von Aktionären werden einschließlich des Namens des Aktionärs nach ihrem Eingang im Internet unter http://www.ifm.ag/hauptversammlung zugänglich gemacht, wenn die Anträge mit Begründung bzw. die Wahlvorschläge (welche nicht begründet zu werden brauchen) mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens bis zum 30. April 2014, 24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, bei der Gesellschaft eingehen.
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu den Gegenanträgen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Ein Gegenantrag und seine Begründung brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden; die Begründung eines Gegenantrages braucht gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen (ohne Leerzeichen) beträgt. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht ein Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn er nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (sofern dies Gegenstand der Tagesordnung ist) müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu Mitgliedschaften des vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen (also mindestens 476.300 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen muss schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der Gesellschaft (Adresse: IFM Immobilien AG, Vorstand, Karl-Ludwig-Straße 2, 69117 Heidelberg) gerichtet werden und muss der Gesellschaft spätestens bis zum 14. April 2014, 24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, zugehen.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind. Der Nachweis, dass ein Antragsteller seit mindestens drei Monaten Inhaber der Aktien ist, kann etwa durch einen aktuellen Depotauszug erfolgen.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht bereits mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der ganzen Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse http://www.ifm.ag/hauptversammlung bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter, unabhängig davon, ob er stimmberechtigt ist und unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung, verlangen, dass der Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft gibt, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Pflicht zur Auskunft erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern.
Auf die nach §§ 21 ff. WpHG bestehende Mitteilungspflicht und die in § 28 WpHG vorgesehene Rechtsfolge des Ruhens aller Rechte aus den Aktien bei Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht wird hingewiesen.
Heidelberg, im April 2014
IFM Immobilien AG
Der Vorstand
04.04.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
--------------------------------------------------------------------------- Sprache: Deutsch Unternehmen: IFM Immobilien AG Karl-Ludwig-Straße 2 69117 Heidelberg Deutschland Telefon: +49 69 9686700-42 Fax: +49 69 9686700-25 E-Mail: k.schwoebel@ifm.ag Internet: http://www.ifm.ag ISIN: DE000A0JDU97 WKN: A0JDU9 Börsen: Frankfurt, Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Stuttgart Ende der Mitteilung DGAP News-Service ---------------------------------------------------------------------------
IFM Immobilien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
04.04.2014 15:15
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
IFM IMMOBILIEN AG
Heidelberg
ISIN DE 000A0JDU97
WKN A0JDU9
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zu der
am Donnerstag, den 15. Mai 2014, um 11:00 Uhr
im Konferenzsaal 2 (1. OG) des Frankfurter Presseclubs, Ulmenstr. 20, 60325 Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns zum 31. Dezember 2013 einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss der IFM Immobilien AG, den Konzernabschluss sowie den zusammengefassten Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2013 gebilligt und damit den Jahresabschluss der IFM Immobilien AG nach den aktienrechtlichen Vorschriften festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ist daher gesetzlich nicht erforderlich und aus diesem Grund nicht vorgesehen. Auf der Grundlage des Jahresabschlusses der IFM Immobilien AG zum 31. Dezember 2013 entfällt ein Gewinnverwendungsvorschlag.
Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs) sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.ifm.ag/hauptversammlung zugänglich und werden der Hauptversammlung zusammen mit dem Bericht des Aufsichtsrats zur Kenntnis vorgelegt.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands des Geschäftsjahres 2013 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats des Geschäftsjahres 2013 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Compliance- und Prüfungsausschusses vor, die FALK GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Heidelberg,
a) zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu bestellen und
b) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht der in den Quartalsfinanzberichten und dem Halbjahresfinanzbericht enthaltenen und bis zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 aufgestellten verkürzten Abschlüsse bzw. Konzernzwischenabschlüsse und Zwischenlageberichte zu bestellen, soweit eine freiwillige prüferische Durchsicht durch den Aufsichtsrat beschlossen wird.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Beschlussvorschlags die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung der FALK GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Heidelberg, zu deren Unabhängigkeit eingeholt.
5. Beschlussfassung über die Verkleinerung des Aufsichtsrats auf drei Mitglieder mit Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus Effizienz- und Kostengründen den Aufsichtsrat von derzeit sechs Mitgliedern auf drei Mitglieder zu verkleinern.
Die folgenden Mitglieder des Aufsichtsrats haben ihre Ämter mit Wirkung zur Eintragung der unter TOP 5 vorgeschlagenen Satzungsänderung hinsichtlich der Verkleinerung des Aufsichtsrats von sechs auf drei Mitglieder im Handelsregister niedergelegt: Herr Gordon Albert Rapp, Herr Philipp J. N. Vogel und Herr Hans Furuholmen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Satzungsänderung zu beschließen:
Ziffer 8 Abs. (1) der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
'(1) Der Aufsichtsrat besteht vorbehaltlich zwingender Regelungen zur Mitbestimmung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat aus drei von den Anteilseignern zu wählenden Mitgliedern.'
Infolge der beabsichtigten Verkleinerung des Aufsichtsrats sind Anpassungen im Hinblick auf die Beschlussfassungen des Aufsichtsrats erforderlich. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die folgenden Satzungsänderungen zu beschließen:
Ziffer 11 Abs. (1) S. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
'(1) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Aufsichtsrats unter ihrer zuletzt bekannt gegebenen Anschrift eingeladen sind und alle Mitglieder des Aufsichtsrats an der Beschlussfassung teilnehmen; schriftliche Stimmabgabe gemäß Abs. (3) gilt als Teilnahme an der Beschlussfassung.'
Abs. (7) der Ziffer 11 der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos gestrichen. Der bisherige Abs. (8) wird nunmehr zu Abs. (7), der bisherige Abs. (9) wird nunmehr zu Abs. (8), der bisherige Abs. (10) wird nunmehr zu Abs. (9), der bisherige Abs. (11) wird nunmehr zu Abs. (10).
6. Beschluss über eine Satzungsänderung zur Änderung der Vergütung des Aufsichtsrats
Das bestehende Vergütungssystem soll leicht verändert werden. Dabei soll der besonderen Funktion des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und der durch die Verkleinerung bedingten Mehrbelastung hinreichend Rechnung getragen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
a) Ziffer 14 Abs. (1) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'(1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine jährliche feste Vergütung in Höhe von Euro 30.000. Die feste Vergütung wird jeweils anteilig nach Ablauf eines jeden Quartals ausgezahlt.'
b) Ziffer 14 Abs. (2) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'(2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Vierfache der Vergütung gemäß Abs. (1). Er erhält darüber hinaus eine monatliche Büropauschale von Euro 500.'
c) Die gemäß Abs. a) und b) dieses Tagesordnungspunktes 6 geänderte Ziff. 14 Abs. (1) und (2) der Satzung ersetzt mit ihrer Wirksamkeit die bisherige Regelung zur Vergütung des Aufsichtsrats in Ziffer 14 Abs. (1) und (2) der Satzung und findet erstmals nach der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2014 Anwendung.
7. Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ohne Ausgabe neuer Aktien, Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 9.525.999, eingeteilt in 9.525.999 nennwertlose Stückaktien, wird nach den Vorschriften des Aktiengesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207 ff. AktG) von EUR 9.525.999 um EUR 28.500.000 auf EUR 38.025.999 erhöht durch Umwandlung eines Teilbetrages in Höhe von EUR 28.500.000 der Kapitalrücklage. Die Kapitalerhöhung erfolgt ohne Ausgabe neuer Aktien; ihr wird die festgestellte Jahresbilanz zum 31. Dezember 2013, die mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers der Gesellschaft, der Falk GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Heidelberg, versehen ist, zugrunde gelegt.
b) Ziffer 4 Abs. 1 und 2 der Satzung wird mit Wirkung der Eintragung des vorstehenden Kapitalerhöhungsbeschlusses wie folgt neu gefasst:
'(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 38.025.999 (in Worten: Euro Achtunddreißig Millionen fünfundzwanzigtausend Neunhundertneunundneunzig).
(2) Es ist eingeteilt in 9.525.999 nennwertlose Stückaktien.'
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung gemäß der vorstehenden Beschlussfassung zu dem Tagesordnungspunkt 7 zu entscheiden.
8. Beschluss über eine Satzungsänderung in Ziff. 4 Abs. (4) zur Aufhebung des Bedingten Kapitals 2007 II
Die Satzung der Gesellschaft sieht in Ziff. 4 Abs. (4) ein bedingtes Kapital in Höhe von Euro 715.400 (Bedingtes Kapital 2007 II) vor, welches der Bedienung von Aktienoptionen dienen sollte, die von der Gesellschaft aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 20. Juli 2007 im Rahmen des Aktienoptionsplans 2007 in der Zeit bis zum 30. Juni 2012 ausgegeben wurden. Im Geschäftsjahr 2012 wurden 161.400 Aktienoptionen ausgeübt. Das Bedingte Kapital II beträgt somit Euro 554.000. Zum Ende des Geschäftsjahres 2012 waren sämtliche Aktienoptionen entweder durch Zeitablauf oder in Folge der Beendigung eines Dienstverhältnisses verfallen. Damit kann das Bedingte Kapital 2007 II nicht mehr in Anspruch genommen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deswegen vor, zu beschließen:
a) Das Bedingte Kapital 2007 II in Höhe von Euro 554.000 gemäß Ziff. 4 Abs. (4) der Satzung der Gesellschaft wird hiermit vollständig aufgehoben.
b) Abs. (4) der Ziff. 4 der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos gestrichen.
9. Beschluss über eine Satzungsänderung in Ziff. 4 Abs. (5) zur Aufhebung des Bedingten Kapitals 2007 I
Die Satzung der Gesellschaft sieht in Ziff. 4 Abs. (5) ein bedingtes Kapital in Höhe von Euro 3.400.000 (Bedingtes Kapital 2007 I) vor, welches der Bedienung von Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsscheinen dienen sollte, die von der Gesellschaft aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 20. Juli 2007 in der Zeit bis zum 30. Juni 2012 ausgegeben werden konnten. Die erteilte Ermächtigung ist zwischenzeitlich abgelaufen, ohne dass Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsscheine ausgegeben wurden. Damit kann das Bedingte Kapital 2007 I nicht mehr in Anspruch genommen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deswegen vor, zu beschließen:
a) Das Bedingte Kapital 2007 I in Höhe von Euro 3.400.000 gemäß Ziff. 4 Abs. (5) der Satzung der Gesellschaft wird hiermit vollständig aufgehoben.
b) Abs. (5) der Ziff. 4 der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos gestrichen.
10. Beschluss über Satzungsänderungen, die Fassung betreffend
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die folgenden, nur die Fassung betreffenden Satzungsänderungen zu beschließen:
a) Zum 1. Juli 2008 wurde das Rechtsberatungsgesetz durch das Rechtsdienstleistungsgesetz ersetzt. Der entsprechende Verweis in der Satzung soll daher angepasst werden.
Ziffer 2 Abs. (1) Satz 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
'(1) Ausgenommen sind Geschäfte, deren Durchführung einer Erlaubnis (z.B. nach § 34 c Gewerbeordnung, dem Gesetz über das Kreditwesen oder dem Rechtsdienstleistungsgesetz) bedarf.'
b) Seit 1. April 2012 heißt der vormals 'elektronische Bundesanzeiger' nur noch 'Bundesanzeiger'. Die entsprechenden Verweise in der Satzung sollen daher angepasst werden.
In Ziffer 15 Abs. (3) und Ziffer 20 Abs. (1) der Satzung wird das Wort 'elektronischen' ersatzlos gestrichen.
Ziffer 15 Abs. (3) der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
'(3) Die Einberufung erfolgt durch einmalige Bekanntmachung im Bundesanzeiger innerhalb der gesetzlichen Fristen.'
Ziffer 20 Abs. (1) der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
'(1) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger.'
Unterlagen, Berichte und Informationen nach § 124a AktG; Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Diese Einberufung, die zugänglich zu machenden Unterlagen, einschließlich der Informationen nach § 124a AktG, und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen, insbesondere weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre, stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.ifm.ag/hauptversammlung zur Verfügung. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.
Während der Hauptversammlung werden insbesondere folgende Dokumente auch zur Einsicht der Aktionäre ausliegen: Diese Einberufung mit der Tagesordnung, der festgestellte Jahresabschluss der Gesellschaft sowie der Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2013 sowie der zusammengefaste Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs) sowie der Bericht des Aufsichtsrats; auch diese Dokumente können von der Einberufung der Hauptversammlung an bereits im Internet unter http://www.ifm.ag/hauptversammlung eingesehen werden.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung Euro 9.525.999 und ist eingeteilt in 9.525.999 nennwertlose Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 121 Abs. 3 Satz 3 AktG sowie Erklärung von dessen Bedeutung)
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre der Gesellschaft berechtigt, die sich vor der Versammlung in deutscher oder englischer Sprache bei der nachfolgend angegebenen Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse angemeldet haben:
IFM Immobilien AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0) 89 889 690 633 E-Mail: anmeldung@better-orange.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer seine Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. für die Ausübung des Stimmrechts der Gesellschaft nachgewiesen hat. Als ein solcher Nachweis reicht ein in Textform (§ 126b BGB) von der Depotbank des Aktionärs in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des Anteilbesitzes aus. Dieser Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 24. April 2014, 00:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, ('Nachweisstichtag') zu beziehen. Aktionäre können über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Auch bei vollständiger oder teilweiser Veräußerung von Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz zum Nachweisstichtag maßgebend. Personen, die zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind an der Versammlung weder teilnahme- noch stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist es erforderlich, dass die Anmeldung und der vorgenannte Nachweis der IFM Immobilien AG spätestens am 8. Mai 2014, 24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, unter der oben genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen.
Nach Zugang des Nachweises wird dem Aktionär die Eintrittskarte für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, werden die Aktionäre gebeten, sich frühzeitig anzumelden und für den Nachweis ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.
Für die Anmeldung sollten Aktionäre die ihnen über ihr depotführendes Kreditinstitut zugesandten Formulare zur Eintrittskartenbestellung ausfüllen und an ihr depotführendes Kreditinstitut rechtzeitig gemäß dessen Vorgaben zurücksenden. Das depotführende Kreditinstitut wird daraufhin die Anmeldung unter gleichzeitiger Übersendung des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes bei der vorstehend bezeichneten Anmeldestelle der IFM Immobilien AG vornehmen, welche die Anmeldung und den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes an die Gesellschaft weiterleiten wird.
Verfahren für die Stimmabgabe/Stimmrechtsvertretung
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft müssen gemäß dem Aktiengesetz in Textform (§ 126b BGB) erfolgen, es sei denn, sie sind an ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder sonstige von § 135 Abs. 8 AktG oder §§ 135 Abs. 10 i. V. m. 125 Abs. 5 AktG erfasste Personen oder Institutionen gerichtet. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere nach § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person bevollmächtigen wollen, bitten wir Sie daher, sich mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht abzustimmen.
Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorweisen der Vollmacht bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch die vorherige Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung oder der Bevollmächtigung selbst an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse:
IFM Immobilien AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 889 690 655 E-Mail: ifm@better-orange.de
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch zum Download unter http://www.ifm.ag/hauptversammlung zur Verfügung.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Den Aktionären wird auch angeboten, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor oder in der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, das Stimmrecht zu den Tagesordnungspunkten ausschließlich gemäß den Weisungen des Aktionärs zu den in der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemachten Beschlussvorschlägen der Verwaltung auszuüben. Den Stimmrechtsvertretern steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Bei Abstimmungen, für die keine ausdrückliche Weisung erteilt wurde, enthalten sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme. Die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Widerspruchserklärung sowie der Stellung von Anträgen und Fragen ist nicht möglich. Zu beachten ist ferner, dass die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft im Hinblick auf Abstimmungen über eventuelle, erst in der Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder sonstige nicht im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte Anträge nicht bevollmächtigt und ihnen diesbezüglich auch keine Weisungen erteilt werden können.
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche ihnen nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch unter http://www.ifm.ag/hauptversammlung zum Download zur Verfügung.
Damit die Stimmrechtsvertreter die überlassenen Vollmachten und Weisungen in der Hauptversammlung ausüben können, sollen die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter bzw. der Nachweis hierüber zusammen mit den Weisungen aus organisatorischen Gründen spätestens mit Ablauf des 14. Mai 2014 bei der oben genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse in Textform (§ 126b BGB) eingegangen sein. Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch direkt in der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 AktG
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können in der Hauptversammlung Anträge und gegebenenfalls auch Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf.
Aktionäre können aber auch bereits vor der Hauptversammlung Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und damit zusammenhängende Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an die nachstehende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
IFM Immobilien AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0) 89 889 690 666 E-Mail: ifm@better-orange.de
Zugänglich zu machende Anträge von Aktionären zur Tagesordnung einschließlich zugänglich zu machender Begründungen und Wahlvorschläge von Aktionären werden einschließlich des Namens des Aktionärs nach ihrem Eingang im Internet unter http://www.ifm.ag/hauptversammlung zugänglich gemacht, wenn die Anträge mit Begründung bzw. die Wahlvorschläge (welche nicht begründet zu werden brauchen) mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens bis zum 30. April 2014, 24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, bei der Gesellschaft eingehen.
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu den Gegenanträgen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Ein Gegenantrag und seine Begründung brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden; die Begründung eines Gegenantrages braucht gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen (ohne Leerzeichen) beträgt. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht ein Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn er nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (sofern dies Gegenstand der Tagesordnung ist) müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu Mitgliedschaften des vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen (also mindestens 476.300 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen muss schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der Gesellschaft (Adresse: IFM Immobilien AG, Vorstand, Karl-Ludwig-Straße 2, 69117 Heidelberg) gerichtet werden und muss der Gesellschaft spätestens bis zum 14. April 2014, 24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, zugehen.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind. Der Nachweis, dass ein Antragsteller seit mindestens drei Monaten Inhaber der Aktien ist, kann etwa durch einen aktuellen Depotauszug erfolgen.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht bereits mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der ganzen Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse http://www.ifm.ag/hauptversammlung bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter, unabhängig davon, ob er stimmberechtigt ist und unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung, verlangen, dass der Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft gibt, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Pflicht zur Auskunft erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern.
Auf die nach §§ 21 ff. WpHG bestehende Mitteilungspflicht und die in § 28 WpHG vorgesehene Rechtsfolge des Ruhens aller Rechte aus den Aktien bei Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht wird hingewiesen.
Heidelberg, im April 2014
IFM Immobilien AG
Der Vorstand
04.04.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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