Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide
Frankfurt am Main
ISIN DE 0005773303
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zu der am Dienstag, dem 23. Mai 2017, um 10.00 Uhr in der Jahrhunderthalle Frankfurt, Pfaffenwiese 301, in 65929 Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzern-Abschlusses, des Lageberichts der Gesellschaft und des
Konzerns für das Geschäftsjahr 2016 mit dem Bericht des Aufsichtsrats und dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben
der §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 und § 289 Abs. 5 HGB
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzern-Abschluss gemäß § 172 AktG am 15. März 2017
gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen
Beschluss zu fassen.
Die Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1 sind über die Internetseite
www.hauptversammlung.fraport.de
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zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in Höhe von EUR 166.988.316,55 zur Ausschüttung
einer Dividende im Betrag von EUR 1,50 je dividendenberechtigter Stückaktie, das entspricht insgesamt einem Betrag in Höhe von
EUR 138.535.581,00, zu verwenden und den verbleibenden Betrag in Höhe von EUR 28.452.735,55 in andere Gewinnrücklagen einzustellen.
Dieser Beschlussvorschlag berücksichtigt die zum Zeitpunkt der Einberufung von der Gesellschaft gehaltenen 77.365 eigenen
Aktien, die nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern, werden Vorstand und Aufsichtsrat in der Hauptversammlung einen
angepassten Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreiten. Dieser wird jedoch unverändert eine Ausschüttung von EUR 1,50
je dividendenberechtigter Stückaktie vorsehen.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist der Anspruch der Aktionäre auf die Dividende
am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 29. Mai 2017, fällig.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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5. |
Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 zu bestellen.
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6. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals, über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals und
die entsprechende Satzungsänderung
Das durch Beschluss der Hauptversammlung vom 31. Mai 2013 in einer Höhe von EUR 3.500.000 geschaffene Genehmigte Kapital, das
zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 2017 noch in einem Umfang von EUR 2.089.850 besteht, läuft am 30. Mai 2018
aus. Das Genehmigte Kapital ist in den letzten Jahren mehrfach zur Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter der Fraport AG und der
mit ihr verbundenen Unternehmen ausgenutzt worden. Mit Blick auf das Auslaufen des Genehmigten Kapitals im Jahr 2018 soll
dieses aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 3.500.000 ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
a) |
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 22. Mai 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig
oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 3.500.000 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital).
Das Bezugsrecht der Aktionäre kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden, soweit Spitzenbeträge auszugleichen
sind oder soweit das Genehmigte Kapital zur Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlage an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit
ihr verbundener Unternehmen ausgenutzt wird (Arbeitnehmeraktien).
Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats.
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b) |
§ 4 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 22. Mai 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig
oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 3.500.000 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital).
Das Bezugsrecht der Aktionäre kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden, soweit Spitzenbeträge auszugleichen
sind oder soweit das Genehmigte Kapital zur Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit
ihr verbundener Unternehmen ausgenutzt wird (Arbeitnehmeraktien). Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen
der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.'
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c) |
Das von der Hauptversammlung am 31. Mai 2013 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossene Genehmigte Kapital gemäß § 4 Abs. 3 der
Satzung wird mit Wirksamwerden des neuen Genehmigten Kapitals aufgehoben.
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d) |
Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals so zur Eintragung ins
Handelsregister anzumelden, dass die Aufhebung nur eingetragen wird, wenn (i) die letzte vor der Hauptversammlung 2017 beschlossene
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals im Handelsregister eingetragen ist und (ii) das unter diesem Tagesordnungspunkt zu beschließende
neue Genehmigte Kapital eingetragen wird.
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Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals gegen Bareinlagen in
Höhe von EUR 3.500.000 vor. Damit soll das derzeit noch in einer Höhe von EUR 2.089.850 bestehende Genehmigte Kapital ersetzt
werden, das am 30. Mai 2018 ausläuft.
Die lückenlose Fortführung des Genehmigten Kapitals soll dem Vorstand weiterhin die Möglichkeit geben, das Grundkapital der
Gesellschaft, insbesondere zur Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen, kurzfristig
zu erhöhen. Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Das Bezugsrecht
kann jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden, um bei der Ausgabe etwa entstehende Spitzenbeträge auszugleichen.
Dies kann dazu dienen, die Ausnutzung der Ermächtigung durch runde Beträge zu ermöglichen und so die technische Durchführung
der Aktienausgabe zu erleichtern. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder
über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Darüber hinaus soll in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung aus § 202 Abs. 4 AktG das Bezugsrecht ausgeschlossen werden
können, um neue Aktien gegen Bareinlagen an Arbeitnehmer der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen ausgeben
zu können. Die Ausgabe von Arbeitnehmeraktien ist ein wichtiges und weitverbreitetes Instrument zur Bindung von Mitarbeitern,
welches die Identifikation der Mitarbeiter mit dem Unternehmen und die Übernahme von Mitverantwortung fördert. Sie liegt daher
im Interesse der Gesellschaft. Die Einzelheiten der Aktienausgabe werden von Vorstand und Aufsichtsrat im konkreten Fall nach
pflichtgemäßem Ermessen festgelegt. Der Vorstand wird über die Ausnutzung der Ermächtigung jeweils in der nächsten Hauptversammlung
berichten.
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7. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträgen
Die Fraport AG beabsichtigt, mit ihren beiden 100%-igen Tochtergesellschaften FraGround Fraport Ground Services GmbH mit Sitz
in Frankfurt am Main und Fraport Ausbau Süd GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge
abzuschließen. Beide Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a) |
Dem Abschluss eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages zwischen der Gesellschaft als Organträgerin und der FraGround
Fraport Ground Services GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main als Organgesellschaft wird zugestimmt;
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b) |
dem Abschluss eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages zwischen der Gesellschaft als Organträgerin und der Fraport
Ausbau Süd GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main als Organgesellschaft wird zugestimmt.
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Da die Fraport AG jeweils die alleinige Gesellschafterin der beiden vorgenannten Tochtergesellschaften ist, sind Ausgleichszahlungen
oder Abfindungen für außenstehende Gesellschafter gemäß §§ 304, 305 AktG nicht zu gewähren. Die abzuschließenden Beherrschungs-
und Ergebnisabführungsverträge zwischen der Gesellschaft (jeweils als Organträgerin) und den vorgenannten zwei Tochtergesellschaften
enthalten jeweils eine Vorbemerkung mit der Beschreibung der Vertragsparteien und mit einem Hinweis auf das Ziel der Herstellung
eines Organschaftsverhältnisses i.S.d. §§ 14 bis 17 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Die Verträge haben darüber hinaus
jeweils den folgenden Inhalt:
'
Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag:
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§ 1
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Leitung der Organgesellschaft
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1.1 |
Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Organträgerin. Die Organträgerin ist berechtigt, der
Geschäftsführung der Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Weisungen bedürfen
der Schriftform (einschließlich Brief, Fax und E-Mail).
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1.2 |
Die Geschäftsführung der Organgesellschaft ist verpflichtet, die Weisungen der Organträgerin zu befolgen.
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1.3 |
Die Organträgerin kann der Geschäftsführung der Organgesellschaft nicht die Weisung erteilen, diesen Vertrag zu ändern, aufrecht
zu erhalten oder zu beendigen.
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1.4 |
Der Geschäftsführung der Organgesellschaft obliegen weiterhin die Führung der Geschäfte und die Vertretung der Organgesellschaft.
Die rechtliche Selbstständigkeit der Vertragsparteien bleibt unberührt.
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2.1 |
Die Organträgerin kann jederzeit die Bücher, Schriften und sonstigen Geschäftsunterlagen der Organgesellschaft einsehen und
Auskünfte über die rechtlichen, geschäftlichen und organisatorischen Angelegenheiten der Organgesellschaft verlangen.
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2.2 |
Die Organgesellschaft ist verpflichtet, der Organträgerin laufend über die geschäftliche Entwicklung und über alle wesentlichen
Geschäftsvorfälle zu berichten.
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3.1 |
Die Organgesellschaft verpflichtet sich - vorbehaltlich der Bildung und Auflösung von Rücklagen nach Absatz 3.2 dieses Paragraphen
- ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Für die Gewinnabführung gelten im Übrigen die Vorschriften des § 301
AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
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3.2 |
Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen
(§ 272 Absatz 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 HGB) sind auf Verlangen
der Organträgerin aufzulösen und als Gewinn abzuführen; § 4 dieses Vertrages bleibt unberührt.
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3.3 |
Von der Abführung ausgeschlossen sind insbesondere
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ein Gewinnvortrag aus der Zeit vor Beginn dieses Vertrages,
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- |
Beträge aus der Auflösung von Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 HGB), die vor Beginn dieses Vertrages gebildet worden sind und
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- |
Beträge aus der Auflösung von Kapitalrücklagen (§ 272 Absatz 2 HGB).
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3.4 |
Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht jeweils zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft und ist ab diesem Zeitpunkt
fällig.
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3.5 |
Die Organträgerin kann eine Vorababführung von Gewinnen verlangen, wenn und soweit die Zahlung einer Vorabdividende zulässig
wäre.
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Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
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§ 5
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Wirksamwerden, Dauer, Kündigung
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5.1 |
Dieser Vertrag steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen der Organträgerin und der Organgesellschaft.
Dieser Vertrag wird mit der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft wirksam.
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5.2 |
Nach Eintritt der unter Absatz 5.1 dieses Paragraphen genannten Bedingungen gilt dieser Vertrag - mit Ausnahme der Übertragung
der Leitungsmacht nach § 1 dieses Vertrages - rückwirkend erstmals ab Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in
dem dieser Vertrag wirksam wird.
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5.3 |
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von beiden Vertragsparteien zum Ablauf eines Geschäftsjahres
der Organgesellschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten ordentlich gekündigt werden, erstmals zum Ablauf
des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, das mindestens fünf Zeitjahre (60 Monate) nach dem Beginn der Verpflichtung zur
Gewinnabführung oder Verlustübernahme gemäß Absatz 5.2 dieses Paragraphen endet (Mindestlaufzeit).
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5.4 |
Davon unberührt bleibt das Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.
Als wichtiger Grund gilt insbesondere
5.4.1
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die Veräußerung oder jede andere Form der Übertragung (z.B. Einbringung) von Anteilen an der Organgesellschaft durch die Organträgerin
(Organbeteiligung), die zur Folge hat, dass die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in die
Organträgerin nach den jeweils geltenden steuerlichen Vorgaben nicht mehr vorliegen, oder
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5.4.2
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die formwechselnde Umwandlung (§§ 190 ff. UmwG), die Verschmelzung (§§ 2 ff. UmwG), Spaltung (§§ 123 ff. UmwG) oder Liquidation
der Organträgerin oder der Organgesellschaft - eine formwechselnde Umwandlung jedoch nur dann, wenn nicht von der Rechtsform
der Kapitalgesellschaft in die Rechtsform einer anderen Kapitalgesellschaft gewechselt wird -, sofern, im Falle einer Kündigung
auf einen Zeitpunkt vor Ablauf der Mindestlaufzeit, damit jeweils zugleich ein wichtiger Grund für die steuerlich unschädliche
Beendigung eines Organschafts- oder Ergebnisabführungsvertrages vor Ablauf der steuerlichen Mindestlaufzeit gegeben ist.
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5.5 |
Dieser Vertrag endet spätestens zum Ende des Geschäftsjahres, in dem ein außenstehender Gesellschafter i. S. von § 304 AktG
an der Organgesellschaft beteiligt ist. § 307 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gilt entsprechend.
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5.6 |
Endet dieser Vertrag, so hat die Organträgerin den Gläubigern der Organgesellschaft Sicherheit zu leisten. § 303 AktG in seiner
jeweils gültigen Fassung gilt entsprechend.
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5.7 |
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
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Die im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrages entstehenden Kosten trägt die Organträgerin.
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7.1 |
Bei der Auslegung dieses Vertrages sind die jeweiligen steuerlichen Vorschriften der Organschaft in dem Sinne zu berücksichtigen,
dass eine wirksame steuerliche Organschaft erwünscht ist.
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7.2 |
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, sofern nicht notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist,
und jeweils der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen der Organträgerin und der Organgesellschaft, soweit es sich nicht
um bloße Berichtigungen handelt; sie werden erst nach Eintragung der Änderung im Handelsregister der Organgesellschaft wirksam.
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7.3 |
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung tritt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung, die dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer unbeabsichtigten
Vertragslücke.
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7.4 |
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Vertragsparteien Frankfurt am Main.'
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Jeder Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag ist in einem gemeinsamen Vertragsbericht des Vorstands der Fraport AG und
der Geschäftsführung der jeweiligen Tochtergesellschaft näher erläutert und begründet.
Folgende Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 7 sind über die Internetseite
www.hauptversammlung.fraport.de
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zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung ausliegen:
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Die Entwürfe der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge zwischen der Fraport AG und der FraGround Fraport Ground Services
GmbH sowie zwischen der Fraport AG und der Fraport Ausbau Süd GmbH;
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die Jahresabschlüsse der Fraport AG und die Konzernabschlüsse (enthalten in den Geschäftsberichten) für die Geschäftsjahre
2014, 2015 und 2016 sowie die zusammengefassten Lageberichte der Fraport AG und des Konzerns (enthalten in den Geschäftsberichten)
für diese Geschäftsjahre;
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* |
die Jahresabschlüsse und Lageberichte der FraGround Fraport Ground Services GmbH für die Geschäftsjahre 2013, 2014 und 2015
sowie den Jahresabschluss der Fraport Ausbau Süd GmbH für das Rumpfgeschäftsjahr (Jahr der Gründung) 2016. Sofern der Jahresabschluss
der FraGround Fraport Ground Services GmbH für das Geschäftsjahr 2016 noch vor der Hauptversammlung am 23. Mai 2017 festgestellt
wird, wird dieser mit dem jeweiligen Lagebericht ebenfalls über die Internetseite www.hauptversammlung.fraport.de zugänglich gemacht und in der Hauptversammlung ausgelegt;
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die nach § 293a AktG erstatteten gemeinsamen Berichte des Vorstands der Fraport AG und der Geschäftsführung der jeweiligen
Tochtergesellschaft.
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Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen und Informationen
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft
unter
www.hauptversammlung.fraport.de
zugänglich.
Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen
von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Über die genannte Internetadresse
können auch die zu Beginn der Hauptversammlung gehaltenen Reden des Aufsichtsratsvorsitzenden und des Vorstandsvorsitzenden
verfolgt werden. Unter dieser Internetadresse werden nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind insgesamt 92.434.419 Stückaktien ausgegeben. Alle ausgegebenen Aktien
gewähren je eine Stimme; die Anzahl der Stimmrechte beträgt demnach 92.434.419. Von den 92.434.419 Stückaktien werden zum
Zeitpunkt der Einberufung 77.365 Aktien von der Fraport AG selbst gehalten (eigene Aktien). Die eigenen Aktien gewähren, solange
sie von der Fraport AG gehalten werden, keine Stimmrechte.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123
Abs. 4 AktG und dessen Bedeutung)
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei
der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und der Gesellschaft unter dieser
Adresse einen von ihrem depotführenden Institut in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen
Nachweis ihres Anteilsbesitzes übermitteln:
Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main E-Mail: wp.hv@db-is.com Telefax: +49 69 12012-86045
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 2. Mai 2017 (0.00 Uhr - sogenannter 'Nachweisstichtag') beziehen.
Anmeldung und Nachweis müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 16. Mai 2017 (24.00 Uhr) zugehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit
oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger
Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
Die Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch
im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme
und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, das heißt,
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den
Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die
zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien
nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich von dem bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen
lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten
für die Teilnahme an der Hauptversammlung zugesandt.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der Hauptversammlung durch Bevollmächtigte, zum Beispiel durch
ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder einem Dritten ausüben
lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes
nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine
oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß
§ 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). Für den Fall, dass ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder
eine andere diesen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt werden soll, sehen
weder das Gesetz noch die Satzung eine besondere Form vor. Wir weisen darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden
Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht
nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über eine mögliche
Form der Vollmacht ab.
Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer
erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung den Nachweis
(z. B. die Vollmacht im Original oder in Kopie) an der Einlasskontrolle vorlegt. Der Nachweis kann auch per Post an die Adresse
Fraport AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München oder per Telefax an +49 89 21027 289
übermittelt werden.
Als elektronischen Übermittlungsweg bietet die Gesellschaft an, den Nachweis per E-Mail an
inhaberaktien@linkmarketservices.de
zu übersenden.
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll, ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar der Gesellschaft gegenüber erklärt werden.
Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft
auf dem Postweg, so muss diese aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis Freitag, 19. Mai 2017 (Tag des Posteingangs),
zugehen. Eine Übermittlung an die Gesellschaft per Fax oder E-Mail ist auch am Tag der Hauptversammlung noch möglich.
Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Nachweis
(z. B. das Original der Vollmacht) an der Ausgangskontrolle vorgelegt wird.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden,
welches die Gesellschaft hierfür bereitstellt. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte
zugesandt und kann postalisch unter der Adresse Fraport AG, HV-Projektbüro (VV1), 60547 Frankfurt am Main, per Fax (+49 69
690-25201) oder per E-Mail (HV-Projektbuero@fraport.de) angefordert werden. Darüber hinaus kann ein Vollmachtsformular auch
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.hauptversammlung.fraport.de
heruntergeladen werden.
Vollmachten können bis zum Tag der Hauptversammlung (einschließlich) auch elektronisch über ein Internet-gestütztes Vollmachtssystem
der Gesellschaft erteilt werden. Nähere Einzelheiten zum Internet-gestützten Vollmachtssystem der Gesellschaft erhalten die
Aktionäre im Internet unter
www.hauptversammlung.fraport.de.
Wir bieten unseren Aktionären auch in diesem Jahr an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
bereits vor der Hauptversammlung zur Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung,
auf der sich ein Formular befindet, das zur Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter und zur Erteilung von Weisungen verwendet
werden kann. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei
der Depotbank eingehen. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in
jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen. Ohne solche ausdrücklichen Weisungen werden die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben. Vollmacht
und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können auch gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten
Verfahren elektronisch über das Internet-gestützte Vollmachtssystem der Gesellschaft erteilt werden.
Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind in
der Eintrittskarte, welche die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten. Entsprechende Informationen
sind auch im Internet unter
www.hauptversammlung.fraport.de
einsehbar.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen
(dies entspricht 50.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller
haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit
von mindestens 90 Tagen sind und diese bis zur Entscheidung über den Antrag halten.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf
des 22. April 2017 (24.00 Uhr) zugehen. Aktionäre werden gebeten, für ein entsprechendes Verlangen die folgende Adresse zu
verwenden:
Vorstand der Fraport AG z. Hd. HV-Projektbüro (VV1) 60547 Frankfurt am Main
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zugeleitet, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter
der Internetadresse
www.hauptversammlung.fraport.de
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach § 126 Abs. 1, § 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten sowie Wahlvorschläge
zur Wahl des Abschlussprüfers übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; bei Wahlvorschlägen bedarf
es keiner Begründung. Gegenanträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die folgende Adresse zu richten:
Fraport AG HV-Projektbüro (VV1) 60547 Frankfurt am Main Telefax: +49 69 690-25201 E-Mail: HV-Projektbuero@fraport.de
Bis spätestens zum Ablauf des 8. Mai 2017 (24.00 Uhr) unter der vorgenannten Adresse bei der Gesellschaft zugegangene Gegenanträge
und Wahlvorschläge werden unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs
und - bei Anträgen - der Begründung unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.hauptversammlung.fraport.de
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft,
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns
und der in den Konzern-Abschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen
der Aussprache zu stellen.
Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden
sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hauptversammlung.fraport.de.
Frankfurt am Main, im April 2017
Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide
Der Vorstand
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