24.03.2015 15:07:26
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DGAP-HV: Continental AG
DGAP-HV: Continental Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2015 in Kuppelsaal des Hannover Congress Centrums, 30175 Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Hannover
ISIN: DE 0005439004 WKN: 543 900
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre* ein zur
ordentlichen Hauptversammlung
am Donnerstag, dem 30. April 2015, 10:00 Uhr,
im Kuppelsaal des Hannover Congress Centrums, Theodor-Heuss-Platz 1-3, 30175 Hannover.
* Aus Gründen der Sprachvereinfachung und der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden die maskuline grammatikalische Form verwendet. Sie schließt beide Geschlechter mit ein.
I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Continental Aktiengesellschaft und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014 mit dem Lagebericht der Continental Aktiengesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2014 sowie dem Bericht des Aufsichtsrats und dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 und § 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs
2. Beschlussfassung über die Gewinnverwendung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2014 der Gesellschaft in Höhe von EUR 749.157.622,59 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 3,25
je dividendenberechtigter Stückaktie: EUR 650.019.444,75
Vortrag auf neue Rechnung: EUR 99.138.177,84
Bilanzgewinn: EUR 749.157.622,59
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Vorstandsmitgliedern für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Vorstandsmitglieder entscheiden zu lassen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu lassen.
5. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2015
Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 bestellt.
b) Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, wird zum Prüfer für eine etwa vorzunehmende prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten im Geschäftsjahr 2015 bestellt.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu deren Unabhängigkeit eingeholt.
II. Weitere Angaben zur Einberufung
1. Verfügbarkeit der Unterlagen
Die in Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sowie der Gewinnverwendungsvorschlag zu Tagesordnungspunkt 2 liegen vom Zeitpunkt der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Hauptverwaltung der Gesellschaft, Vahrenwalder Straße 9, 30165 Hannover, zur Einsicht für die Aktionäre aus und sind alsbald nach Einberufung der Hauptversammlung gemeinsam mit den sonstigen Informationen nach § 124 a AktG im Internet unter http://www.continental-ir.de unter dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung' zugänglich. Abschriften dieser Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage unverzüglich und kostenfrei zugesandt.
2. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien und Stimmrechte je 200.005.983. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
3. Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts, Nachweisstichtag und dessen Bedeutung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist nur berechtigt, wer zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. am 9. April 2015, 00:00 Uhr (Nachweisstichtag), Aktionär der Gesellschaft ist, sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmeldet und seine Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweist. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erwerben, können also nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die ihre am Nachweisstichtag gehaltenen Aktien nach dem Nachweisstichtag und noch vor der Hauptversammlung veräußern, sind - bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Zum Nachweis der Berechtigung reicht ein besonderer, durch das depotführende Institut in Textform ausgestellter Nachweis des Anteilsbesitzes aus. Soweit Aktien betroffen sind, die am Nachweisstichtag nicht in einem bei einem Kreditinstitut geführten Aktiendepot verwahrt werden, kann der Nachweis durch Bescheinigung der Gesellschaft, eines Notars, einer Wertpapiersammelbank oder eines Kreditinstituts innerhalb der Europäischen Union geführt werden. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich in jedem Fall auf den Nachweisstichtag beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkung auf die Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft bei der nachfolgend genannten Stelle, unter der angegebenen Anschrift, spätestens bis zum Ablauf des 23. April 2015 zugehen:
Continental Aktiengesellschaft c/o UniCredit Bank AG CBS51GM 80311 München Deutschland
Telefax: +49 (0)89 5400-2519 E-Mail: hauptversammlungen@unicreditgroup.de
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft wird dem Aktionär eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern.
4. Verfahren für die Stimmabgabe bei Briefwahl
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihre Stimme vor der Hauptversammlung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation (Briefwahl) abgeben. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes, wie in Ziffer II. 3 erläutert, erforderlich.
Die Stimmabgabe kann der Gesellschaft wahlweise per Post, Telefax oder E-Mail übermittelt werden. Die Aktionäre können dazu das Formular verwenden, welches ihnen nach ordnungsgemäßer Anmeldung gemeinsam mit der Eintrittskarte übersandt wird. Die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen spätestens bis zum Ablauf des 28. April 2015 bei der unter nachstehender Ziffer II. 5 c) angegebenen Adresse eingegangen sein.
Die Stimmabgabe kann auch durch Nutzung des auf der Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Internetservice erfolgen. Die Zugangsdaten zu diesem Internetservice erhalten ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre mit der Eintrittskarte. Die Stimmabgabe unter Nutzung dieses Internetservice muss spätestens bis zum Ablauf des 29. April 2015 erfolgen.
Die Stimmabgabe per Briefwahl schließt die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. Die persönliche Teilnahme eines Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt als Widerruf der zuvor per Briefwahl erfolgten Stimmabgabe.
Weitere Einzelheiten zur Stimmrechtsausübung mittels Briefwahl gehen den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung zu. Sie können auch auf der Webseite der Gesellschaft unter http://www.continental-ir.de unter dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung' eingesehen werden.
5. Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes, wie in Ziffer II. 3 erläutert, nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
a) Wenn weder ein Kreditinstitut, noch eine Aktionärsvereinigung, noch eine andere ihnen nach § 135 Absätze 8 und 10 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht in Textform (§ 126 b BGB) gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen. Die Aktionäre werden gebeten, hierfür das Vollmachtformular zu verwenden, welches die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. Für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Fax oder per E-Mail werden die Aktionäre gebeten, die nachfolgend unter Ziffer II. 5 c) angegebene Adresse zu verwenden. Das Gleiche gilt für die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Unabhängig davon kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch dadurch erfolgen, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist.
b) Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder anderen der in § 135 Absätze 8 und 10 AktG diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen sowie für den Nachweis und den Widerruf einer solchen Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer nach § 135 AktG gleichgestellten Person rechtzeitig mit diesen wegen einer möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
c) Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Vollmachten für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform (§ 126 b BGB) und müssen Weisungen für jede Ausübung des Stimmrechts enthalten. Ohne solche Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben.
Aktionäre, die hiervon Gebrauch machen wollen, können die mit der Eintrittskarte versandten Vollmacht- und Weisungsformulare verwenden und diese per Post, per Fax oder per E-Mail an folgende Adresse übermitteln:
Continental Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland
Telefax: +49 (0)89 30903-74675 E-Mail: Continental-HV2015@computershare.de
Die Formulare müssen spätestens bis zum Ablauf des 28. April 2015 bei der zuvor genannten Adresse eingehen.
Die Aktionäre haben zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und für die Erteilung der Weisungen ebenfalls die Möglichkeit, den auf der Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Internetservice zu verwenden. Die Zugangsdaten zu diesem Internetservice erhalten ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre gemeinsam mit der Eintrittskarte.
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nebst Weisungserteilung hat bei Nutzung dieses Internetservice bis spätestens zum Ablauf des 29. April 2015 zu erfolgen.
Weitere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmacht- und Weisungserteilung gehen den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung zu. Sie können auch auf der Webseite der Gesellschaft unter http://www.continental-ir.de unter dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung' eingesehen werden.
6. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 und 127 AktG
Aktionäre sind berechtigt, Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen (§ 126 AktG) und Wahlvorschläge für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern zu unterbreiten (§ 127 AktG). Über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge (§ 126 AktG) und Wahlvorschläge (§ 127 AktG) sind ausschließlich zu übersenden an:
Continental Aktiengesellschaft Abteilung Hauptversammlung Vahrenwalder Straße 9 30165 Hannover Deutschland
Telefax: +49 (0)511 938-1596 E-Mail: hv@conti.de
Zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären werden wir unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet auf der Seite http://www.continental-ir.de unter dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung' veröffentlichen, wenn sie uns spätestens zum Ablauf des 15. April 2015 an die vorgenannte Anschrift zugegangen sind. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlichen.
Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags oder eines Wahlvorschlags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Absatz 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Darüber hinaus braucht ein Wahlvorschlag nach § 127 AktG auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl vorgeschlagenen Prüfers bzw. Aufsichtsratsmitglieds und beim Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht zusätzlich die Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
7. Ergänzungsanträge auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Gesellschaft (entspricht rund Euro 25.600.765,82 oder - aufgerundet auf die nächsthöhere volle Aktienzahl - Stück 10.000.300 Aktien) oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 (entspricht - aufgerundet auf die nächsthöhere volle Aktienzahl - Stück 195.313 Aktien) erreichen, können in gleicher Weise wie gemäß § 122 Absatz 1 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung muss an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet und ihr spätestens bis zum Ablauf des 30. März 2015 in schriftlicher Form (§ 126 BGB) zugegangen sein. Aktionäre werden gebeten, die folgende Postanschrift und bei Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126 a BGB) die folgende E-Mail-Adresse zu verwenden:
Vorstand der Continental Aktiengesellschaft Vahrenwalder Straße 9 30165 Hannover Deutschland
E-Mail: hv@conti.de
Gemäß § 122 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 122 Absatz 1 Satz 3 und § 142 Absatz 2 Satz 2 AktG haben Antragsteller nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der erforderlichen Anzahl von Aktien sind.
8. Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Absatz 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Absatz 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft, in der Hauptversammlung und mindestens sieben Tage vor deren Beginn durchgängig zugänglich ist.
9. Teilweise Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Auf Anordnung des Versammlungsleiters wird die Hauptversammlung am 30. April 2015 teilweise, nämlich bis zum Eintritt in die Generaldebatte, für alle Interessierten live im Internet, zugänglich unter der Internetadresse http://www.continental-ir.de unter dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung', übertragen.
10. Veröffentlichungen auf der Internetseite
Die nach § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machenden Informationen und Dokumente, darunter diese Einberufung der Hauptversammlung, Anträge von Aktionären sowie ergänzende Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG finden sich unter der Internetadresse http://www.continental-ir.de unter dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung'.
Hannover, im März 2015
Continental Aktiengesellschaft
Der Vorstand
24.03.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
--------------------------------------------------------------------------- Sprache: Deutsch Unternehmen: Continental Aktiengesellschaft Vahrenwalder Str. 9 30165 Hannover Deutschland E-Mail: mailservice@conti.de Internet: http://www.continental-corporation.com ISIN: DE0005439004 WKN: 543900 Börsen: Frankfurt am Main, Stuttgart, Hannover/Hamburg Ende der Mitteilung DGAP News-Service ---------------------------------------------------------------------------
Continental Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
24.03.2015 15:07
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Continental Aktiengesellschaft
Hannover
ISIN: DE 0005439004 WKN: 543 900
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre* ein zur
ordentlichen Hauptversammlung
am Donnerstag, dem 30. April 2015, 10:00 Uhr,
im Kuppelsaal des Hannover Congress Centrums, Theodor-Heuss-Platz 1-3, 30175 Hannover.
* Aus Gründen der Sprachvereinfachung und der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden die maskuline grammatikalische Form verwendet. Sie schließt beide Geschlechter mit ein.
I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Continental Aktiengesellschaft und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014 mit dem Lagebericht der Continental Aktiengesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2014 sowie dem Bericht des Aufsichtsrats und dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 und § 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs
2. Beschlussfassung über die Gewinnverwendung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2014 der Gesellschaft in Höhe von EUR 749.157.622,59 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 3,25
je dividendenberechtigter Stückaktie: EUR 650.019.444,75
Vortrag auf neue Rechnung: EUR 99.138.177,84
Bilanzgewinn: EUR 749.157.622,59
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Vorstandsmitgliedern für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Vorstandsmitglieder entscheiden zu lassen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu lassen.
5. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2015
Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 bestellt.
b) Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, wird zum Prüfer für eine etwa vorzunehmende prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten im Geschäftsjahr 2015 bestellt.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu deren Unabhängigkeit eingeholt.
II. Weitere Angaben zur Einberufung
1. Verfügbarkeit der Unterlagen
Die in Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sowie der Gewinnverwendungsvorschlag zu Tagesordnungspunkt 2 liegen vom Zeitpunkt der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Hauptverwaltung der Gesellschaft, Vahrenwalder Straße 9, 30165 Hannover, zur Einsicht für die Aktionäre aus und sind alsbald nach Einberufung der Hauptversammlung gemeinsam mit den sonstigen Informationen nach § 124 a AktG im Internet unter http://www.continental-ir.de unter dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung' zugänglich. Abschriften dieser Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage unverzüglich und kostenfrei zugesandt.
2. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien und Stimmrechte je 200.005.983. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
3. Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts, Nachweisstichtag und dessen Bedeutung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist nur berechtigt, wer zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. am 9. April 2015, 00:00 Uhr (Nachweisstichtag), Aktionär der Gesellschaft ist, sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmeldet und seine Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweist. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erwerben, können also nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die ihre am Nachweisstichtag gehaltenen Aktien nach dem Nachweisstichtag und noch vor der Hauptversammlung veräußern, sind - bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Zum Nachweis der Berechtigung reicht ein besonderer, durch das depotführende Institut in Textform ausgestellter Nachweis des Anteilsbesitzes aus. Soweit Aktien betroffen sind, die am Nachweisstichtag nicht in einem bei einem Kreditinstitut geführten Aktiendepot verwahrt werden, kann der Nachweis durch Bescheinigung der Gesellschaft, eines Notars, einer Wertpapiersammelbank oder eines Kreditinstituts innerhalb der Europäischen Union geführt werden. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich in jedem Fall auf den Nachweisstichtag beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkung auf die Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft bei der nachfolgend genannten Stelle, unter der angegebenen Anschrift, spätestens bis zum Ablauf des 23. April 2015 zugehen:
Continental Aktiengesellschaft c/o UniCredit Bank AG CBS51GM 80311 München Deutschland
Telefax: +49 (0)89 5400-2519 E-Mail: hauptversammlungen@unicreditgroup.de
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft wird dem Aktionär eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern.
4. Verfahren für die Stimmabgabe bei Briefwahl
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihre Stimme vor der Hauptversammlung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation (Briefwahl) abgeben. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes, wie in Ziffer II. 3 erläutert, erforderlich.
Die Stimmabgabe kann der Gesellschaft wahlweise per Post, Telefax oder E-Mail übermittelt werden. Die Aktionäre können dazu das Formular verwenden, welches ihnen nach ordnungsgemäßer Anmeldung gemeinsam mit der Eintrittskarte übersandt wird. Die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen spätestens bis zum Ablauf des 28. April 2015 bei der unter nachstehender Ziffer II. 5 c) angegebenen Adresse eingegangen sein.
Die Stimmabgabe kann auch durch Nutzung des auf der Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Internetservice erfolgen. Die Zugangsdaten zu diesem Internetservice erhalten ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre mit der Eintrittskarte. Die Stimmabgabe unter Nutzung dieses Internetservice muss spätestens bis zum Ablauf des 29. April 2015 erfolgen.
Die Stimmabgabe per Briefwahl schließt die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. Die persönliche Teilnahme eines Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt als Widerruf der zuvor per Briefwahl erfolgten Stimmabgabe.
Weitere Einzelheiten zur Stimmrechtsausübung mittels Briefwahl gehen den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung zu. Sie können auch auf der Webseite der Gesellschaft unter http://www.continental-ir.de unter dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung' eingesehen werden.
5. Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes, wie in Ziffer II. 3 erläutert, nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
a) Wenn weder ein Kreditinstitut, noch eine Aktionärsvereinigung, noch eine andere ihnen nach § 135 Absätze 8 und 10 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht in Textform (§ 126 b BGB) gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen. Die Aktionäre werden gebeten, hierfür das Vollmachtformular zu verwenden, welches die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. Für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Fax oder per E-Mail werden die Aktionäre gebeten, die nachfolgend unter Ziffer II. 5 c) angegebene Adresse zu verwenden. Das Gleiche gilt für die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Unabhängig davon kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch dadurch erfolgen, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist.
b) Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder anderen der in § 135 Absätze 8 und 10 AktG diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen sowie für den Nachweis und den Widerruf einer solchen Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer nach § 135 AktG gleichgestellten Person rechtzeitig mit diesen wegen einer möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
c) Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Vollmachten für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform (§ 126 b BGB) und müssen Weisungen für jede Ausübung des Stimmrechts enthalten. Ohne solche Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben.
Aktionäre, die hiervon Gebrauch machen wollen, können die mit der Eintrittskarte versandten Vollmacht- und Weisungsformulare verwenden und diese per Post, per Fax oder per E-Mail an folgende Adresse übermitteln:
Continental Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland
Telefax: +49 (0)89 30903-74675 E-Mail: Continental-HV2015@computershare.de
Die Formulare müssen spätestens bis zum Ablauf des 28. April 2015 bei der zuvor genannten Adresse eingehen.
Die Aktionäre haben zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und für die Erteilung der Weisungen ebenfalls die Möglichkeit, den auf der Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Internetservice zu verwenden. Die Zugangsdaten zu diesem Internetservice erhalten ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre gemeinsam mit der Eintrittskarte.
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nebst Weisungserteilung hat bei Nutzung dieses Internetservice bis spätestens zum Ablauf des 29. April 2015 zu erfolgen.
Weitere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmacht- und Weisungserteilung gehen den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung zu. Sie können auch auf der Webseite der Gesellschaft unter http://www.continental-ir.de unter dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung' eingesehen werden.
6. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 und 127 AktG
Aktionäre sind berechtigt, Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen (§ 126 AktG) und Wahlvorschläge für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern zu unterbreiten (§ 127 AktG). Über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge (§ 126 AktG) und Wahlvorschläge (§ 127 AktG) sind ausschließlich zu übersenden an:
Continental Aktiengesellschaft Abteilung Hauptversammlung Vahrenwalder Straße 9 30165 Hannover Deutschland
Telefax: +49 (0)511 938-1596 E-Mail: hv@conti.de
Zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären werden wir unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet auf der Seite http://www.continental-ir.de unter dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung' veröffentlichen, wenn sie uns spätestens zum Ablauf des 15. April 2015 an die vorgenannte Anschrift zugegangen sind. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlichen.
Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags oder eines Wahlvorschlags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Absatz 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Darüber hinaus braucht ein Wahlvorschlag nach § 127 AktG auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl vorgeschlagenen Prüfers bzw. Aufsichtsratsmitglieds und beim Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht zusätzlich die Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
7. Ergänzungsanträge auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Gesellschaft (entspricht rund Euro 25.600.765,82 oder - aufgerundet auf die nächsthöhere volle Aktienzahl - Stück 10.000.300 Aktien) oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 (entspricht - aufgerundet auf die nächsthöhere volle Aktienzahl - Stück 195.313 Aktien) erreichen, können in gleicher Weise wie gemäß § 122 Absatz 1 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung muss an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet und ihr spätestens bis zum Ablauf des 30. März 2015 in schriftlicher Form (§ 126 BGB) zugegangen sein. Aktionäre werden gebeten, die folgende Postanschrift und bei Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126 a BGB) die folgende E-Mail-Adresse zu verwenden:
Vorstand der Continental Aktiengesellschaft Vahrenwalder Straße 9 30165 Hannover Deutschland
E-Mail: hv@conti.de
Gemäß § 122 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 122 Absatz 1 Satz 3 und § 142 Absatz 2 Satz 2 AktG haben Antragsteller nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der erforderlichen Anzahl von Aktien sind.
8. Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Absatz 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Absatz 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft, in der Hauptversammlung und mindestens sieben Tage vor deren Beginn durchgängig zugänglich ist.
9. Teilweise Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Auf Anordnung des Versammlungsleiters wird die Hauptversammlung am 30. April 2015 teilweise, nämlich bis zum Eintritt in die Generaldebatte, für alle Interessierten live im Internet, zugänglich unter der Internetadresse http://www.continental-ir.de unter dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung', übertragen.
10. Veröffentlichungen auf der Internetseite
Die nach § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machenden Informationen und Dokumente, darunter diese Einberufung der Hauptversammlung, Anträge von Aktionären sowie ergänzende Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG finden sich unter der Internetadresse http://www.continental-ir.de unter dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung'.
Hannover, im März 2015
Continental Aktiengesellschaft
Der Vorstand
24.03.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
--------------------------------------------------------------------------- Sprache: Deutsch Unternehmen: Continental Aktiengesellschaft Vahrenwalder Str. 9 30165 Hannover Deutschland E-Mail: mailservice@conti.de Internet: http://www.continental-corporation.com ISIN: DE0005439004 WKN: 543900 Börsen: Frankfurt am Main, Stuttgart, Hannover/Hamburg Ende der Mitteilung DGAP News-Service ---------------------------------------------------------------------------
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