29.07.2015 16:37:49
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BGH: Mehr Geld zurück nach Widerspruch zu Lebensversicherung
KARLSRUHE (AFP)--Tausende Verbraucher haben bei einem Widerspruch zu ihrer Lebensversicherung wegen fehlerhafter Belehrung auch Anspruch auf Rückzahlung von Abschlusskosten und anteiligen Zinsgewinnen. Wenn Versicherungen ihre Kunden falsch belehrt haben, sind sie dafür selbst verantwortlich und dürfen Abschlussprovisionen und entstandene Verwaltungskosten nicht einbehalten, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei am Mittwoch verkündeten Grundsatzurteilen. (Az. IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14)
Die Entscheidung betrifft tausende Versicherungen, die zwischen 1994 und 2008 nach dem Policenmodell abgeschlossen wurden. Diesen Verträgen können Kunden auch nach Jahren widersprechen, falls sie bei Vertragsabschluss nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht aufgeklärt wurden. Das war beim Policenmodell etwa der Fall, wenn der Versicherte die Widerrufsbelehrung erst zusammen mit dem Versicherungsschein erhielt.
Der nun vom BGH ausgesprochene Anspruch auf Rückerstattung umfasst aber nicht alle Zahlungen uneingeschränkt. Kunden müssen sich laut Urteil den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den sie bis zum Widerspruch "genossen haben".
In einem der Ausgangsfälle hatte ein Kunde seiner Lebensversicherung im Jahr 2010 widersprochen, weil er bei Vertragsabschluss im Jahr 1999 nicht richtig belehrt worden war. Von seinen eingezahlten Prämien in Höhe von rund 11.000 Euro wollte die AachenMünchener die Abschlussprovision von knapp 1.000 Euro, Verwaltungskosten und Zinsgewinne von über 2000 Euro einbehalten.
Die Begründung der Versicherung, sie würde ansonsten "entreichert", verfing beim BGH aber nicht. Die AachenMünchner muss nun zusätzlich zum bereits an den Kläger ausbezahlten Rückkaufswert von 8.600 Euro weitere 3.400 Euro überweisen.
Den Prämienanteil für den Schutz der Lebensversicherung und einer Berufsunfähigkeitsversicherung in Höhe von rund 600 Euro während der Laufzeit bis zum Widerspruch muss der Kläger allerdings selbst tragen. Dies gilt auch für Kapitalertragsteuern und Soli-Zuschläge, die die Versicherung bei Auszahlung des Rückkaufswertes an das Finanzamt abführte.
Kontakt zum Autor: konjunktur.de@dowjones.com
DJG/smh
(END) Dow Jones Newswires
July 29, 2015 10:07 ET (14:07 GMT)- - 10 07 AM EDT 07-29-15
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