04.01.2016 15:09:00

Auch Firmen im Dritten Markt müssen sich Ad-Hoc-Regeln unterwerfen

Während es für kleinere und mittelgroße Börsenunternehmen in Österreich gerade Erleichterungen von der Quartalsberichtspflicht gibt, werden Firmen, die im so genannten "Dritten Markt" der Wiener Börse gehandelt werden, neue Pflichten zur Marktinformation auferlegt. Das sieht das neue EU-Marktmissbrauchsrecht vor. Das Reglement löst ab Juli 2016 die bisherige Marktmissbrauchsrichtlinie ab.

Wie die Finanzmarktaufsicht (FMA) am Montag mitteilte, wird der Anwendungsbereich der Marktmissbrauchsgesetze substanziell erweitert. So werde der Geltungsbereich auf alle Finanzinstrumente, die zum Handel an multilateralen Handelssystemen (MTF) oder auf anderen organisierten Handelssystemen (OTF) zugelassen sind, sowie auch auf alle außerbörslich gehandelten Derivate ... ausgedehnt. Auch am Finanzplatz Wien trifft das Papiere.

Damit werden laut FMA unter anderem künftig auch die Emittenten im Marktsegment "Dritter Markt" der Wiener Börse zur Ad-hoc-Publizität und zur Mitteilung von Directors' Dealings verpflichtet sein. Das heißt, Vorstände und Aufsichtsräte und ihnen nahestehende Personen haben Käufe und Verkäufe von eigenen Aktien offenzulegen. Bei Directors ´ Dealings gilt diese Meldepflicht überdies künftig nicht nur bei Eigengeschäfte in Aktien, sondern auch auf darauf bezogene Derivate. Meldepflichtig werden übrigens dann auch Schenkungen oder Erbschaften von Finanzinstrumenten (z.B. Aktien, Anleihen) eines Emittenten, die eine Führungskraft dieses Emittenten empfängt.

Im unregelten Segment "other securities" der Wiener Börse sind beispielsweise Titel wie Austria Email, bwin.part oder die in Liquidation befindlichen PI Power oder AI Airports. Auch im Mid Market sind Firmen von der neuen Publizitätsvorgabe betroffen; die hatten sich aber schon davor freiwillig an ad-hoc-Systeme angeschlossen. Im Mid Market notieren etwa Binder & Co, KTM oder Sanochemia.

Neue Vorschriften gibt es künftig auch für den Umgang mit Insiderinformationen im Rahmen einer Marktsondierung ("market sounding") zur Platzierung von Wertpapieren, etwa Anleiheemissionen. Über eine solche Marktsondierung müssen Aufzeichnungen angelegt sein, die allen beteiligten Personen zu übermitteln sind. Alle Involvierten sind aufzuklären, dass die (versuchte) Nutzung der weitergegebenen Informationen untersagt ist, erläuterte die FMA.

Ausdrücklich untersagt sind künftig ferner" bestimmte marktmissbräuchliche, manipulative Techniken bei algorithmischem Handel und dem Hoch-Frequenz-Handel". So sei etwa die Eingabe von Aufträgen bzw. Durchführung von Transaktionen verboten, "wenn diese geeignet ist einen Trend auszulösen und andere Marktteilnehmer dazu zu motivieren, diesen Trend zu beschleunigen..."

Hand in Hand mit den neu gefassten Maßnahmen gegen Marktmissbrauch gehen schärfere Sanktionen, EU-weite Mindeststrafen und schließlich öffentliche Bekanntmachungen von Verstößen ("naming and shaming").

(Schluss) rf/ger

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