01.02.2019 10:30:00

So lassen sich Fonds auch in No-Deal-Land verkaufen

Die Luxemburger Finanzaufsicht gibt britischen und EU-Fondsgesellschaften Tipps, wie sie im Falle eines No-Deal-Brexit ihre Fonds noch auf der jeweils anderen Seite des Ärmelkanals verkaufen können.

Legt man die Entscheidung des britischen Parlaments aus dieser Woche unter die Lupe, entsteht ein verwirrendes Bild: Der Vertragsentwurf zum geregelten Austritt Großbritanniens aus der EU, den Theresa May mit Brüssel ausgehandelt hatte, wurde abgelehnt. Ein ungeordneter Brexit wurde ebenfalls abgelehnt. Als letzter Ausweg verbliebe, wenn die Briten ihre Beschlüsse tatsächlich konsequent umsetzen würden, eigentlich nur noch der Verbleib in der EU. Das wiederum scheint ebenfalls unwahrscheinlich. Denn sowohl die Führung der Labour-Partei als auch die Mehrheit der Tories wollen keinen Verbleib Großbritanniens in der EU.

Ein ungeregelter Brexit wird also immer wahrscheinlicher. Denn Brüssel schaltet beim Thema Nachverhandlungen auf stur. Die widersprüchlichen Signale aus London lassen kaum noch einen anderen Weg zu. Denn das so schwierig ausgehandelte Kompromisspaket jetzt komplett wieder aufzuschnüren, ist für die 27 EU-Diplomaten keine Option.

Die Finanzbranche muss sich nun darauf einstellen und bereits Maßnahmen ergreifen. Denn bis zum Tag X sind es keine zwei Monate mehr.

So müssen etwa Fondsgesellschaften überlegen, ob und wie sie ab Anfang April ihre Fonds noch in Großbritannien vertreiben können, wenn es keine vertraglichen Regelungen zwischen der EU und Großbritannien dafür gibt.

Die Luxemburger Finanzaufsicht CSSF hat diesen Fall eingehend geprüft und rät in einer Mitteilung europäischen Asset Managern, die ihre Produkte in Großbritannien vertreiben wollen, schnellstmöglich ihre Geschäftstätigkeit bei der britischen Aufsicht FCA anzumelden.

Hintergrund: Die britischen Behörden haben für den Fall eines No-Deal-Brexit eine Übergangsregel eingeführt: Innerhalb der EU können Finanzunternehmen frei ihre Dienste anbieten, solange sie in mindestens einem Mitgliedsstaat beaufsichtigt werden. Diese Übergangsregel gilt seit dem 7. Januar 2019. Die Voraussetzung: Bis zum 28. März 2019 müssen Fondsanbieter der FCA mitteilen, dass sie die Übergangsregel nutzen wollen. Verpasst eine Gesellschaft diese Frist, kann sie ihre Produkte nicht mehr im Königreich vertreiben.

Das passiert mit Fonds, die von Großbritannien aus gemanagt werden

Für den umgekehrten Fall, dass Luxemburger Vehikel von Fondsmanagern in Großbritannien gelenkt werden, gibt die CSSF Entwarnung: Auch im Falle eines No-Deal-Brexit wird das Geschäft nicht beeinträchtigt. Somit ist kein Portfoliomanager eines europäischen Fonds gezwungen, von London nach Frankfurt oder Paris umziehen zu müssen. Im Zuge der sogenannten "Delegation" können in einem EU-Land beheimatete Fonds auch von einem Manager gelenkt werden, der in einem Nicht-EU-Land sitzt.

Ungeklärt ist die Situation für britische Fondsanbieter, die ihre auf der Insel angesiedelten Produkte auf dem europäischen Kontinent vertreiben wollen. Im Falle eines ungeordneten Brexit müssen diese ihre Vertriebsaktivitäten wohl komplett einstellen. Unternehmen wie Columbia Threadneedle, M&G oder First State haben diese Gefahr erkannt und übertragen bereits die Vermögen von EU-Anlegern in Luxemburger oder irische Kopien ihrer britischen Fonds.

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