05.04.2019 23:03:43

Westfalen-Blatt: zum Strafmaß für Kinderpornobesitz

Bielefeld (ots) - Drei Monate Haft - das ist die Mindeststrafe für jemanden, der Kinderpornos besitzt. Zwölf Monate Haft - das ist die Mindeststrafe für jemanden, der in eine Privatwohnung einbricht. Stimmt da das Verhältnis noch? Polizisten, die sich überlastet fühlen, priorisieren ihre Arbeit. Dabei können sie angesichts des Strafgesetzbuchs zu dem Schluss kommen, dass die Verfolgung eines Einbrechers wichtiger ist als die eines Pädo-Kriminellen. Dass das fatale Folgen haben kann, ist klar. Wie will die Polizei ihr langsames Vorgehen rechtfertigen, sollte sich herausstellen, dass der Bad Oeynhausener Therapeut noch Kinder missbraucht hat, während die Polizei ihn bereits seit einem Jahr als Kinderpornobesitzer auf dem Schirm hatte, aber nicht zugriff? Es bedarf eines Zeichens des Gesetzgebers. Sogenannte Kinderpornos - das sind nicht nur irgendwelche Bilder nackter Kinder am Strand. Das sind auch Videos, auf denen Babys vergewaltigt werden. Wer mit dem Konsum solcher Bilder diese Verbrechen fördert, sollte nicht auf eine Mindeststrafe von drei Monaten hoffen dürfen.

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