24.01.2017 20:13:55

Schockbilder auf Zigarettenpackungen - Hersteller und Handel betonen Rechtskonformität von Produktkarten im Handel

Berlin (ots) - Die im Tabakhandel verwendeten Produktkarten, die im Warenregal vor die Packungen mit den Schockfotos gesteckt werden, sind rechtskonform. Darauf haben heute der Deutsche Zigarettenverband (DZV) und der Bundesverband des Tabakwaren-Einzelhandels (BTWE) hingewiesen. Vor dem Hintergrund von Presseberichten über eine Absprache der Verbraucherschutzministerien der Bundesländer, die bisherige Praxis im Handel als rechtswidrig zu bewerten, erklärte BTWE-Geschäftsführer Willy Fischel, dass sich der Handel damit im Einklang mit europäischem und deutschem Recht befinde: "Für die Reglementierung der Warenpräsentation in den Tabakwarengeschäften fehlt der EU die Gesetzgebungskompetenz. Die EU-Tabakproduktrichtlinie macht hierzu, genauso wie die deutsche Umsetzungsverordnung, keine Vorgaben."

Im Tabakwarenhandel sind seit einiger Zeit die neuen Zigarettenpackungen mit den großen Bildwarnhinweisen (sog. Schockbilder) erhältlich. Um angesichts der großen Schockbilder den Überblick über das Sortiment im Warenregal zu behalten, setzen viele Händler auf Produktkarten, die die relevanten Informationen - Markenlogo und -name, Produktvariante und Preis - enthalten und vor den Warenschacht gesteckt werden. Diese Lösung der Tabakwarenhändler ist eindeutig rechtskonform.

Die EU-Tabakproduktrichtlinie ist keine Warenpräsentations-, sondern eine Produktrichtlinie. "Die EU-Richtlinie enthält produktbezogene Regelungen zur Verkehrsfähigkeit von Tabakprodukten und soll damit der Harmonisierung des EU-Binnenmarktes dienen. Aufgrund des fehlenden grenzüberschreitenden Sachverhalts fällt der stationäre Handel nicht in den Regelungsbereich der EU-Richtlinie", stellte Jan Mücke, DZV-Geschäftsführer fest. Auch das deutsche Recht, das die Richtlinie eins zu eins umsetzt, macht keine abweichenden Vorgaben zur Präsentation der Tabakprodukte im Handel.

Konsequenterweise beziehen sich die deutschen Umsetzungsvorschriften zu den Warnhinweisen ausschließlich auf die Kennzeichnung der Verpackung. Sinn und Zweck der Vorschriften ist es, die grafische Integrität der Warnhinweise zu schützen: Die Warnhinweise auf der Packung dürfen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht verdeckt werden. Das deutsche Tabakerzeugnisgesetz versteht unter Inverkehrbringen die Abgabe eines Tabakprodukts zum Verbrauch. Bei der Abgabe an den Kunden sind die Warnhinweise auf den Packungen nicht verdeckt. Der Kunde erhält im Geschäft eine rechtskonforme Packung der von ihm gewünschten Marke mit vollständig sicht- und lesbaren Warnhinweisen. Die Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften werden somit eingehalten.

OTS: Deutscher Zigarettenverband e.V. newsroom: http://www.presseportal.de/nr/70454 newsroom via RSS: http://www.presseportal.de/rss/pm_70454.rss2

Pressekontakt: Deutscher Zigarettenverband (DZV) Jan Mücke Unter den Linden 42 10117 Berlin Tel. +49 (30) 88 66 36 - 100 Fax +49 (30) 88 66 36 - 111 info@zigarettenverband.de www.zigarettenverband.de

BTWE Bundesverband des Tabakwaren-Einzelhandels e.V. Willy Fischel An Lyskirchen 14 50676 Köln Tel. +49 (0) 221 27166-0 Fax +49 (0) 221 27166-20 btwe@einzelhandel-ev.de www.tabakwelt.de

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