09.10.2015 19:42:37

Positionspapier von BMWi und DOSB zu TTIP / Gabriel: Gemeinnütziger Sport nicht Gegenstand der Gespräche

Frankfurt/Main (ots) - In einem gemeinsamen Positionspapier haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) bekräftigt, dass es durch TTIP keine Änderungen für den Breitensport in Deutschland geben wird. Das Positionspapier macht insbesondere deutlich, dass TTIP die Gemeinnützigkeit eingetragener Vereine, die bestehenden Fördermöglichkeiten und die Finanzierungsstrukturen zugunsten des Sports in Deutschland nicht berührt. Es hebt dabei auch die besondere Rolle hervor, die dem gemeinnützigen Sport im Bereich der Aus- und Weiterbildung in Deutschland zukommt.

Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel: "Es ist gut, dass der DOSB und seine Mitgliedsorganisationen sich so intensiv mit TTIP befassen und kritische Fragen stellen. Darum ist es mir wichtig, gemeinsam mit dem DOSB Klarheit darüber schaffen zu können, dass TTIP und andere Handelsabkommen nicht in die Organisation und Förderung des Vereinssports eingreifen. Der gemeinnützige Sport ist nicht Gegenstand der Gespräche."

DOSB-Präsident Alfons Hörmann erläutert: "Zu TTIP wird eine breite gesellschaftspolitische Debatte geführt. Die 27 Millionen Mitglieder in unseren Organisationen stellen Fragen und diskutieren mit. Mir war es wichtig, die grundsätzlichen Punkte zu klären und ich freue mich, dass dies mit dem gemeinsamen Positionspapier gelungen ist. Diese Botschaft sollten wir jetzt gemeinsam in unsere Organisationen und in die Vereine tragen.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten www.dosb.de und www.bmwi.de

Das Positionspapier im Wortlaut:

Gemeinsames Positionspapier des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) mit dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) zur Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP)

Die Verhandlungen über die transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) werden auch von den Vereinen und Verbänden im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) aufmerksam verfolgt. Die TTIP-Verhandlungen werden vor dem Hintergrund der Regeln des multilateralen Handelssystems der Welthandelsorganisation (WTO) geführt.

Der DOSB bildet mit seinen 98 Mitgliedsorganisationen das Dach des gemeinnützigen Sports in Deutschland, das in den über 90.000 Sportvereinen mehr als 27 Mio. Mitgliedschaften repräsentiert. Sportvereine und -verbände erfüllen in Deutschland als zivilgesellschaftliche Organisationen wichtige Aufgaben u.a. in den Bereichen Kinder- und Jugendarbeit, Gesundheits- und Daseinsvorsorge und halten flächendeckend kostengünstige und sozial verträgliche Sportangebote für Training, Wettkampf und Prävention für alle Alters
und Bevölkerungsgruppen vor. Sie leisten damit unverzichtbare Bildungsarbeit. Zur Qualitätssicherung und -verbesserung dieser Angebote verfügen die Sportorganisationen über ein hochdifferenziertes Aus- und Weiterbildungssystem mit über 700 Ausbildungsgängen auf vier konsekutiven Stufen, die nach bundesweit geltenden Standards akkreditiert sind. Der DOSB ist eine der mitgliederstärksten Organisationen in Deutschland. Angesichts der breiten öffentlichen Diskussion ergeben sich für den DOSB zahlreiche Fragen, welche Auswirkungen der Abschluss eines TTIP-Abkommens auf den Bereich des Sports haben kann.

Vor diesem Hintergrund haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und der DOSB die angestrebten Ziele der TTIP-Verhandlungen mit Blick auf mögliche Rückwirkungen für den Bereich des Sports eingehend erörtert und zur Klarstellung Folgendes als gemeinsame Positionen festgehalten:

1. Maßnahmen zur Förderung des Vereinssports dürfen durch das TTIP-Abkommen nicht beeinträchtigt oder in Frage gestellt werden. Insbesondere darf das TTIP-Abkommen die Organisation und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit eingetragener Vereine und deren Privilegierung im Steuer- und Beihilferecht nicht antasten. Darüber hinaus darf das TTIP-Abkommen die Möglichkeiten der Förderung von Sportvereinen nicht einschränken. In TTIP muss die Möglichkeit für selektive Fördermaßnahmen im Dienstleistungsbereich durch Aufnahme einer spezifischen horizontalen Regelung erhalten bleiben. Ob und inwieweit die Förderung von Sporteinrichtungen gemeinnütziger Vereine mit dem deutschen und europäischen Wettbewerbsrecht in Einklang steht, ist unabhängig davon auf Grundlage der in der EU geltenden Rechtsvorschriften zu bestimmen.

2. Sportverbände und Sportvereine in Deutschland erfüllen wichtige Aus- und Weiterbildungsaufgaben für den gemeinnützigen Sport. Diese Aufgaben müssen auch in Zukunft wahrgenommen werden können. TTIP darf keine Regelungen enthalten, die diese Aufgabenwahrnehmung behindern. Qualifikationsanforderungen im Bereich des gemeinnützigen Sports und die von ihm angebotenen Ausbildungsabschlüsse dürfen durch das TTIP-Abkommen nicht in Frage gestellt werden.

3. Der organisierte Sport wird aus unterschiedlichen Quellen finanziert, wobei die Erträge aus Lotterien einen wichtigen Anteil einnehmen. Der Spielraum, auch zukünftig Erträge aus staatliche Lotterien dem organisierten Sport in Deutschland zuzuwenden und die Anbieter von Lotterien zu entsprechenden Abgaben zu verpflichten, darf durch TTIP nicht eingeschränkt werden.

4. Sofern Investitionsschutzregelungen in TTIP Eingang finden sollten, müssen sie den Gestaltungsspielraum des demokratisch legitimierten Gesetzgebers wahren; der Mechanismus zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten muss nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgestaltet sein. Ein einklagbares Recht auf einen Marktzugang darf es in TTIP auch für Sportdienstleistungen nicht geben.

5. Die Mitglieder im DOSB organisieren ihre jeweiligen Sportarten u. a. im Wettkampf-, Spiel- und Ligabetrieb im Rahmen hierarchischer Strukturen in Sportvereinen, Landesverbänden und Spitzenfachverbänden und sind auf höchster Ebene durch die Regelwerke der internationalen Fachverbände gebunden. Die Organisation des Sportbetriebs wird überwiegend ehrenamtlich oder durch gemeinnützige Vereine, zum Teil auch durch gemeinnützige GmbHs und in wenigen Fällen durch Unternehmensstrukturen sichergestellt. Diese ausdifferenzierten Strukturen dürfen durch TTIP nicht in Frage gestellt werden.

6. Die Vermarktung der vom Sport angebotenen Rechte in Deutschland kann verschiedene Rechtsbereiche berühren, u. a. das Zivilrecht, einschließlich des Urheberrechts, das Rundfunkrecht und das Wettbewerbsrecht. Die Einnahmen aus der Vermarktung der vom Sport angebotenen Rechte kommen in Deutschland zum Teil dem gemeinnützigen Sport zugute; das TTIP-Abkommen darf diesbezüglich keine einschränkenden Vorgaben machen.

7. Deutschland hat mit dem Olympiaschutzgesetz den vom Internationalen Olympischen Komitee geforderten Markenschutz für das Olympiaemblem und die olympischen Bezeichnungen in Deutschland umgesetzt. Dieser Markenschutz ist auch von ausländischen Anbietern oder Investoren in Deutschland zu beachten. Das TTIP Abkommen darf diesen Markenschutz nicht einschränken.

8. Mit Blick auf die Verhandlungen über ein plurilaterales Dienstleistungsabkommen (Trade in Services Agreement - TiSA) und auch auf andere Freihandelsverhandlungen besteht die übereinstimmende Auffassung, dass auch in diesem Abkommen keine weitergehenden Marktöffnungsverpflichtungen für den Bereich des Sports übernommen werden sollen.

Berlin, 9. Oktober 2015

OTS: Deutscher Olympischer Sportbund (DOSB) newsroom: http://www.presseportal.de/nr/64977 newsroom via RSS: http://www.presseportal.de/rss/pm_64977.rss2

Pressekontakt: Mail:presse@dosb.de Tel: 0049 69 6700 255

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