08.11.2021 15:21:00
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OLG Wien weist Grassers Fristsetzungsantrag für Buwog-Urteil ab
Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat den Fristsetzungsantrag von Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser im Buwog-Verfahren abgewiesen. Im Antrag des Angeklagten wurde die fehlende schriftliche Ausfertigung des Urteils bemängelt. Trotz der verhältnismäßig langen Zeit seit der mündlichen Urteilsverkündung am 4. Dezember 2020 liege wegen des umfangreichen Verfahrens keine Säumnis vor, so das OLG. Die Entscheidung sei nicht anfechtbar. Grassers Anwalt sieht eine "Fehlentscheidung".
Zu berücksichtigen sei, dass der ganze Akt 241 Bände mit fast 5.000 Aktenteilen umfasse, dass die Hauptverhandlung an 168 Tagen stattgefunden habe und dass das Verhandlungsprotokoll insgesamt über 16.000 Seiten umfasse, erklärte das OLG Wien am Montag in einer Aussendung. Es seien die Aussagen von 15 Angeklagten und von rund 150 Zeugen zu würdigen. "Beim Anspruch, das Urteil sorgfältig auszufertigen, ist die bisher in Anspruch genommene Zeit im vorliegenden besonderen Einzel- und Ausnahmefall gerechtfertigt."
Die Anwälte des Hauptangeklagten Ex-Finanzminister Grasser hatten Anfang September einen Fristsetzungsantrag gestellt mit dem Begehren, das OLG möge dem Straflandesgericht Wien auftragen, das schriftliche Urteil binnen vier Wochen auszufertigen. Auch der Zweitangeklagte Walter Meischberger hatte einen Fristsetzungsantrag gestellt. Eingebracht worden war der Antrag beim Erstgericht, Richterin Marion Hohenecker hatte den Antrag am 28. September mit ihrer Stellungnahme dazu an das OLG Wien weitergeleitet.
Grassers Verteidiger Manfred Ainedter teilte auf APA-Anfrage mit, dass sich diese Entscheidung "leider nahtlos in etliche Fehlentscheidungen in diesem Endlosverfahren" einfüge. Er setze nun seine Hoffnung in die Oberinstanz: "Wir haben allerdings die begründete Hoffnung, dass der OGH als Höchstgericht neben den Verfahrensfehlern auch die inhaltlichen Fehler im erstinstanzlichen Verfahren aufgreifen wird." Im übrigen werde seitens des österreichischen Gesetzgebers darüber nachzudenken sein, analog zur deutschen Rechtslage eine mit Nichtigkeitssanktion bewehrte Höchstfrist für die schriftliche Urteilsausfertigung in das Gesetz aufzunehmen.
Ex-Finanzminister Grasser (FPÖ/ÖVP) war im mündlich verkündeten Urteil vom Schöffensenat wegen Untreue und anderen Delikten zu acht Jahren Haft verurteilt worden, das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der ehemalige FPÖ-Generalsekretär und Ex-Lobbyist Meischberger war nicht rechtskräftig zu sieben Jahren Haft verurteilt worden. Die sechs Freisprüche in dem Korruptionsverfahren wurden im Dezember 2020 rechtskräftig.
gru/kan/bel
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