15.10.2009 13:05:21

Karlsruhe verwirft Vorlage zur Besteuerung von Leibrenten - ddp

   KARLSRUHE (Dow Jones)--Die geltende Besteuerung von Leibrenten bleibt in Kraft. Das Bundesverfassungsgericht verwarf in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss eine dagegen gerichtete und bereits im November 2001 eingereichte Vorlage des Bundesfinanzhofs (BFH) als unzulässig, wie ddp berichtet. Eine Leibrente ist eine generell lebenslange Rentenzahlung, die etwa bei einem Immobilienverkauf der Käufer dem Verkäufer bezahlt.

   Der BFH hielt die ungemilderte Besteuerung des Zinsertrags ("Ertragsanteils") von Bezügen aus Leibrenten ohne die Berücksichtigung eines Sparer-Freibetrags für verfassungswidrig. Der Gleichheitsgrundsatz gebiete es, den Sparer-Freibetrag auch auf die Besteuerung von Leibrenten zu erstrecken. Es bestehe eine Ungleichbehandlung der Besteuerung von Leibrenten gegenüber der Besteuerung von Zinseinkünften, so der BFH.

   Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind seit 1992 miteinander verheiratet. Der Ehemann hatte 1990 sein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück seiner späteren Ehefrau übertragen. Als Gegenleistung verpflichtete sie sich zur monatlichen Zahlung einer lebenslänglichen Leibrente in Höhe von 4.000 DEM (rund 2.045 EUR) an den Ehemann. Seither bewohnen sie das Haus gemeinsam.

   Der BFH bemängelte, dass der pauschalierte Zinsertrag, der in den einzelnen Leibrenten-Zahlungen enthalten ist, voll besteuert wird - ohne Berücksichtigung eines Sparer-Freibetrags.

   Aus Sicht des Zweiten Senats des Verfassungsgerichts hat der BFH sich aber nicht damit auseinandergesetzt, dass die Leibrente "eine Vermögensumschichtung" zum Gegenstand habe. Bei dem aus der Leibrente Berechtigten sei die Phase der Vermögensbildung bereits abgeschlossen. Deshalb könne die Anreizwirkung des Sparer-Freibetrags, der gerade in der Ansparphase einsetzen soll, gar nicht mehr zum Tragen kommen.

Webseite: http://www.bundesverfassungsgericht.de

DJG/ddp/hab (END) Dow Jones Newswires

   October 15, 2009 06:34 ET (10:34 GMT)

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