12.12.2012 18:09:31

Kabinett bringt Neuregelung für Investmentfonds auf den Weg

   Von Andreas Kißler

   BERLIN--Die Bundesregierung hat eine Neuregelung für Investmentfonds auf den Weg gebracht und will sämtliche Fondsmanager und Investmentfonds unter die Finanzmarktaufsicht stellen. Das Kabinett beschloss bei seiner Sitzung in Berlin einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Umsetzung einer EU-Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds und damit laut Finanzministerium "einen weiteren Baustein im neuen Ordnungsrahmen für die Finanzmärkte". Nun geht der Entwurf ins Parlament, der laut EU-Vorgabe bis zum 22. Juli 2013 umgesetzt werden muss.

   Mit diesem AIFM-Umsetzungsgesetz soll ein neues Kapitalanlagegesetzbuch geschaffen werden. "Künftig werden alle Fondsmanager und alle Fonds in Deutschland einer staatlichen Finanzaufsicht unterliegen", sagte Regierungssprecher Steffen Seibert bei einer Pressekonferenz. Für den Investmentfondsbereich werde damit der auf den Gipfeln der 20 führenden Industrie- und Schwellenländer (G-20) in Pittsburgh und London im Jahr 2009 von den Staats- und Regierungschefs getroffene Beschluss im deutschen Recht verankert, nach dem kein Finanzmarkt, kein Finanzmarktakteur und kein Finanzmarktprodukt unbeaufsichtigt bleiben darf.

   Neben offenen Immobilienfonds und Hedgefonds sollen laut Finanzministerium beispielsweise auch Private Equity Fonds als alternative Investmentfonds der Finanzaufsicht unterstehen. Das Gesetz betreffe sowohl Fonds für Privatanleger als auch Fonds für professionelle und so genannte semi-professionelle Anleger. Verwalter alternativer Investmentfonds sollen einer Zulassungspflicht und einer fortlaufenden Aufsicht unterworfen werden und unter anderem ein angemessenes Risiko- und Liquiditätsmanagement einrichten, über besondere Sachkenntnis, Erfahrung und Zuverlässigkeit verfügen sowie umfangreiche Berichtspflichten gegenüber der Finanzaufsicht erfüllen müssen.

   Die Fondsmanager sollen einen sogenannten EU-Pass erhalten, der ihnen den EU-weiten Vertrieb an professionelle Anleger erlaubt. Darüber hinaus sollen für Manager von Hedgefonds besondere Transparenzpflichten gelten, um den Aufsichtsbehörden einen besseren Blick auf mögliche systemische Risiken zu geben und eine Abwehr von Gefahren zu ermöglichen.

   Aus Gründen des Anlegerschutzes werden im Gesetzentwurf laut Finanzministerium zusätzliche Anforderungen an Investmentfonds und ihre Verwalter gestellt, die an Kleinanleger vertrieben werden. Diese Publikumsfonds sollen beispielsweise Anlagebeschränkungen unterworfen werden. Bei offenen Publikumsfonds werden dabei im Wesentlichen die bisherigen Regelungen des Investmentgesetzes übernommen.

   Mit dem Gesetz wird zudem auf die Erfahrungen bei den offenen Immobilienfonds reagiert, bei denen es in der Vergangenheit vermehrt zu Fondsschließungen und Abwicklungen gekommen ist. Zur Stabilisierung dieses Fondstyps sollen künftig auch Kleinanleger ihre Anteile nur noch höchstens einmal pro Jahr zurückgeben können. Für bereits gehaltene Anteile von Kleinanlegern soll es Bestandsschutzregelungen hinsichtlich der Rückgabemöglichkeiten geben.

   Ferner sollen Hedgefonds nicht mehr für Privatanleger aufgelegt werden dürfen und auch ausländische Hedgefonds in Deutschland nur noch an so genannte professionelle oder semi-professionelle Anleger verkauft werden können. "Erklärtes Ziel ist hier der Schutz von Kleinanlegern vor besonders risikoreichen Anlagen", hob das Bundesfinanzministerium hervor.

   Ebenso wie offene Publikumsfonds sollen auch geschlossene Publikumsfonds zum Schutz von Kleinanlegern Anlagebeschränkungen unterworfen werden. So werde auch bei geschlossenen Publikumsfonds grundsätzlich gefordert, dass sie risikogemischt investiert sein müssen. Lediglich bei einer Mindestanlage von 20.000 Euro, dem Nachweis ausreichender Expertise im Hinblick auf die Investition und sofern es sich nicht um eine Investition in Unternehmensbeteiligungen handelt, soll von dieser Regelung abgewichen werden können, um auch weiterhin gepoolte mitunternehmerische Beteiligungsfinanzierungen zu ermöglichen.

   Geschlossene Publikumsfonds sollen in Sachwerte, bestimmte Finanzinstrumente, Anteile an Öffentlich-Privaten Projektgesellschaften, Anteile an anderen geschlossenen Fonds und Unternehmensbeteiligungen investieren dürfen. Mögliche Sachwerte sind beispielsweise Immobilien oder Schiffe. Zur Risikobegrenzung soll die Möglichkeit der Kreditaufnahme bei geschlossenen Publikumsfonds auf 60 Prozent beschränkt werden.

   Für Spezialfonds, also offene Fonds, die an professionelle oder semiprofessionelle Anleger vertrieben werden, soll aber die bisherige Produktregulierung aus dem Investmentgesetz übernommen werden, um dem Bedürfnis - insbesondere von Sozialkapital wie Versicherungen und Pensionskassen - an der Beibehaltung von bewährter Produktregeln und gesetzlicher Rahmenbedingungen für die steuerliche und bilanzielle Einstufung Rechnung zu tragen.

   Kontakt zum Autor: andreas.kissler@dowjones.com

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