12.02.2013 21:05:30

fair-news.de/Erben haften nicht unbedingt für Mietschulden

Dürftigkeitseinrede des Erben nach § 1990 BGB begrenzt u. U. dessen Haftung

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat vor kurzem entschieden, dass jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist beendet wird, auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten sind - mit der Folge, dass der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken kann und nicht daneben mit seinem Eigenvermögen haftet. § 564 Satz 1 BGB begründet keine persönliche Haftung des Erben (AZ VIII ZR 68/12).

Treten Erben also nicht in das Mietverhältnis ein und wird der Mietvertrag innerhalb der Frist von einem Monat nach § 564 BGB außerdordentlich gekündigt, beschränkt sich die Haftung des oder der Erben auf den Nachlass; Erben müssen nicht mit ihrem Privatvermögen für eventuell noch bestehnde Verbindlichkeiten des Erblassers aus dem Mietverhältnis geradestehen. +++ Kontakt: HausverwalterSuche.de - S. Lewohn Internet & Presse Königsallee 2 41747 Viersen Deutschland 049 (0)21 62-35 60 88

+++ Pressekontakt: HausverwalterSuche.de z. H. Klaus P. Lewohn S. Lewohn Internet & Presse Königsallee 2 D-41747 Viersen Tel. 049 - (0)2162-356088 Fax 049 - (0)2162-356089

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+++ fair-NEWS-Artikel: http://www.fair-news.de/pressemitteilung-712283.html (END) Dow Jones Newswires

   February 12, 2013 14:34 ET (19:34 GMT)- - 02 34 PM EST 02-12-13

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