NSI Asset AG
Hamburg
(Gesellschaft)
WKN: A1RFHN - ISIN: DE000A1RFHN7 Eindeutige Kennung des Ereignisses: GMETVMR10823
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zu der
am Donnerstag, 31. August 2023,
um 10:00 Uhr
im Hamburg Business Center, Berlinger Bogen, Erdgeschoss, Aufgang C, links, Anckelmannsplatz 1, 20537 Hamburg,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
A. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses sowie des Konzernlageberichtes
und des Lageberichtes für das Geschäftsjahr 2022 mit dem Bericht des Aufsichtsrats und dem Bericht des Vorstands mit den erläuternden
Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB
|
Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine Beschlussfassung nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss
gemäß § 172 AktG bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Die vorgelegten Unterlagen dienen der
Unterrichtung der Hauptversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr und die Lage der Gesellschaft sowie des Konzerns. Sämtliche
vorstehenden Unterlagen sind vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an unter
www.nsi-asset.de/hauptversammlung/
zugänglich.
2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Alleinvorstand der Gesellschaft, Herrn Eugen
Fleck, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
4. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis
zum 31. Dezember 2023
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Der Aufsichtsrat schlägt vor, die NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Niederlassung Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember
2023 zu bestellen.
5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022
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Nach § 162 Abs. 1 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft jährlich einen klaren und verständlichen
Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats
von der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns (§ 290 HGB) gewährte und geschuldete Vergütung. Die Hauptversammlung
der börsennotierten Gesellschaft beschließt über die Billigung dieses nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts
für das vorausgegangene Geschäftsjahr.
Der Vergütungsbericht der NSI Asset AG für das Geschäftsjahr 2022 ist vom Abschlussprüfer geprüft worden und am 28. April
2023 mit einem Prüfvermerk gemäß § 162 Abs. 3 Satz 3 AktG versehen worden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2022 zu billigen.
Der Vergütungsbericht ist nachstehend dargestellt und über die Internetseite
www.nsi-asset.de/hauptversammlung/
verfügbar.
A. |
Vergütungsbericht des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
|
Der Bericht beschreibt die im Geschäftsjahr 2022 jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des
Aufsichtsrats von der NSI Asset AG und von Unternehmen desselben Konzerns (§ 290 HGB) gewährte und geschuldete Vergütung und
erläutert individualisiert die Struktur und die Höhe der einzelnen Komponenten der Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung.
Im Folgenden wird die konkrete Anwendung des am 10. August 2021 von der Hauptversammlung der NSI Asset AG beschlossenen Vergütungssystems
für die Mitglieder des Vorstands der NSI Asset AG im Geschäftsjahr 2022 beschrieben.
Dabei sind die Gesamtvergütung, die Bestandteile, aus denen sich die Gesamtvergütung zusammensetzt, alle festen und variablen
Vergütungsbestandteile, deren jeweiliger relativer Anteil, eine Erläuterung, wie die Gesamtvergütung dem Vergütungssystem
im Sinne der §§ 87a, 113 Abs. 3 Satz 3 AktG entspricht, eine Erläuterung, wie die Gesamtvergütung die langfristige Leistung
der Gesellschaft fördert sowie Angaben dazu, wie die Leistungskriterien angewendet wurden, dargestellt.
Das Vergütungssystem, das in der Hauptversammlung am 10. August 2021 beschlossen wurde, enthält gemäß den gesetzlichen Vorgaben
Grenzen für die maximale Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder. Nachfolgend wird die tatsächliche Gesamtvergütung für das
Geschäftsjahr 2022 angegeben. Die Gesamtvergütung wird dabei an dieser Stelle ebenso wie im Vergütungssystem berechnet als
die Vergütung, die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr 2022 gewährt wird in Abgrenzung zu der Vergütung, die dem Vorstand im
Geschäftsjahr zugeflossen ist. Dieser Unterschied ist für Vergütungsbestandteile relevant, die erst in Folgejahren dem Vorstand
zufließen. Die so ermittelte Gesamtvergütung betrug im Geschäftsjahr 2022
|
für den Alleinvorstand, Herrn Eugen Fleck, EUR 72.000,00
|
II. |
Feste und variable Vergütungsbestandteile und deren relativer Anteil
|
Nachfolgend sind die Vergütungsbestandteile aufgeführt, die im Geschäftsjahr 2022 den Vorstandsmitgliedern zugeflossen sind
einschließlich des relativen Anteils dieser Vergütungsanteile an der Gesamtvergütungssumme, die sich hieraus ergibt:
Gesamt-
vergütung
EUR
|
Festvergütung
EUR
(Jahresfestgehalt, Sachbezüge, Nebenleistungen)
|
STI
EUR
|
LTI
EUR
|
Relativer Anteil der
Vergütungsbestandteile an
Gesamtvergütung in %
|
Feste Bestandteile
|
Variable Bestandteile
|
72.000,00 |
72.000,00 |
n/a |
n/a |
100% |
0% |
Nachfolgend sind die Vergütungsbestandteile, die aufgrund der im Geschäftsjahr 2022 erbrachten Leistung entstanden (aber nicht
notwendig dem Vorstand zugeflossen) sind, dargestellt einschließlich des relativen Anteils dieser Vergütungsanteile an der
Gesamtvergütungssumme, die sich hieraus ergibt:
Gesamt-
vergütung
EUR
|
Festvergütung
EUR
(Grundgehalt, Sachbezüge, Nebenleistungen)
|
LTI**
EUR
|
Relativer Anteil der
Vergütungsbestandteile an
Gesamtvergütung in %
|
Feste Bestandteile und variable Bestandteile
|
72.000,00 |
72.000,00 |
n/a |
n/a |
** Der LTI wurde in Form von Aktienoptionen gewährt gemäß der nachstehend genannten Tabelle.
Anzahl der in 2022 angebotenen Aktienoptionen
|
Verfall
in 2022
|
Ausübung
|
31.12.2022
maximal beziehbare Aktien (d.h. ausübbar)
|
0 |
0 |
0 |
0 |
III. |
Erläuterung, wie die festen und variablen Vergütungsbestanteile dem Vergütungssystem entsprechen
|
Die relativen Anteile der festen und variablen Vergütungsbestandteile an der Gesamtvergütung entsprechen den Vorgaben im Vergütungssystem.
Hinsichtlich dieser Betrachtung sind nicht die Zuflüsse im Geschäftsjahr 2022 relevant, sondern die Vergütungsbestandteile,
die für die Tätigkeit in 2022 gewährt wurden. Im Vergütungssystem der NSI Asset AG ist ein relativer Anteil der festen Vergütungsbestandteile
an der Gesamtvergütung von ca. 50 % festgelegt. Für die variablen Vergütungsbestandteile sieht das Vergütungssystem demgemäß
einen relativen Anteil an der Gesamtvergütung in Höhe von 50 % vor.
IV. |
Erläuterung, wie die Vergütung die langfristige Entwicklung der Gesellschaft fördert und Erläuterung, wie die Leistungskriterien
angewendet wurden
|
Den Mitgliedern des Vorstandes wird eine aktienbasierte Vergütungskomponente in Form von Aktienoptionen gewährt. Die Eckdaten
des Aktienoptionsplans 2021 lauten wie folgt:
Zu dem Kreis der Bezugsberechtigten der zur Ausgabe zur Verfügung stehenden Optionen in Höhe von bis zu 300.000 Stück gehören
auch gegenwärtige und zukünftige Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, auf die bis zu 40 % der Optionen entfallen.
Die Optionen werden frühestens 4 Jahre nach ihrer Gewährung ausübbar sein, sofern das Erfolgsziel erreicht wurde.
Die Optionen können den Bezugsberechtigten grundsätzlich einmalig oder in mehreren Tranchen bis zum 9. August 2026 zum Erwerb
angeboten werden. Bezugsberechtigte gegenwärtige und zukünftigen Mitglieder des Vorstands der NSI Asset AG können die Aktienoptionen
2021 vorbehaltlich des Ablaufs der Wartezeit, d.h. sobald mindestens vier Jahre seit dem Tag ihrer Ausgabe vergangen sind
(Wartezeit i.S.v. § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG), nur dann ausüben, wenn der Kurs der Aktie der NSI Asset AG, berechnet auf Basis
des Mittelwerts der in der Schlussauktion im XETRA®-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse
festgestellten Preise an den 10 Börsenhandelstagen vor dem ersten Tag nach Ablauf des jeweiligen Referenzzeitraums entweder
(i) |
während der Zeit vom Ausgabetag bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Ausgabetag (Referenzzeitraum I) um mindestens 50
% gegenüber dem Ausübungspreis gestiegen ist oder
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(ii) |
während der Zeit vom Ausgabetag bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Ausgabetag (Referenzzeitraum II) um mindestens 75
% gegenüber dem Ausübungspreis gestiegen ist oder
|
(iii) |
während der Zeit vom Ausgabetag bis zum Ablauf von vier Jahren nach dem Ausgabetag (Referenzzeitraum III) um mindestens
100 % gegenüber dem Ausübungspreis gestiegen ist.
|
Bezugsrechte von gegenwärtigen und zukünftigen Mitgliedern des Vorstands der NSI Asset AG, die nach Ablauf des Referenzzeitraums
III nach Maßgabe der vorstehenden Erfolgsziele nicht ausübbar sind, verfallen entschädigungs- und ersatzlos.
Das Aktienoptionsprogramm 2021 trägt insofern zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
bei, als die Ausübung der Optionen von der langfristig positiven Entwicklung des Aktienkurses abhängig gemacht wird.
Im Rahmen der Aktienoptionen sollen mit begünstigten Vorständen individuelle Regelungen getroffen werden, die gewährleisten,
dass die entsprechend daraus resultierende Vergütung die Maximalvergütung nicht übersteigen. Dies wurde umgesetzt.
V. |
Angabe der Anzahl der gewährten oder zugesagten Aktien und Aktienoptionen und die wichtigsten Bedingungen für die Ausübung
der Rechte, einschließlich Ausübungspreis, Ausübungsdatum und etwaiger Änderungen dieser Bedingungen, § 162 Abs. 1, Satz 2
Nr. 3 AktG
|
Gemäß § 162 Abs. 1, Satz 2 Nr. 3 AktG ist die Anzahl der gewährten oder zugesagten Aktien und Aktienoptionen und die wichtigsten
Bedingungen für die Ausübung der Rechte, einschließlich Ausübungspreis, Ausübungsdatum und etwaiger Änderungen dieser Bedingungen
anzugeben. Im Berichtsjahr 2022 wurden den Vorstandsmitgliedern Aktien weder gewährt noch zugesagt. Im Berichtsjahr 2022 wurden
den Vorstandsmitgliedern auch keine Aktienoptionen angeboten.
VI. |
Angaben dazu, ob und wie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern, § 162
Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG
|
Es sind keine Rechte zur Rückforderung von variablen Vergütungsbestandteilen (Claw-Back-Klausel) vereinbart worden.
VII. |
Angaben zu etwaigen Abweichungen vom Vergütungssystem des Vorstands, § 162 Abs. 1, Satz 2 Nr. 5 AktG
|
Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AktG ist zu erläutern, ob vom Vergütungssystem des Vorstands abgewichen worden ist, inwieweit
diese Abweichung notwendig war und es sind die konkreten Vergütungsbestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen
wurde, anzugeben.
Im Berichtsjahr 2022 wurde vom Vergütungssystem nicht abgewichen.
VIII. |
Erläuterung, wie die festgelegte Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder eingehalten wurde
|
Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 AktG ist zu erläutern, wie die festgelegte Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder eingehalten
wurde.
Das Vergütungssystem sieht eine Maximalvergütung für ein Vorstandsmitglied in Höhe von EUR 400.000,00 vor.
Diese Angabe bezieht sich auf die Vergütung gemäß Vergütungssystem und daher auf die für das Geschäftsjahr gewährte Vergütung
und nicht auf die im Geschäftsjahr zugeflossene Vergütung.
Die dem Vorstandsmitglied, Eugen Fleck, im Geschäftsjahr 2022 gewährte Gesamtvergütung beträgt EUR 72.000,00
Damit wurde die im Vergütungssystem festgelegte Maximalvergütung eingehalten.
IX. |
Angaben nach § 162 Abs. 2 AktG
|
Hinsichtlich der Vergütung jedes einzelnen Vorstandsmitglieds hat der Vergütungsbericht gemäß § 162 Abs. 2 Nr. 1 AktG ferner
Angaben zu solchen Leistungen zu enthalten, die einem Vorstandsmitglied von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit
als Vorstandsmitglied zugesagt oder im Geschäftsjahr gewährt worden sind. Solche Leistungen gab es im abgelaufenen Geschäftsjahr
für den Vorstand der NSI Asset AG nicht.
Darüber hinaus hat der Vergütungsbericht gemäß § 162 Abs. 2 Nr. 4 AktG Angaben zu solchen Leistungen zu enthalten, die einem
früheren Vorstandsmitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des letzten Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt
und im Laufe des letzten Geschäftsjahres gewährt worden sind. Solche Leistungen gab es im abgelaufenen Geschäftsjahr für den
Vorstand der NSI Asset AG nicht.
B. |
Vergütungsbericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
|
Im Folgenden wird die konkrete Anwendung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Aufsichtsrats der NSI Asset AG im Geschäftsjahr
2022 beschrieben.
Die Gesamtvergütung betrug für das Geschäftsjahr 2022
- |
für den Aufsichtsvorsitzenden, Herr Klaus Schwantge, EUR 15.470,00
|
- |
für den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden, Herr Peer Reichelt, EUR 9.000,00
|
- |
für das Aufsichtsratsmitglied, Herr Karsten Dümmler, EUR 10.710,00
|
Eine variable Vergütungskomponente ist nicht vorhanden. Nach Auffassung der NSI Asset AG ist eine reine Festvergütung besser
geeignet, die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder zu stärken und ihren Aufwand angemessen zu vergüten.
Außerdem erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats ihre Auslagen in Zusammenhang mit der Aufsichtsratstätigkeit ersetzt.
C. |
Vertikalvergleich, § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG
|
Ein vertikaler Gehaltsvergleich entfällt, da es keine Arbeitnehmer gibt.
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der NSI Asset AG (vormals: Value Management & Research Aktiengesellschaft), Hamburg, für das
Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG
im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt Verantwortung des Wirtschaftsprüfers unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Angaben
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse
aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Hamburg, den 28. April 2023
NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
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Holger Martens
Wirtschaftsprüfer
|
Bernd Dankowski
Wirtschaftsprüfer
|
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|
|
|
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6. |
Beschlussfassung über die Änderung des Unternehmensgegenstands und entsprechende Satzungsänderung
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Unternehmensgegenstand zu ändern und § 3 der Satzung entsprechend wie folgt neu
zu fassen:
§ 3
(1) |
Gegenstand des Unternehmens ist der direkte oder indirekte Erwerb; das Halten und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen
Unternehmen, insbesondere an Unternehmen, die in der Vermögensberatung, der Finanzportfolioverwaltung, der Anlagevermittlung,
der Abschlussvermittlung und /oder im Eigenhandel, sowie im Bereich der Immobilienwirtschaft tätig sind. Die Gesellschaft
erbringt jedoch keine Finanzdienstleistungen und tätigt bzw. erbringt auch sonst keine erlaubnispflichtigen Geschäfte oder
Dienstleistungen wie Bankgeschäfte.
|
B. Teilnahmevoraussetzungen und weitere Informationen
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
|
Die Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien der Gesellschaft, die sämtlich mit jeweils einem Stimmrecht versehen sind, beträgt
im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 4.704.570 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Aus von der Gesellschaft
gehaltenen eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt werden. Derzeit hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien.
2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts für Aktionäre
|
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 20 Absatz 5 und 6 der Satzung diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zur Hauptversammlung angemeldet
und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Hierzu ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform (§ 126b
BGB) gemäß § 67c AktG durch den Letztintermediär ausreichend. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des
21. Tages vor der Hauptversammlung als den sogenannten Nachweisstichtag, hier den 10. August 2023, 00:00 Uhr, zu beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils unter der folgenden Adresse bis spätestens
zum 24. August 2023, 24:00 Uhr, zugehen:
NSI Asset AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Nach rechtzeitigem Eingang ihrer Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben angegebenen
Adresse (bzw. E-Mail-Adresse) werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen
Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übermittlung des
Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes in der vorstehend beschriebenen Weise erbracht hat; insbesondere haben Veräußerungen
oder sonstige Übertragungen der Aktien nach dem Nachweisstichtag im Verhältnis zur Gesellschaft keine Bedeutung für den Umfang
und die Ausübung der gesetzlichen Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts des bisherigen Aktionärs. Entsprechendes gilt
für den Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die erst nach dem Nachweisstichtag Aktien erwerben, sind nicht
teilnahme- oder stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Die Anmeldung zur
Hauptversammlung hindert die Aktionäre im Übrigen nicht an der freien Verfügung über ihre Aktien.
b) |
Vollmachten; Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
|
Aktionäre, die ihre Aktien fristgerecht angemeldet haben, können ihr(e) Stimmrecht(e) auch durch einen Bevollmächtigten, zum
Beispiel durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Die Vollmacht
kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Auch in diesem Fall ist eine fristgemäße
Anmeldung erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft müssen gemäß §
134 Abs. 3 Satz 3 AktG grundsätzlich in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Wenn ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein
sonstiger von § 135 AktG erfasster Intermediär oder nach § 135 AktG Gleichgestellter bevollmächtigt werden soll, richtet sich
das Formerfordernis nach den aktienrechtlichen Vorschriften des § 135 AktG. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen
die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie
gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie einen Intermediär, eine
Aktionärsvereinigung, einen anderen von § 135 AktG erfassten Intermediär oder einen nach § 135 AktG Gleichgestellten bevollmächtigen
wollen, mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht ab.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, können - müssen aber nicht - zur Erteilung der Vollmacht das Formular
verwenden, welches nach ordnungsgemäßer Anmeldung mit der Eintrittskarte zugeschickt wird.
Das Vollmachtsformular ist außerdem im Internet unter
www.nsi-asset.de/hauptversammlung/
abrufbar.
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft
erbracht werden oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft per E-Mail oder postalisch bis zum Ablauf des 30. August 2023, 24:00 Uhr, an folgende Adresse erfolgen:
NSI Asset AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Der Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten Übermittlungswegen jeweils
bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
c) |
Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
|
Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können ihr Stimmrecht durch Vollmacht an die durch die Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter ausüben. Auch in diesem Fall ist die ordnungsgemäße Anmeldung erforderlich.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können per E-Mail oder postalisch bis zum Ablauf des
30. August 2023, 24:00 Uhr, an folgende Adresse erfolgen:
NSI Asset AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Ein entsprechendes Formular wird nach der ordnungsgemäßen Anmeldung mit der Eintrittskarte übersandt und ist außerdem im Internet
unter
www.nsi-asset.de/hauptversammlung/
abrufbar.
Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen diesen in jedem Falle Weisungen
für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten
Weisungen abzustimmen; sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche
Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vorliegt. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten
zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung der Fragemöglichkeit oder zur Stellung von
Anträgen entgegen.
3. |
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG
|
a) |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung von Aktionären
|
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am Grundkapital
erreichen (entspricht 500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG haben die Aktionäre nachzuweisen, dass sie seit
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung
des Vorstands über den Antrag halten. Aktienbesitzzeiten Dritter kommen nach Maßgabe von § 70 AktG zur Anrechnung.
Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung müssen nach dem Gesetzeswortlaut schriftlich oder in der elektronischen Form des
§ 126a BGB (d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) an den Vorstand gerichtet werden und der Gesellschaft mindestens
30 Tage vor der Versammlung, also bis zum Ablauf des 31. Juli 2023, 24:00 Uhr, zugegangen sein. Das Verlangen kann wie folgt adressiert werden:
NSI Asset AG Vorstand c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München E-Mail: antraege@linkmarketservices.de
b) |
Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären
|
Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung
zu stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung
bedarf.
Gegenanträge von Aktionären gegen einen Verwaltungsvorschlag zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 AktG oder
Wahlvorschläge von Aktionären zur Wahl des Abschlussprüfers oder von Aufsichtsratsmitgliedern gemäß § 127 AktG einschließlich
des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung wird die Gesellschaft
im Internet unter
www.nsi-asset.de/hauptversammlung/
zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis 16. August 2023, 24:00 Uhr, unter der folgenden Adresse
NSI Asset AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München E-Mail: antraege@linkmarketservices.de
zugegangen sind und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Zugänglichmachung gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt
sind. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge bleiben unberücksichtigt.
c) |
Auskunftsrecht der Aktionäre
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In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht
besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen
Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunftsverweigerungsrechte
sind in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführt.
4. |
Weitergehende Erläuterungen
|
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden
sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.nsi-asset.de/hauptversammlung/
5. |
Informationen zum Datenschutz
|
Die Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien personenbezogener Daten von
Aktionären, Aktionärsvertretern und Gästen: Kontaktdaten (z.B. Name oder die E-Mail-Adresse), Informationen über die von jedem
einzelnen Aktionär gehaltenen Aktien (z.B. Anzahl der Aktien) und Verwaltungsdaten. Die Verarbeitung von personenbezogenen
Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach ist eine
Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich
ist. Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen,
ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe ihrer personenbezogenen
Daten können sich die Aktionäre der Gesellschaft nicht zur Hauptversammlung anmelden.
Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten:
NSI Asset AG Vorstand Heidenkampsweg 75 20097 Hamburg E-Mail: efleck@nsi-asset.de
Personenbezogene Daten, die die Aktionäre der Gesellschaft betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben.
Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der Gesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen
im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister,
wie etwa HV-Agenturen, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem
Umfang, der für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist.
Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung können andere
Teilnehmer und Aktionäre Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis über sie erfassten Daten erlangen. Auch im Rahmen von
bekanntmachungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw. -wahlvorschlägen werden, wenn diese Anträge
von Aktionären und Aktionärsvertretern gestellt werden, ihre personenbezogenen Daten veröffentlicht.
Die oben genannten Daten werden je nach Einzelfall bis zu drei Jahre (aber nicht weniger als zwei Jahre) nach Beendigung der
Hauptversammlung aufbewahrt und dann gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur
Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich.
Aktionäre und Aktionärsvertreter haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, die über sie gespeichert wurden, auf Antrag
unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich haben sie das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht, die Einschränkung
der Verarbeitung von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen und das Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten
bzw. zu lange gespeicherten personenbezogenen Daten (soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen
Gründe nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben Aktionäre und Aktionärsvertreter das Recht auf Übertragung
sämtlicher von ihnen an die Gesellschaft übergebener Daten in einem gängigen Dateiformat (Recht auf Datenportabilität).
Zur Ausübung der Rechte genügt eine entsprechende E-Mail an:
info@nsi-asset.de
Darüber hinaus haben Aktionäre und Aktionärsvertreter auch das Recht zur Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.
Den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft erreichen die Aktionäre und Aktionärsvertreter unter folgender Adresse:
NSI Asset AG Der Datenschutzbeauftragte Heidenkampsweg 75 20097 Hamburg E-Mail: info@nsi-asset.de
Hamburg, im Juli 2023
NSI Asset AG
Der Vorstand
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