16.11.2013 14:16:46
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EANS-Hauptversammlung: Teak Holz International AG
Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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TEAK HOLZ INTERNATIONAL AG mit dem Sitz in Wien, FN 271414p, ISIN: AT0TEAKHOLZ8
Achtung TERMINVERSCHIEBUNG
EINLADUNG zu der am Montag, 9. Dezember 2013 um 13:00 Uhr im Technologie-Zentrum-Linz, Eingang A, Veranstaltungsraum "Kepler", Wiener Straße 131, A-4020 Linz, stattfindenden 2. außerordentlichen Hauptversammlung
VORBEMERKUNG: Der Vorstand der Teak Holz International AG bittet um Beachtung: Der Vorstand hat am 7. November 2013 zu einer für 29. November 2013 vorgesehenen außerordentlichen Hauptversammlung eingeladen. DIESER URSPRÜNGLICHE TERMIN MUSSTE STORNIERT WERDEN, SODASS AM 29.11.2013 KEINE HAUPTVERSAMMLUNG STATTFINDET. Aufgrund von organisatorischen und terminlichen Gründen beruft der Vorstand der Teak Holz International AG die außerordentliche Hauptversammlung nun für den 9. Dezember 2013 um 13:00 Uhr ein. Der Vorstand bittet um Verständnis.
TAGESORDNUNG: 1. Wahlen in den Aufsichtsrat.
UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG (§ 106 Z 4 AktG): Die Unterlagen gemäß § 108 Abs. 3 bis Abs. 4 AktG liegen ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab 18. November 2013, im Linzer Büro der Gesellschaft (Wiener Straße 131, TOP 10.03, A-4020 Linz, zu den Geschäftszeiten Montag bis Donnerstag von 09:00 bis 17:00 Uhr, Freitag von 09:00 bis 13:00 Uhr) zur Einsicht der Aktionäre auf und es sind die Informationen gemäß § 108 Abs. 4 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft www.teak-ag.com unter Investor Relations/Hauptversammlung abrufbar:
+ Beschlussvorschläge zu Tagesordnungspunkt 1, + Erklärungen der Kandidaten für die Wahlen in den Aufsichtsrat, + Formular für die Erteilung einer Vollmacht, + Formular für den Widerruf einer Vollmacht, + vollständiger Text dieser Einberufung.
Hinweis auf die RECHTE DER AKTIONÄRE nach den §§ 109, 110 und 118 AktG (§ 106 Z 5 AktG): Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf vom Hundert des Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt werden und bekannt gemacht werden. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein. Das Aktionärsverlangen muss spätestens am 19. Tag vor der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft, sohin spätestens am 20. November 2013 zugehen.
Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins vom Hundert des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am siebenten Werktag vor der außerordentlichen Hauptversammlung, sohin bis spätestens 28. November 2013, zugeht. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.
Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Ferner darf die Auskunft auch dann verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war.
Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während eines bestimmten Zeitraums geknüpft sind, können nur ausgeübt werden, wenn der Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten Zeitraum durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erbracht wird. Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG finden sich auch auf der Internetseite der Gesellschaft www.teak-ag.com unter Investor Relations/Hauptversammlung.
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedarf, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft gerichtet werden. Die Anträge und Fragen sind an die Gesellschaft per Post (Wiener Straße 131, A-4020 Linz), per Telefax (+43 [0]732-908-909-97) oder per E-Mail (rettenbacher@teak-ag. com) zu Handen von Herrn Mag. Paul Rettenbacher, MAS zu übermitteln.
NACHWEISSTICHTAG und TEILNAHME an der Hauptversammlung (§ 106 Z 6 und 7 AktG): Gemäß § 111 Abs. 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am Ende des 29. November 2013, 24:00 Uhr, Wiener Zeit. Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und Aktionärsrechte ausüben wollen, müssen ihren Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag gegenüber der Gesellschaft nachweisen.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt für depotverwahrte Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung hiefür mitgeteilten Adresse zugehen muss. Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedsstaat der OECD auszustellen. Die Depotbestätigung hat mindestens die in § 10a Abs. 2 AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten.
Soll durch die Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Die Depotbestätigung bedarf der Schriftform. Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen. Für nicht depotverwahrte Inhaberaktien genügt zum Nachweis die schriftliche Bestätigung eines Notars, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung zugehen muss.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag muss der Gesellschaft bis spätestens am dritten Werktag vor der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft, sohin spätestens am 4. Dezember 2013, per Post (Wiener Straße 131, TOP 10.03, A-4020 Linz), per Telefax (+43 [0]732-908-909-97) oder per E-Mail (rettenbacher@teak-ag.com) zu Handen von Herrn Mag. Paul Rettenbacher, MAS zugehen. Gemäß § 262 Abs. 20 AktG legt die Gesellschaft fest, dass sie Depotbestätigungen und Erklärungen gemäß § 114 Abs. 1 vierter Satz AktG entgegen § 10a Abs. 3 zweiter Satz AktG nicht über ein international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute, dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können, entgegen nimmt.
MÖGLICHKEIT zur BESTELLUNG eines VERTRETERS (§ 106 Z 8 AktG): Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrates darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person erteilt werden. Die Textform ist jedenfalls ausreichend. Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.
Für die Erteilung einer Vollmacht ist zwingend das auf der Internetseite der Gesellschaft www.teak-ag.com unter Investor Relations/Hauptversammlung zur Verfügung gestellte Formular, das auch die Erteilung einer beschränkten Vollmacht ermöglicht, zu verwenden. Die Vollmacht muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt werden. Vollmachten können an die Gesellschaft per Post (Wiener Straße 131, TOP 10.03, A-4020 Linz), per Telefax (+43 [0]732-908-909-97) oder per E-Mail (rettenbacher@teak-ag.com) zu Handen von Herrn Mag. Paul Rettenbacher, MAS übermittelt werden. Sofern die Vollmacht nicht am Tag der Hauptversammlung bei der Registrierung persönlich übergeben wird, hat die Vollmacht spätestens am 6. Dezember 2013 bis 13:00 Uhr bei der Gesellschaft in den oben erwähnten Übermittlungsarten einzulangen. Gemäß § 262 Abs. 20 AktG legt die Gesellschaft fest, dass sie Depotbestätigungen und Erklärungen gemäß § 114 Abs. 1 vierter Satz AktG entgegen § 10a Abs. 3 zweiter Satz AktG nicht über ein international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute, dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können, entgegen nimmt. Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.
GESAMTANZAHL der AKTIEN und der STIMMRECHTE zum Zeitpunkt der Einberufung (§ 106 Z 9 AktG und § 83 Abs. 2 Z 1 BörseG): Zum Zeitpunkt der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 31,205.160,00 (in Worten: Euro einunddreißig Millionen zweihundertfünftausend einhundertsechzig) und ist zerlegt in 6,241.032 (in Worten: sechs Millionen zweihunderteinundvierzigtausend zweiunddreißig) auf Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie ist am Grundkapital im gleichen Umfang beteiligt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Zum Zeitpunkt der Einberufung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen. Die Gesamtanzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 6,241.032 (in Worten: sechs Millionen zweihunderteinundvierzigtausend zweiunddreißig).
Die Aktionäre bzw. Bevollmächtigten können beim Zutritt zur Hauptversammlung aufgefordert werden, sich durch einen allgemein anerkannten gültigen Lichtbildausweis, zum Beispiel einen Reisepass oder Führerschein, auszuweisen. Um einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen, werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung am Ort derselben einzufinden. Der Einlass zur Behebung der Stimmkarten beginnt ab 12:00 Uhr.
Wien/Linz, im November 2013, Der Vorstand
Die Einladung zur 2. außerordentlichen Hauptversammlung wurde fristgerecht am 16. November 2013 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht.
Rückfragehinweis: TEAK HOLZ INTERNATIONAL AG
Mag. Paul Rettenbacher, MAS
Tel.: +43 (0)664 96 46 511
mailto:rettenbacher@teak-ag.com
Ende der Mitteilung euro adhoc
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Emittent: Teak Holz International AG Wiener Straße 131 A-4020 Linz Telefon: +43 (0)732 908 909-91 FAX: +43 (0)732 908 909-97 Email: office@teakholzinternational.com WWW: www.teak-ag.com Branche: Forstwirtschaft ISIN: AT0TEAKHOLZ8 Indizes: WBI, Standard Market Continuous, VÖNIX Börsen: Geregelter Freiverkehr: Wien Sprache: Deutsch
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