31.08.2017 22:45:40
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DGAP-News: PEH Wertpapier AG: Veröffentlichung nach §37q Absatz 2 Satz 1 WpHG
PEH Wertpapier AG: Veröffentlichung nach §37q Absatz 2 Satz 1 WpHG
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DGAP-News: PEH Wertpapier AG / Schlagwort(e): Sonstiges
PEH Wertpapier AG: Veröffentlichung nach §37q Absatz 2 Satz 1 WpHG
31.08.2017 / 22:45
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Veröffentlichung nach § 37q Absatz 2 Satz 1 WpHG
Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat festgestellt, dass der
Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31.12.2015 der PEH Wertpapier AG,
Frankfurt am Main, fehlerhaft ist:
1. Die Geschäfts- oder Firmenwerte der österreichischen
zahlungsmittelgenerierenden Einheiten und damit das Konzernergebnis vor
Steuern sind zum 31.12.2015 um mindestens 1,0 Mio. EUR zu hoch ausgewiesen,
da bei der Ermittlung des erzielbaren Betrages und damit des
Wertminderungsbedarfs keine äquivalente Bestimmung der geplanten Cashflows
und des Abzinsungssatzes erfolgt ist. Die Abzinsung von Cashflows vor
Steuern mit einem Nachsteuer-Zinssatz ist nicht statthaft. Weiterer
Wertminderungsbedarf ergibt sich aufgrund eines methodischen Fehlers, da die
Finanzierungsstruktur der Bewertungseinheiten falsch abgeleitet wurde.
Dies verstößt gegen IAS 36.30 i.V.m. IAS 36.50 und IAS 36.55.
2. Zu den österreichischen zahlungsmittelgenerierenden Einheiten wurden
keine Sensitivitätsangaben im Konzernanhang gemacht. Aufgrund der
abgebildeten Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwerts bei einer der
beiden zahlungsmittelgenerierenden Einheiten hätte bereits jede Erhöhung des
Abzinsungssatzes oder jede Verminderung der Ergebnisprognose zu einer
weiteren Wertminderung geführt, sodass die im Konzernanhang getroffene
Aussage, dass realistische Änderungen wesentlicher Annahmen nicht zu einer
Wertminderung führen würden, daher nicht sachgerecht ist.
Dies verstößt gegen IAS 36.134 (f).
3. Das Konzernergebnis vor Steuern ist im Geschäftsjahr 2015 um 184 TEUR zu
niedrig ausgewiesen, da Anteilserwerbe von nicht beherrschenden
Gesellschaftern nicht erfolgsneutral behandelt worden sind. Stattdessen
erfasste die Gesellschaft aus dem Erwerb weiterer Anteile Geschäfts- oder
Firmenwerte, die in der Folge wertgemindert wurden.
Dies verstößt gegen IFRS 10.23 f. i.V.m. IFRS 10.B96.
4. Der Geschäfts- oder Firmenwert der zahlungsmittelgenerierenden Einheit
Oaklet S.A. und der Konzernjahresüberschuss sind zum 31.12.2015 um 167 TEUR
zu hoch ausgewiesen. Aktive latente Steuern aus einem Unternehmenserwerb
sind erfolgsneutral im Rahmen der Kaufpreisallokation zu erfassen. Die
erfolgswirksame Erfassung aktiver latenter Steuern auf steuerliche
Verlustvorträge, welche im Rahmen eines Unternehmenserwerbs erworben wurden,
verstößt gegen IFRS 3.25 i.V.m. IAS 12.66.
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