22.01.2018 16:49:40
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DGAP-News: Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)
Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)
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DGAP-News: Highlight Communications AG / Schlagwort(e): Übernahmeangebot
Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes (WpÜG)
22.01.2018 / 16:50
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Studhalter Investment AG
Luzern, Schweiz,
und
Highlight Communications AG
Pratteln, Schweiz,
Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)
Die Studhalter Investment AG, Luzern, Schweiz, und die Highlight
Communications AG, Pratteln, Schweiz (zusammen die "Bieter"), haben am 18.
Dezember 2017 die Angebotsunterlage für ihr freiwilliges öffentliches
Übernahmeangebot an die Aktionäre der Constantin Medien AG, Ismaning,
Deutschland ("Constantin Medien"), zum Erwerb sämtlicher auf den Inhaber
lautender Stückaktien der Constantin Medien (ISIN DE0009147207), jeweils mit
einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der Constantin Medien in Höhe von
EUR 1,00, mit allen hiermit verbundenen Rechten zum Zeitpunkt der Abwicklung
(jeweils eine "Constantin-Aktie" und gemeinsam die "Constantin-Aktien"),
gegen Zahlung einer Geldleistung von EUR 2,30 je Constantin-Aktie (das
"Übernahmeangebot")
veröffentlicht. Die Frist für die Annahme des Übernahmeangebots begann am
18. Dezember 2017 und endete am 17. Januar 2018, 24:00 Uhr (Ortszeit
Frankfurt am Main, Deutschland).
1. Bis zum Ablauf der Annahmefrist am 17. Januar 2018, 24:00 Uhr (Ortszeit
Frankfurt am Main, Deutschland) ("Meldestichtag"), ist das Übernahmeangebot
für 35.978.738 Constantin-Aktien angenommen worden. Dies entspricht einem
Anteil von ca. 38,44% des Grundkapitals und der Stimmrechte der Constantin
Medien.
2. Die Bieter hielten zum Meldestichtag unmittelbar keine Constantin-Aktien.
Jedoch hielt die Highlight Event and Entertainment AG, Pratteln, Schweiz
("HLEE"),
eine mit den Bietern gemeinsam handelnde Person im Sinne des § 2 Abs. 5 S. 1
WpÜG, zum Meldestichtag 28.074.308 Constantin Aktien. Dies entspricht einem
Anteil von ca. 29,99% des Grundkapitals und der Stimmrechte der Constantin
Medien. Die HLEE hat sich gegenüber den Bietern in einer
Nichtandienungsvereinbarung dazu verpflichtet, die von ihr gehaltenen
Constantin-Aktien bis zum Ablauf der Andienungsfrist nach § 39c WpÜG weder
an Dritte zu veräußern noch im Rahmen des Übernahmeangebots anzudienen oder
mit Rechten Dritter zu belasten, dieses anzukündigen oder sonstige Maßnahmen
zu ergreifen, die einer Veräußerung wirtschaftlich entsprechen.
3. Darüber hinaus hielten zum Meldestichtag weder die Bieter noch mit ihnen
gemeinsam handelnde Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG oder deren
Tochterunternehmen Constantin-Aktien oder Instrumente betreffend
Constantin-Aktien im Sinne der §§ 38, 39 WpHG. Ihnen wurden zum
Meldestichtag auch keine Stimmrechte aus Constantin-Aktien nach § 30 WpÜG
zugerechnet.
4. Die Gesamtzahl der Constantin-Aktien, für die das Übernahmeangebot bis
zum Meldestichtag angenommen wurde, zuzüglich der Constantin-Aktien, die von
den Bietern und den mit den Bietern gemeinsam handelnden Personen im Sinne
des § 2 Abs. 5 WpÜG oder deren Tochterunternehmen gehalten werden oder
diesen nach § 30 WpÜG zugerechnet werden, beläuft sich somit zum
Meldestichtag auf 64.053.046 Constantin Aktien. Dies entspricht einem Anteil
von ca. 68,43% des Grundkapitals und der Stimmrechte der Constantin Medien.
5. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WpÜG können alle Aktionäre der Constantin
Medien, die das Übernahmeangebot bisher nicht angenommen haben, das
Übernahmeangebot noch innerhalb der Weiteren Annahmefrist nach Ziffer 4.3
der Angebotsunterlage, d.h. vom 23. Januar 2018 bis zum 5. Februar 2018,
24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main, Deutschland), annehmen.
6. Die Vollzugsbedingungen unter den Ziffern 8.3 a) und 8.3 b) der
Angebotsunterlage betreffend die fusionskontrollrechtlichen Freigaben durch
das deutsche Bundeskartellamt und durch die österreichische
Bundeswettbewerbsbehörde oder, im Falle einer Verweisung an die Europäische
Kommission, durch die Europäische Kommission, sind zum Zeitpunkt dieser
Veröffentlichung eingetreten. Daher unterliegen das Übernahmeangebot und die
durch seine Annahme zustande kommenden Verträge keiner Vollzugsbedingung
mehr.
Luzern/Pratteln, den 22. Januar 2018
Studhalter Investment AG und Highlight Communications AG
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