Your Family Entertainment AG
München
- ISIN DE 000 A161N14 -
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am
15. September 2017, um 10:00 Uhr,
in den Räumen der Bayerische Börse AG, Karolinenplatz 6, 80333 München,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gesellschaft zum 31.12.2016, des Lageberichts für die Gesellschaft für das
Geschäftsjahr 2016, des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2016 sowie eines erläuternden Berichts des Vorstands
zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht lediglich
vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme u.a. des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts
sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1
AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung u.a. den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats, den Vorschlag
des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und - bei börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu
den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB zugänglich zu machen.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2016 in Höhe von EUR 653.189,94 auf neue Rechnung
vorzutragen.
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3. |
Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nymphenburger Straße 3b, 80335 München,
zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen.
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6. |
Beschlussfassung über die Erweiterung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, über die Aufstockung des
bestehenden Bedingten Kapitals 2013 und die entsprechende Satzungsänderung
Der Vorstand ist aufgrund des in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 7. November 2013 unter Tagesordnungspunkt 1 gefassten
Beschlusses ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 06. November 2018 einmalig oder mehrmalig auf den Inhaber
lautende Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 10.000.000,00 mit einer Laufzeit von längstens 20
Jahren zu begeben und den Inhabern der Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft mit einem
anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu insgesamt EUR 2.300.000,00 nach näherer Maßgabe der Wandelschuldverschreibungsbedingungen
zu gewähren. Der Vorstand hat von dieser Ermächtigung bislang teilweise Gebrauch gemacht und insgesamt Wandelschuldverschreibungen
im Gesamtnennbetrag von EUR 3.494.760,00 begeben. Der Gesamtnennbetrag soll auf EUR 15.000.000,00 erhöht werden, das entsprechend
bedingte Kapital auf EUR 5.147.729,00.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
a) |
Der in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 07. November 2013 unter Tagesordnungspunkt 1 gefasste Beschluss über die
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen wird dahingehend erweitert, dass der Vorstand ermächtigt wird, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 06. November 2018 einmalig oder mehrmalig auf den Inhaber lautende Wandelschuldverschreibungen
im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 15.000.000,00 mit einer Laufzeit von längstens 20 Jahren zu begeben und den Inhabern der
Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals
von bis zu insgesamt EUR 5.147.729,00 nach näherer Maßgabe der Wandelschuldverschreibungsbedingungen zu gewähren.
Die übrigen Regelungen aus der Ermächtigung der außerordentlichen Hauptversammlung vom 07. November 2013 unter Tagesordnungspunkt
1 zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen bleiben unverändert.
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b) |
Das bestehende Bedingte Kapital 2013 wird wie folgt geändert:
Das Grundkapital wird um bis zu EUR 5.147.729,00 durch Ausgabe von bis zu 5.147.729 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2013/2017). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber von
Wandelschuldverschreibungen, die gemäß Ermächtigung der Hauptversammlung vom 07. November 2013 in der durch Beschluss der
Hauptversammlung vom 15. September 2017 modifizierten Fassung begeben werden. Die Bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit
durchgeführt, wie die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, die auf der Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung
vom 07. November 2013 in der durch Beschluss der Hauptversammlung vom 15. September 2017 modifizierten Fassung von der Gesellschaft
bis zum 06. November 2018 begeben werden, von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch machen und soweit nicht andere Erfüllungsformen
zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von
Wandlungsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend
der jeweiligen Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen.
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c) |
§ 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'(4) |
Das Grundkapital ist um bis zu EUR 5.147.729,00 durch Ausgabe von bis zu 5.147.729 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2013/2017). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber von
Wandelschuldverschreibungen, die gemäß Ermächtigung der Hauptversammlung vom 07. November 2013 in der durch Beschluss der
Hauptversammlung vom 15. September 2017 modifizierten Fassung begeben werden. Die Bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit
durchgeführt, wie die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, die auf der Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung
vom 07. November 2013 in der durch Beschluss der Hauptversammlung vom 15. September 2017 modifizierten Fassung von der Gesellschaft
bis zum 06. November 2018 begeben werden, von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch machen und soweit nicht andere Erfüllungsformen
zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von
Wandlungsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend
der jeweiligen Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen.'
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Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6
Zu Tagesordnungspunkt 6 (Beschlussfassung über die Erweiterung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, über die Aufstockung
des bestehenden Bedingten Kapitals 2013 und die entsprechende Satzungsänderung) erstattet der Vorstand gemäß § 221 Abs. 4
AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts folgenden
Bericht:
Mit dem Beschluss unter Tagesordnungspunkt 6 soll der in der Hauptversammlung vom 07. November 2013 unter Tagesordnungspunkt
1 gefasste Beschluss über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen dahingehend erweitert werden, dass
der Vorstand ermächtigt wird, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 06. November 2018 einmalig oder mehrmalig auf den Inhaber
lautende Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 15.000.000,00 mit einer Laufzeit von längstens 20
Jahren zu begeben und den Inhabern der Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft mit einem
anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu insgesamt EUR 5.147.729,00 nach näherer Maßgabe der Wandelschuldverschreibungsbedingungen
zu gewähren. Zugleich soll das bestehende Bedingte Kapital 2013 auf bis zu EUR 5.147.729,00 (vorher EUR 2.300.000,00) angehoben
und § 4 Abs. 4 der Satzung entsprechend geändert werden. Die übrigen Regelungen aus der Ermächtigung der außerordentlichen
Hauptversammlung vom 07. November 2013 unter Tagesordnungspunkt 1 zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen sollen unverändert
bleiben. Daher ist der Vorstand in der durch Beschluss der Hauptversammlung vom 15. September 2017 unter Tagesordnungspunkt
6 modifizierten Fassung des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 07. November 2013 weiterhin ermächtigt, das
Bezugsrecht der Aktionäre auf die Wandelschuldverschreibungen in der dort genannten Fallgruppe auszuschließen. Die in dem
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 1 der Hauptversammlung vom 07. November 2013 näher aufgeführten Gründe für die
Möglichkeit, in der dort genannten Fallgruppe das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf die Wandelschuldverschreibungen
auszuschließen, gelten auch in der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Modifizierung fort. Der Vorstand verweist daher
im Hinblick auf die Gründe für den möglichen Bezugsrechtsausschluss auf seinen im Rahmen der Hauptversammlung vom 07. November
2013 erstatteten Bericht zu Tagesordnungspunkt 1. Dieser Bericht wird der Hauptversammlung vom 15. September 2017 nochmals
zugänglich gemacht.
Teilnahme an der Hauptversammlung
1. |
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts - selbst oder durch Bevollmächtigte - sind nach § 18
der Satzung der Gesellschaft die Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und deren Anmeldung
der Gesellschaft bis spätestens 08. September 2017, 24.00 Uhr, unter der nachfolgend genannten Adresse zugeht:
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Your Family Entertainment Aktiengesellschaft c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Fax: +49 (0)89 88 96 906 33 E-Mail: yfe@better-orange.de
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Für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand
maßgebend. Aus technischen Gründen werden im Zeitraum zwischen dem 09. September 2017, 0.00 Uhr, und dem 15. September 2017,
24.00 Uhr, keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen (sog. Umschreibestopp). Deshalb entspricht der Eintragungsstand
des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand am Ende des Anmeldeschlusstages, also mit Ablauf des 08. September
2017 (sog. Technical Record Date).
Ein Formular zur Anmeldung und Eintrittskartenbestellung wird den Aktionären, die spätestens am 1. September 2017, 0.00 Uhr,
im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit der Hauptversammlungseinladung übersandt. Es ist auch im
Internet unter
unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung abrufbar und wird Aktionären auf Verlangen kostenlos zugesandt.
Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können daher über ihre Aktien
auch nach erfolgter Anmeldung und ungeachtet des Umschreibestopps weiter frei verfügen.
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2. |
Stimmrechtsvertretung
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut,
eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine
form- und fristgerechte Anmeldung sowie die Eintragung im Aktienregister zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so ist
die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB).
Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder
Person mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende
Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht
nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form
der Vollmacht abzustimmen.
Ein Formular zur Anmeldung und Vollmachtserteilung wird den Aktionären, die spätestens am 1. September 2017, 0.00 Uhr, im
Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit der Hauptversammlungseinladung übersandt. Es ist auch im Internet
unter www.yf-e.com unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung abrufbar und wird Aktionären auf Verlangen kostenlos
zugesandt.
Ein Formular gemäß § 30a Abs. 1 Nr. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden
kann, befindet sich auch auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und
fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Dieses steht auch über die Internetadresse
unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung zum Herunterladen zur Verfügung.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht
werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung der Gesellschaft an die folgende Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse
übermittelt werden:
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Your Family Entertainment AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 88 96 906 55 E-Mail: yfe@better-orange.de
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Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die das Stimmrecht
gemäß den schriftlichen Weisungen der Aktionäre ausüben, vertreten zu lassen. Damit Aktionäre den von der Gesellschaft benannten
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern Vollmacht und Weisungen erteilen können, erhalten sie weitere Einzelheiten zur Vollmachtserteilung
zusammen mit dem Formular zur Anmeldung und Vollmachtserteilung zugesandt. Diese sind auch im Internet unter
unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung abrufbar und werden Aktionären auf Verlangen kostenlos zugesandt.
Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen
für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Den
Stimmrechtsvertretern steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung
des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Aktionäre, die nach fristgerechter Anmeldung die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung
bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens eingehend
bis zum Ablauf des 14. September 2017 an die zuvor genannte Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu übermitteln.
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern
bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch während der Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen
Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
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3. |
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG
a) |
Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens
30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Das
Verlangen muss daher dem Vorstand der Gesellschaft spätestens bis zum 15. August 2017, 24.00 Uhr, zugehen. Später zugegangene
Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der Your Family
Entertainment AG unter folgender Adresse zu richten:
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Vorstand der Your Family Entertainment AG Nordendstraße 64 D-80801 München
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Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2 und Abs. 1 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem
Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung
des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Abs. 7 AktG ist auf die Fristberechnung entsprechend anzuwenden.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht - unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem
unter der Internetadresse
unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
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b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Tagesordnungspunkten
zu übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich
gemacht werden, sind sie spätestens 14 Tage vor der Versammlung, d.h. spätestens bis zum 31. August 2017, 24.00 Uhr, an folgende
Adresse zu richten:
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Your Family Entertainment AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 88 96 906 66 E-Mail: antraege@better-orange.de
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Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden wir zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens
des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter der Internetadresse
unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung veröffentlichen.
Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG u.a. für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder
von Abschlussprüfern sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2
AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der
Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten und im Falle des Vorschlags von Aufsichtsratsmitgliedern,
Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, enthält.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung gestellt werden. Das Recht eines
jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch
ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
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c) |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft,
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist und ein gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht nicht besteht. Auskunftsverlangen sind
in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten
Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Nach § 19 Abs. (2) Satz 2 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter dazu ermächtigt, das Frage- und Rederecht
des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken und Näheres dazu zu bestimmen.
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Weitergehende Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 Abs. 1 AktG) und Auskunftsrechten (§ 131
Abs. 1 AktG) der Aktionäre können im Internet unter der Internetadresse
unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung eingesehen werden.
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4. |
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite
unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung abrufbar.
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5. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 10.295.459 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Es bestehen also
10.295.459 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 8.758 Stück eigene Aktien. Hieraus stehen ihr
keine Stimmrechte zu.
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München, im August 2017
Your Family Entertainment Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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