DGAP-News: Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.07.2018 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
25.05.2018 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
|
PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft
Langen
ISIN DE0006925001 Wertpapierkennnummer 692500
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am 06. Juli 2018, um 11.00 Uhr im Mövenpick Hotel Frankfurt City, Den Haager Straße 5, 60327 Frankfurt am Main stattfindenden Hauptversammlung der PITTLER
Maschinenfabrik Aktiengesellschaft ein.
1. |
Vorlage des festgestellten und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehenen Jahresabschlusses
für das Geschäftsjahr 2017, des gebilligten und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehenen
Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts für das Konzerngeschäftsjahr 2017 sowie
des Berichts des Aufsichtsrats.
Die vorgenannten Unterlagen können im Internet unter
www.pittler-maschinenfabrik.de
|
eingesehen werden. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich gemacht und erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 20. April 2018 gebilligt.
Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Dementsprechend ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung durch
die Hauptversammlung erforderlich.
|
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 2017
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2017 in Höhe von EUR 3.027.627,97 auf neue
Rechnung vorzutragen.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Dem Vorstand wird für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung erteilt.
|
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung erteilt.
|
5. |
Wahl des Abschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das am 31. Dezember 2018 endende Geschäftsjahr wird die PKF Deutschland GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main gewählt. Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht
von Zwischenfinanzberichten, die vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung aufgestellt werden, soweit die prüferische
Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte beauftragt wird.
|
6. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des in der Hauptversammlung vom 30. August 2017 beschlossenen Genehmigten Kapitals 2017
sowie über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2018 mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende
Satzungsänderungen
Am 7. November 2017 hat der Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, unter teilweiser Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals 2017 das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 1.800.00,00 um bis zu EUR 900.000,00 durch Ausgabe
von bis zu 900.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien (mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von
EUR 1,00 je Aktie) gegen Bareinlagen zu erhöhen.
Die Durchführung der Kapitalerhöhung in Höhe von EUR 652.130,00 wurde am 12. Dezember 2017 in das Handelsregister der Gesellschaft
eingetragen. Das Genehmigte Kapital 2017, das ursprünglich ein Volumen von EUR 900.000,00 hatte, beträgt nach vollständiger
Durchführung der Kapitalerhöhung nur noch EUR 247.870,00. Die Satzung wurde aufgrund der teilweisen Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2017 entsprechend angepasst.
Um der Gesellschaft weiterhin kurzfristige Reaktionsmöglichkeiten auf günstige Marktbedingungen und Finanzierungserfordernisse
zu eröffnen und der Gesellschaft das Instrument des genehmigten Kapitals künftig in größerem Umfang zur Verfügung zu stellen,
soll das genehmigte Kapital 2017 aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts ersetzt werden (Genehmigtes Kapital 2018). Die Aufhebung
des bestehenden genehmigten Kapitals 2017 soll nur wirksam werden, wenn das Genehmigte Kapital 2018 wirksam an die Stelle
der bisherigen Ermächtigung tritt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a. |
Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2017
§ 4a der Satzung und das darin geregelte genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2017) werden mit Wirkung auf den Zeitpunkt
der Eintragung der nachfolgenden Neufassung des § 4a der Satzung im Handelsregister der Gesellschaft aufgehoben.
|
b. |
Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2018 und Ermächtigung des Aufsichtsrats zur korrespondierenden Fassungsänderung
der Satzung
Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 05. Juli 2023 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautende Stückaktien einmal oder mehrmals gegen Bareinlagen und/oder gegen
Sacheinlagen um insgesamt bis zu EUR 1.226.065,00 (in Worten: Euro Eine Million zweihundertsechsundzwanzigtausendfünfundsechzig)
zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2018). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten (auch im Wege
des mittelbaren Bezugs gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG).
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden
Fällen ganz oder teilweise, einmalig oder mehrmals auszuschließen:
- |
bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung
und Ausstattung im Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs.
3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen
neuen Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals zehn Prozent des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung und des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht überschreitet. Auf diese
Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer
oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben werden.
Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
oder -genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung
in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden;
|
- |
bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen;
|
- |
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; sowie
|
- |
zur Gewährung von Bezugsrechten an Inhaber von durch die Gesellschaft oder ein nachgeordnetes verbundenes Unternehmen zu begebenden
Wandlungs- oder Optionsrechten aus Schuldverschreibungen.
|
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen
aus dem genehmigten Kapital 2018 festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 1 und § 4a der Satzung
entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals 2018 und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
|
c. |
Satzungsänderungen
§ 4a der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:
'(1) |
Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 05. Juli 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch
Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautende Stückaktien einmal oder mehrmals gegen Bareinlagen und/oder gegen Sacheinlagen um
insgesamt bis zu EUR 1.226.065,00 (in Worten: Euro Eine Million zweihundertsechsundzwanzigtausendfünfundsechzig) zu erhöhen
(genehmigtes Kapital 2018). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten (auch im Wege des mittelbaren
Bezugs gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG).
|
(2) |
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden
Fällen ganz oder teilweise, einmalig oder mehrmals auszuschließen:
- |
bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung
und Ausstattung im Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs.
3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen
neuen Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals zehn Prozent des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung und des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht überschreitet. Auf diese
Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer
oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben werden.
Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
oder -genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung
in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden;
|
- |
bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen;
|
- |
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; sowie
|
- |
zur Gewährung von Bezugsrechten an Inhaber von durch die Gesellschaft oder ein nachgeordnetes verbundenes Unternehmen zu begebenden
Wandlungs- oder Optionsrechten aus Schuldverschreibungen.
|
|
(3) |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen
aus dem genehmigten Kapital festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung der Gesellschaft nach vollständiger oder teilweiser Durchführung
der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2018 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang
der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2018 anzupassen.'
|
|
Bericht des Vorstands zum Tagesordnungspunkt 6 (Beschlussfassung über die Aufhebung des in der Hauptversammlung vom 30. August
2017 beschlossenen Genehmigten Kapitals 2017 sowie über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2018 mit Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts und über die entsprechende Satzungsänderung)
Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 30. August 2017 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft
bis zum 29. August 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautende Stückaktien einmal
oder mehrmals gegen Bareinlagen und/oder gegen Sacheinlagen um insgesamt bis zu EUR 900.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2017).
Am 7. November 2017 hat der Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, unter teilweiser Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals 2017 das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 1.800.00,00 um bis zu EUR 900.000,00 durch Ausgabe
von bis zu 900.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien (mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von
EUR 1,00 je Aktie) gegen Bareinlagen zu erhöhen.
Die Durchführung der Kapitalerhöhung in Höhe von EUR 652.130,00 wurde am 12. Dezember 2017 in das Handelsregister der Gesellschaft
eingetragen. Das Genehmigte Kapital 2017, das ursprünglich ein Volumen von EUR 900.000,00 hatte, beträgt nach vollständiger
Durchführung der Kapitalerhöhung nur noch EUR 247.870,00. Die Satzung wurde aufgrund der teilweisen Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2017 entsprechend angepasst.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, die aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 30. August
2017 geschaffene und in § 4a der Satzung niedergelegte Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital der Gesellschaft in der
Zeit bis zum 29. August 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber
lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen und dabei mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den weiteren
Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe zu entscheiden (Genehmigtes Kapital 2017), die noch im Volumen
von EUR 247.870 besteht, aufzuheben und durch ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 1.226.065,00 (Genehmigtes Kapital
2018) zu ersetzen.
Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass der Gesellschaft das Instrument des genehmigten Kapitals auch nach dem Auslaufen
der von der Hauptversammlung vom 30. August 2017 erteilten Ermächtigung am 29. August 2022 in der gesetzlich zulässigen Höhe
und mit der Möglichkeit zur Verfügung steht, das Bezugsrecht der Aktionäre bei Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG auszuschließen, wenn die Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet,
und die Kapitalerhöhung insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreitet. Hierdurch sollen der Gesellschaft kurzfristige
Reaktionsmöglichkeiten auf günstige Marktbedingungen und Finanzierungserfordernisse eröffnet werden. Die Aufhebung des bestehenden
Genehmigten Kapitals 2017 soll nur wirksam werden, wenn das Genehmigte Kapital 2018 wirksam an seine Stelle tritt.
Die vorgeschlagene Ermächtigung gewährt dem Vorstand die Möglichkeit, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des
Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien einmal oder mehrmals gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen
um bis zu insgesamt EUR 1.226.065,00 (in Worten: Euro Eine Million zweihundertsechsundzwanzigtausendfünfundsechzig) zu erhöhen.
Die vorgeschlagene Ermächtigung ist bis zum 05. Juli 2023 befristet.
Den Aktionären soll bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals 2018 grundsätzlich ein Bezugsrecht gewährt werden. Um die Abwicklung
zu erleichtern, kann von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die neuen Aktien an ein Kreditinstitut oder ein Konsortium
von Kreditinstituten mit der Verpflichtung auszugeben, sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG).
Ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre soll dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den nachfolgend erläuterten
Fällen gestattet werden:
Das Bezugsrecht soll bei Barkapitalerhöhungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden können, wenn die Volumenvorgaben
und die übrigen Anforderungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind, insbesondere also (i) der Ausgabebetrag der neuen
Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der Festlegung
des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet und (ii) der auf die nach dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts auszugebenden neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10% des Grundkapitals
nicht überschreitet - und zwar weder des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung
vorhandenen Grundkapitals. Durch diese Vorgabe wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Schutzbedürfnis der Aktionäre
im Hinblick auf eine Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Die Verwaltung wird im Falle der Ausnutzung der
Ermächtigung einen etwaigen Abschlag des Ausgabepreises gegenüber dem Börsenpreis möglichst niedrig halten. Er wird sich auf
voraussichtlich höchstens 3%, jedenfalls aber nicht mehr als 5% beschränken. Jeder Aktionär behält aufgrund des börsennahen
Ausgabekurses der neuen Aktien und aufgrund der betragsmäßigen Begrenzung der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung die Möglichkeit,
die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben.
Auf der anderen Seite eröffnet eine Platzierung unter Bezugsrechtsausschluss die Möglichkeit, einen höheren Mittelzufluss
als im Falle einer Bezugsrechtsemission zu erzielen. Der Vorstand soll in die Lage versetzt werden, unter flexibler Ausnutzung
günstiger Marktverhältnisse, die für die künftige Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung der Eigenkapitalausstattung
zu optimalen Bedingungen vorzunehmen. Auf das maximale Volumen dieser Ermächtigung sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung
von während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2018 ausgegebenen oder auszugebenden Options- oder Wandelschuldverschreibungen
oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrecht, die in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegeben wurden, ausgegeben werden oder auszugeben sind. Auf die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals
sind ferner diejenigen neuen oder eigenen Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieses Genehmigten
Kapitals 2018 auf anderer Grundlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
oder veräußert werden.
Des Weiteren soll dem Vorstand die Möglichkeit eingeräumt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts durchzuführen, unter anderem, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder anderen materiellen oder immateriellen Gütern schnell
und flexibel ausnutzen zu können oder Forderungen Dritter liquiditätsschonend in Aktien begleichen zu können. Um im Wettbewerb
bestehen zu können, ist es erforderlich, als Gesellschaft schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die Möglichkeit,
zur Verbesserung der Wettbewerbsposition Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen kurzfristig erwerben
zu können. Als Gegenleistung kann die Gewährung von Aktien geeignet oder sogar erforderlich sein, um den Erwartungen des Verkäufers
Rechnung zu tragen oder den Erwerb liquiditätsschonend durchführen zu können. Aus diesen Gründen muss der Gesellschaft die
Möglichkeit eröffnet werden, neue Aktien als Gegenleistung im Rahmen des Erwerbs eines Unternehmens, Unternehmensteils oder
einer Unternehmensbeteiligung gewähren zu können. Der Gesellschaft erwächst dadurch kein Nachteil, denn die Ausgabe von Aktien
gegen Sachleistung setzt voraus, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht.
Der Vorstand wird bei der Festlegung der Bewertungsrelation sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer
Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und ein angemessener Ausgabepreis für die neuen Aktien erzielt wird.
Die vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses für Spitzenbeträge kann erforderlich sein, um ein technisch durchführbares
Bezugsverhältnis zu erreichen. Die als freie Spitzen von dem Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder
durch den Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt
ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.
Die Bedingungen von durch die Gesellschaft oder ein nachgeordnetes verbundenes Unternehmen in Zukunft möglicherweise ausgegebenen
Wandlungs- und Optionsrechten aus Schuldverschreibungen können das Recht vorsehen, für den Fall eines Bezugsangebots an die
Aktionäre der Gesellschaft auf neue Aktien entweder den Wandlungs- oder Optionspreis nach Maßgabe einer Verwässerungsschutzformel
zu ermäßigen oder den Inhabern der Wandlungs- oder Optionsrechte ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen,
wie es den Inhabern dieser Wandlungs- oder Optionsrechte nach Ausübung ihrer Rechte bzw. Erfüllung etwaiger Wandlungs- oder
Optionspflichten zustehen würde. Um beide Möglichkeiten offen zu halten, soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen, soweit es erforderlich ist, den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten das erwähnte Bezugsrecht
einzuräumen. Die Einräumung eines Bezugsrechts für die Inhaber von Wandlungs- oder Optionsrechten zur Umsetzung des nötigen
Verwässerungsschutzes ist für die Gesellschaft unter Umständen günstiger als die Ermäßigung des Wandlungs- oder Optionspreises,
da so der Zufluss an Kapital, der mit der Emission der den Wandlungs- oder Optionsrechten zugrunde liegenden Finanzinstrumente
beabsichtigt ist, nicht geschmälert wird.
Entsprechende Vorratsbeschlüsse mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sind üblich. Der Vorstand wird in jedem Fall
sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018 im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist.
Der Vorstand wird jeweils die nächste Hauptversammlung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018 unterrichten.
|
7. |
Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds aufgrund der Niederlegung seines Mandats durch Prof. Weidemann
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit §§ 1 Nr. 1 Satz
2, 4 Abs. 1 DrittelbG und § 8 Abs. 1 der Satzung aus vier Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und zwei Aufsichtsratsmitgliedern
der Arbeitnehmer zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Das Mitglied des Aufsichtsrats Herr Prof. Dieter Weidemann hat sein Aufsichtsratsmandat aus persönlichen Gründen gemäß § 9
der Satzung zum 30. Juni 2018 niedergelegt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Frau Regina Libowski, Dassendorf, Kauffrau, als von der Hauptversammlung zu wählendes Aufsichtsratsmitglied
in den Aufsichtsrat zu wählen.
Da Frau Regina Libowski die Nachfolgerin von Herrn Prof. Dieter Weidemann ist, erfolgt die Wahl gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung
mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für die verbleibende Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Prof. Dieter Weidemann
und damit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 beschließt, wenn die
Hauptversammlung nichts Abweichendes bestimmt.
Frau Regina Libowski ist
* |
geschäftsführende Gesellschafterin der RL Consult GmbH, Dassendorf;
|
* |
Geschäftsführerin der Carborundum Schleifmittelfabrik GmbH, Düsseldorf; und
|
* |
Geschäftsführerin der Brigitte und Günter Rothenberger Enkel GmbH, Bad Homburg.
|
Frau Regina Libowski ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
|
II. |
Weitere Angaben zur Einberufung
|
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Die Gesamtzahl der Aktien beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 2.452.130 Stück. Sämtliche ausgegebenen
Aktien gehören derselben Aktiengattung an. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. Daher
beträgt die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Stückaktien zum Zeitpunkt der Einberufung 2.452.130. Jede Stückaktie
gewährt eine Stimme.
|
2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
|
2.1 |
Anmeldung und Nachweis
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 14 der Satzung der PITTLER Maschinenfabrik
Aktiengesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme
und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Die Anmeldung und einer der beiden nachfolgend beschriebenen Nachweise
der Berechtigung müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 29. Juni 2018, 24:00 Uhr unter der nachstehenden Postanschrift,
Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen:
|
PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft c/o Bankhaus Neelmeyer AG FMS - CA/CS Am Markt 14-16 28195 Bremen Fax-Nr.: +49 421 / 3603 - 153 E-Mail: hv@neelmeyer.de
|
Den Aktionären stehen nach der Satzung der Gesellschaft zwei alternative Möglichkeiten offen, ihre Berechtigung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen:
Der Nachweis kann durch einen in Textform erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit-
oder Finanzdienstleistungsinstitut erbracht werden. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 15. Juni
2018, 0:00 Uhr (Nachweisstichtag) beziehen.
Lassen Aktionäre ihre Aktien zu Beginn des 15. Juni 2018, 0:00 Uhr nicht in einem von einem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut
geführten Depot verwahren, kann der Nachweis ihres Anteilsbesitzes in Textform auch von der Gesellschaft sowie von innerhalb
der Europäischen Union ansässigen Notaren, Wertpapiersammelbanken oder Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten ausgestellt
werden. Auch dieser Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 15. Juni 2018, 0:00 Uhr (Nachweisstichtag) beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer einen der beiden Nachweise zum Nachweisstichtag erbracht hat. Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag lassen Inhalt
und Umfang des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts des Veräußerers unberührt. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden,
sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
|
2.2 |
Anforderung von Eintrittskarten
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und eines der vorstehend beschriebenen Nachweise des Anteilsbesitzes werden den
Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen,
bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen.
Der Erhalt einer Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts,
sondern dient lediglich der leichteren organisatorischen Abwicklung.
|
3. |
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch
Bevollmächtigte, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch
in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung und der ordnungsgemäßen Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes
durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine
oder mehrere von diesen zurückweisen.
Vollmachten sind in Textform (§ 126b BGB) durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft
zu erteilen. Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem
Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung stehen folgende Postanschrift, Faxnummer und E-Mail-Adresse zur Verfügung:
|
PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft Markus Höhne Gutleutstraße 175, 60327 Frankfurt am Main Telefax: 069 - 24000849 E-Mail: mh@pittler-maschinenfabrik.de
|
Am Tag der Hauptversammlung stehen dafür ab 10.00 Uhr auch die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung, Mövenpick
Hotel Frankfurt City, Den Haager Straße 5, 60327 Frankfurt am Main, zur Verfügung.
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten
Person oder Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu
Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Für den Widerruf einer Vollmacht gelten die vorangehenden Absätze entsprechend.
Mit der Eintrittskarte werden den Aktionären ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur Bevollmächtigung übersandt.
Das Vollmachtsformular wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem im Internet unter
www.pittler-maschinenfabrik.de
|
abrufbar. Die Aktionäre werden gebeten, Vollmacht vorzugsweise mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars
zu erteilen.
Im Übrigen bieten wir unseren Aktionären an, sich durch eine Stimmrechtsvertreterin der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft
vertreten zu lassen, die das Stimmrecht gemäß den Weisungen der Aktionäre ausübt. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen
Anmeldung und der ordnungsgemäßen Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes durch den Aktionär. Als weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft mit dem Recht zur Unterbevollmächtigung haben wir Frau Cathleen Crémer, Dietzenbach,
benannt. Die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft ist ausschließlich berechtigt, aufgrund erteilter Weisungen abzustimmen.
Ihr sind daher neben der Vollmacht zusätzlich Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu erteilen. Ohne eine ausdrückliche
und eindeutige Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung wird sie das Stimmrecht nicht ausüben. Aktionäre, die
der Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft Vollmacht und Weisungen erteilen wollen, werden gebeten, hierzu das mit der Eintrittskarte
übersandte und auch im Internet unter
www.pittler-maschinenfabrik.de
|
abrufbare Vollmachtsformular zu verwenden. Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft müssen der
Gesellschaft unter der oben für die Vollmachtserteilung angegebenen Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse bis zum 29.
Juni 2018, 24:00 Uhr zugehen. Bis zu diesem Zeitpunkt können unter der oben für die Vollmachtserteilung angegebenen Postanschrift,
Faxnummer oder E-Mail-Adresse an die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft erteilte Vollmacht und Weisungen auch geändert
oder widerrufen werden. Am Tag der Hauptversammlung können Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin
ab 10.00 Uhr auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung, Mövenpick Hotel Frankfurt City, Den Haager Straße
5, 60327 Frankfurt am Main, erteilt, geändert oder widerrufen werden. Die persönliche Teilnahme eines Aktionärs oder eines
bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der zuvor abgegebenen Vollmacht an die Stimmrechtvertreterin
der Gesellschaft.
Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegennimmt und
dass sie auch nicht über die Abstimmung von Anträgen zur Verfügung steht, zu denen es keine in dieser Einberufung bekannt
gemachten Beschlussvorschläge gibt.
|
4. |
Rechte der Aktionäre
|
4.1 |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag des Grundkapitals
von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden (§ 122
Abs. 2 AktG). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich
an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis
zum Ablauf des 05. Juni 2018, 24:00 Uhr zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
|
Vorstand der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft Gutleutstraße 175, 60327 Frankfurt am Main
|
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger
bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die
Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
www.pittler-maschinenfabrik.de
|
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. Die geänderte Tagesordnung wird ferner gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
|
4.2 |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
stellen. Aktionäre, die Anträge zur Hauptversammlung ankündigen wollen, haben diese ausschließlich an folgende Adresse zu
richten:
|
PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft Gutleutstraße 175, 60327 Frankfurt am Main Telefax: 069 - 24000849 E-Mail: mh@pittler-maschinenfabrik.de
|
Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge zu den Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat
zu den Punkten der Tagesordnung einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.pittler-maschinenfabrik.de
|
zugänglich, wenn der Gegenantrag mit Begründung unter der vorstehend angegebenen Adresse bis spätestens zum Ablauf des 21.
Juni 2018, 24:00 Uhr zugegangen ist.
Die Gesellschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht verpflichtet, einen Gegenantrag und dessen Begründung zugänglich
zu machen. Dies ist nach § 126 Abs. 2 AktG beispielsweise der Fall,
- |
soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,
|
- |
wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde,
|
- |
wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält
oder
|
- |
wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird.
|
Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000
Zeichen beträgt. Der Vorstand der Gesellschaft behält sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenzufassen, wenn
mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen.
Das Recht jedes Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt auch ohne vorherige
Übersendung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Auch vorab zugänglich gemachte Gegenanträge müssen im Übrigen
während der Hauptversammlung nochmals gestellt werden.
Für Wahlvorschläge eines Aktionärs gelten die vorstehenden Absätze einschließlich der Angaben zur Adressierung sinngemäß mit
der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss und der Vorstand den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich
machen muss, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Vorgeschlagenen angibt (§ 127 AktG). Vorschläge
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu Mitgliedschaften
des vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt
sind.
|
4.3 |
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Da der hiermit
einberufenen Hauptversammlung u.a. der Konzernabschluss und der zusammengefasste Lagebericht und Konzernlagebericht vorgelegt
werden, erstreckt sich die Auskunftspflicht des Vorstands auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen.
Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft
nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen nicht unerheblichen
Nachteil zuzufügen.
§ 15 Abs. 2 der Satzung ermächtigt den Versammlungsleiter, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
|
5. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen
stehen nach § 124a AktG auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.pittler-maschinenfabrik.de
|
zur Verfügung. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs.
1 AktG finden sich ebenfalls auf dieser Internetseite.
|
6. |
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
Die PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten (d.h. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl,
Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den
Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben wurden,
übermittelt die Depot führende Bank deren personenbezogenen Daten an die Gesellschaft.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre ist für deren Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich.
Für die Verarbeitung ist die PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung i.V.m. §§ 118 ff. AktG.
Die Dienstleister der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft, die zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt
werden, erhalten von der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung
der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der PITTLER Maschinenfabrik
Aktiengesellschaft im Rahmen einer schriftlich vereinbarten Auftragsdatenvereinbarung.
Die Aktionäre haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich
der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Diese Rechte können Sie gegenüber der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft
unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
|
PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft Vorstand Gutleutstraße 175, 60327 Frankfurt am Main Telefax: 069 - 24000849 E-Mail: mh@pittler-maschinenfabrik.de
|
Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu.
|
Frankfurt am Main/Langen, im Mai 2018
PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft
Der Vorstand
|
|
|
25.05.2018 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
|