mybet Holding SE
Berlin
ISIN DE000A0JRU67; WKN A0JRU6 ISIN DE000A2AA4N6; WKN A2AA4N
Wir laden unsere Aktionäre ein zu der am 31. August 2017 um 10:00 Uhr im Tagungszentrum Neue Mälzerei, Friedenstr. 91, 10249 Berlin stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung.
Die Tagesordnung lautet wie folgt:
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der Gesellschaft und des
Konzerns für das Geschäftsjahr 2016 mit dem Bericht des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben
gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten
für das Geschäftsjahr 2017
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer, zum Konzernabschlussprüfer und zum Prüfer
für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen.
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5. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2017/I und der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre; Satzungsänderung
Um der mybet Holding SE weitere notwendige Flexibilität bei der Finanzierung zu geben, soll ein neues genehmigtes Kapital
mit entsprechender Änderung von § 5 der Satzung geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) |
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 30. August 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen um insgesamt bis zu 10.000.000,00 Euro durch Ausgabe bis zu 10.000.000 neuer, auf den
Namen lautender Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017/I).
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b) |
Den Aktionären steht dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch von einem Kreditinstitut oder einem Bankenkonsortium
mit der Verpflichtung übernommen werden, diese den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge sowie bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen,
insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten,
wie z.B. Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen, auszuschließen.
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c) |
Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.
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d) |
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des Genehmigten
Kapitals 2017/I anzupassen.
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e) |
In § 5 der Satzung wird ein neuer Absatz 11 eingefügt:
'(11) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 30. August 2022 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um bis zu 10.000.000,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 10.000.000 neuen, auf den Namen
lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017/I). Den Aktionären steht dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch
von einem Kreditinstitut oder einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen werden, diese den Aktionären zum Bezug
anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge
sowie bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen
an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten
oder sonstigen Sacheinlagen, auszuschließen. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe mit Zustimmung
des Aufsichtsrats festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen
Inanspruchnahme des Genehmigten Kapitals 2017/I anzupassen.'
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6. |
Beschlussfassung über die teilweise Aufhebung des Bedingten Kapitals 2014/I, die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen
und die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2017/I sowie die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss; Satzungsänderung
Das Bedingte Kapital 2014/I wurde im Rahmen der Begebung einer Wandelschuldverschreibung 2015/2020 im Jahr 2015 ausgenutzt.
Die noch bestehenden Wandlungsrechte beziehen sich auf nur noch 1.768.000 Aktien. Damit wird das Bedingte Kapital 2014/I in
Höhe von 3.232.000,00 Euro für die Wandelschuldverschreibung 2015/2020 nicht benötigt. Die Ermächtigungsgrundlage zur Ausgabe
von Wandelschuldverschreibungen, zu deren Bedienung das Bedingte Kapital 2014/I geschaffen wurde, ist am 4. Juni 2017 ausgelaufen.
Das Bedingte Kapital 2014/I kann daher in Höhe von 3.232.000,00 Euro aufgehoben werden. Es soll eine neue Ermächtigung zur
Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen sowie ein korrespondierendes bedingtes Kapital geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) |
Das Bedingte Kapital 2014/I wird teilweise in Höhe von 3.232.000,00 Euro aufgehoben und damit auf 1.768.000,00 Euro reduziert.
§ 5 Absatz 8 Satz 1 der Satzung wird entsprechend wie folgt angepasst:
'(8) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um 1.768.000,00 Euro durch Ausgabe von bis 1.768.000 auf den Namen lautende nennbetraglose
Stammaktien (Stückaktien) bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2014/I).'
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b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 30. August 2022 einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen Wandelschuldverschreibungen mit
oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu 32.000.000,00 Euro auszugeben und die Wandelschuldverschreibungen
mit Wandlungsrechten auszustatten, die den Erwerber nach näherer Maßgabe dieses Beschlusses und der Anleihebedingungen berechtigen,
Aktien der Gesellschaft zu beziehen. Die Wandlungsrechte dürfen sich auf bis zu 8.000.000 auf den Namen lautende nennbetragslose
Stückaktien der Gesellschaft im rechnerischen Gesamtnennbetrag von bis zu 8.000.000,00 Euro beziehen. Die Anleihebedingungen
können vorsehen, dass im Falle der Wandlung statt Aktien der Gesellschaft deren Gegenwert in Geld gezahlt wird. Der Gegenwert
entspricht dabei nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dem rechnerischen Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der
Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten zehn Börsenhandelstage vor Erklärung
der Wandlung. Die Anleihebedingungen können ferner vorsehen, dass die Wandelschuldverschreibungen statt in neue Aktien aus
bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft gewandelt werden können. Die Ermächtigung steht unter dem
Vorbehalt, dass die zur Bedienung der Wandlungsrechte erforderliche bedingte Kapitalerhöhung gemäß dem Beschluss zu Tagesordnungspunkt
6 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen wird.
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c) |
Die Wandelschuldverschreibungen sind den Aktionären der Gesellschaft im Rahmen ihres Bezugsrechts zur Zeichnung anzubieten.
Wandelschuldverschreibungen, die nicht von bezugsberechtigten Aktionären erworben werden, können vom Vorstand Investoren zur
Zeichnung angeboten werden. Die Wandelschuldverschreibungen können von einem Kreditinstitut oder einem Bankenkonsortium übernommen
werden mit der Verpflichtung, diese den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats
ermächtigt, Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
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d) |
Die Wandelschuldverschreibungen können mit oder ohne Laufzeitbegrenzung ausgegeben und mit einer festen oder mit einer variablen
Verzinsung ausgestattet werden.
Das Umtauschverhältnis von Wandelschuldverschreibungen in auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft ergibt sich
aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Namen
lautende Stückaktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag einer
Teilschuldverschreibung liegenden Ausgabebetrags durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue auf den Namen lautende
Stückaktie der Gesellschaft ergeben. Wandlungspreis und Umtauschverhältnis können in den Wandelanleihebedingungen auch variabel,
insbesondere in Abhängigkeit von der Kursentwicklung der Aktie, während der Laufzeit festgesetzt werden. Das Umtauschverhältnis
kann auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden. Etwaige Spitzen werden in Geld ausgeglichen.
Der festzusetzende Wandlungspreis für eine Wandelschuldverschreibung muss - auch bei einem variablen Umtauschverhältnis oder
Wandlungspreis - mindestens 80 Prozent des durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien - Schlusskurs im elektronischen Börsenhandelssystem
XETRA oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem - an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den
Vorstand über die Begebung der Wandelschuldverschreibungen, jedoch nicht weniger als 1,00 Euro betragen.
Die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen können auch eine Options- bzw. eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit
oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, zum Ende der Laufzeit den Inhabern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des
fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Beachtung der in dieser Ermächtigung festgelegten Grundsätze
die weiteren Anleihebedingungen sowie die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Wandelschuldverschreibungen
festzusetzen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Wandlungspreis und Wandlungszeitraum.
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e) |
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um 8.000.000,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 8.000.000 Stück neue auf den Namen lautende
Stückaktien zur Bedienung von Bezugsansprüchen aus ausgeübten Wandlungsrechten an die Berechtigten der gemäß dem zu Tagesordnungspunkt
6 gefassten Beschluss auszugebenden Wandelschuldverschreibungen bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit
durchzuführen, wie die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen von ihren Wandlungsrechten auf Umtausch in Aktien Gebrauch
machen. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungsrechten entstehen,
am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung
und ihrer Durchführung festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten
Kapitals anzupassen.
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f) |
In § 5 der Satzung wird einer neuer Absatz 14 eingefügt:
'(14) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um 8.000.000,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 8.000.000 auf den Namen lautende
nennbetragslose Stammaktien (Stückaktien) bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2017/I). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur
insoweit durchgeführt, wie Inhaber der Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft aufgrund der zu Tagesordnungspunkt
6 der Hauptversammlung vom 31. August 2017 beschlossenen Ermächtigung ausgegeben werden, von ihren Wandlungsrechten auf Umtausch
in neue Aktien Gebrauch machen und soweit nicht eigene Aktien zur Bedienung dieser Rechte zur Verfügung gestellt werden. Die
neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungsrechten entstehen, am Gewinn
teil. Wandelschuldverschreibungen, die nicht von bezugsberechtigten Aktionären erworben werden, können vom Vorstand Investoren
zur Zeichnung angeboten werden. Die Wandelschuldverschreibungen können von einem Kreditinstitut oder einem Bankenkonsortium
übernommen werden mit der Verpflichtung, diese den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats
ermächtigt, Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Anleihebedingungen sowie die weiteren Einzelheiten
der Ausgabe und Ausstattung der Wandelschuldverschreibungen festzusetzen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und
Stückelung, Wandlungspreis und Wandlungszeitraum. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen
Inanspruchnahme des bedingten Kapitals anzupassen.'
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7. |
Beschlussfassung über die Neufassung von § 7 Absatz 2 der Satzung
§ 7 Absatz 2 der Satzung regelt, die Befreiung von den Einschränkungen des § 181 BGB für den Fall der Mehrvertretung. Diese
Regelung soll klarstellend neu gefasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
§ 7 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'(2) Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich als Vertreter eines Dritten zu
vertreten.'
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Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5
Der Vorstand erstattet zu Tagesordnungspunkt 5 gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 AktG folgenden
schriftlichen Bericht über die Gründe für den Bezugsrechtsausschluss:
Der Hauptversammlung wird die Schaffung eines Genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu 10.000.000,00 Euro gegen Bar- und/oder
Sacheinlage vorgeschlagen. Das genehmigte Kapital soll die Flexibilität der Gesellschaft erhöhen und ihr im Interesse ihrer
Aktionäre zusätzliche Handlungsmöglichkeiten einräumen. Im Falle einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals
ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen, das auch im Wege des mittelbaren Bezugsrechts abgewickelt werden
kann. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, das Bezugsrecht zur Vermeidung von Spitzenbeträgen auszuschließen. Spitzenbeträge
können sich aus dem Umfang des jeweiligen Volumens der Kapitalerhöhung und der Festlegung eines praktikablen Bezugsverhältnisses
ergeben. Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht ein glattes Bezugsverhältnis und erleichtert
so die Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden bestmöglich für die
Gesellschaft verwertet. Das Bezugsrecht kann weiterhin bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten oder sonstigen Produktrechten
oder sonstigen Sacheinlagen ausgeschlossen werden. Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen
und internationalen Märkten flexibel auf sich bietende Gelegenheiten insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder beteiligte Unternehmen sowie auf Angebote zu Unternehmenszusammenschlüssen reagieren zu können. Insbesondere im Rahmen
von Unternehmens- oder Beteiligungserwerben bestehen vielfältige Gründe, Verkäufern statt eines Kaufpreises ausschließlich
in Geld, auch Aktien oder nur Aktien zu gewähren. Insbesondere kann auf diese Weise die Liquidität der Gesellschaft geschont
und der/die Verkäufer an zukünftigen Kurschancen beteiligt werden. Diese Möglichkeit erhöht die Wettbewerbschancen der Gesellschaft
bei Akquisitionen. Der Vorstand der Gesellschaft wird bei der Ausnutzung der Ermächtigung sorgfältig die Bewertungsrelation
zwischen der Gesellschaft und der zu erwerbenden Beteiligung bzw. des Unternehmens oder der Rechte prüfen und im wohlverstandenen
Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre den Ausgabepreis der neuen Aktien und die weiteren Bedingungen bei Aktienausgabe
festlegen.
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6
Über den Bezugsrechtsausschluss bezüglich des Bedingten Kapitals 2017/I - Punkt 6 der Tagesordnung - erstattet der Vorstand
gem. § 221 Abs. 4, S. 2 und § 186 Abs. 4 AktG folgenden Bericht:
Der Vorstand erachtet es in der aktuellen unbeständigen Situation am Finanz- und Aktienmarkt als unbedingt erforderlich, dem
Unternehmen neben Kapitalerhöhungen auf Basis eines genehmigten Kapitals auch weitere Finanzierungsquellen zu erschließen
bzw. offen zu halten. Die Platzierung einer Wandelanleihe - wie bereits mehrmals erfolgreich umgesetzt - kann eine alternative
Finanzierung des Unternehmens sicherstellen. Denn die Wandelanleihe ist als alternatives Finanzinstrument vielschichtiger
als Aktien, bietet eine Verzinsung und damit für die Gesellschaft die Möglichkeit, einen zusätzlichen Investorenkreis erschließen
zu können. Bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen auf Basis der Ermächtigungen gemäß Tagesordnungspunkt 6 steht den
Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu.
Das Bezugsrecht der Aktionäre soll ausschließlich für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, ausgeschlossen
werden können, um die Abwicklung einer Wandelschuldverschreibung mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre zu erleichtern.
Der Wert solcher Spitzenbeträge für den einzelnen Aktionär ist im Verhältnis zum Aufwand einer Emissionsdurchführung der Wandelschuldverschreibung
ohne einen Ausschluss der Spitzenbeträge gering. Der Ausschluss des Bezugsrechts dient in diesem Fall also der Erleichterung
der Durchführung und ist unter Praktikabilitätsgesichtspunkten sinnvoll.
Informationen gemäß § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG
Zum Zeitpunkt der Einberufung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 25.584.924,00 Euro und ist eingeteilt in 25.584.924
auf den Namen lautende, nennwertlose Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt
zum Zeitpunkt der Einberufung dementsprechend 25.584.924. Aus von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine
Stimmrechte ausgeübt werden. Zum Zeitpunkt der Einberufung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien.
Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
bis spätestens Donnerstag, den 24. August 2017, 24:00 Uhr,
eingehend bei der Gesellschaft unter folgender Adresse angemeldet haben:
mybet Holding SE c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (89) 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
und die für die angemeldeten Aktien im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind. Umschreibungen im Aktienregister
finden im Zeitraum vom 25. August 2017 bis zum 31. August 2017 (jeweils einschließlich) nicht statt. Vor der Hauptversammlung
erfolgen Eintragungen im Aktienregister damit nur bis einschließlich 24. August 2017.
Stimmrechtsausübung durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Aktionären, die weder persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen können noch einen persönlichen Vertreter zur Hauptversammlung
anmelden wollen, bieten wir an, sich durch die vom Vorstand bestellten Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft in der Hauptversammlung
vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgerechte Anmeldung erforderlich. Die Stimmrechtsvertreter werden die
Stimmrechte der Aktionäre entsprechend den ihnen erteilten Weisungen ausüben; sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur
Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vorliegt. Das Vollmachtsformular
für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist Teil der Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden.
Vollmachten mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter sind in Textform (§ 126b BGB) an die Gesellschaft bis Dienstag, den 29. August 2017, 24:00 Uhr, eingehend an die folgende Adresse zu übermitteln:
mybet Holding SE c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (89) 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können auch noch im Rahmen der Hauptversammlung durch
Nutzung des Formulars zur Vollmachts- und Weisungserteilung erfolgen.
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
Ergänzend weisen wir auch auf die Möglichkeit hin, das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut
oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung durch den
Aktionär oder den Bevollmächtigten Sorge zu tragen. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung
zulässig. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft
in Betracht.
Wenn die Erteilung einer Vollmacht zugunsten einer anderen Person als einem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
erfolgt und nicht in den Anwendungsbereich des § 135 AktG (insbesondere Bevollmächtigung von Kreditinstituten und Aktionärsvereinigungen)
fällt, gilt: Für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht sowie den Nachweis gegenüber der Gesellschaft ist die Textform
(§ 126b BGB) erforderlich.
Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses Kreditinstitut das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht
gehören, nur aufgrund einer Vollmacht des Aktionärs ausüben.
Im Anwendungsbereich des § 135 AktG (insbesondere Bevollmächtigung von Kreditinstituten und Aktionärsvereinigungen) können
die Kreditinstitute und sonstige diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte Personen oder Vereinigungen für ihre Bevollmächtigung
Formen vorsehen, die denen in § 135 AktG genügen müssen.
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist kein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung
erforderlich. Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung
verlangen, soweit sich nicht aus § 135 AktG etwas anderes ergibt.
Die Aktionäre können zur Vollmachtserteilung das Formular verwenden, das sie zusammen mit der Einladung erhalten. Vollmachten
können der Gesellschaft bis Dienstag, den 29. August 2017, 24:00 Uhr, eingehend an folgende Anschrift übermittelt werden:
mybet Holding SE c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (89) 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Vollmachten an eine andere Person als den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können auch noch im Rahmen der
Hauptversammlung erfolgen.
Veröffentlichungen auf der Internetseite
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen
zur Hauptversammlung sind im Internet unter
www.mybet-se.com
zugänglich.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen einen anteiligen Betrag des Grundkapitals von 500.000,00 Euro (das entspricht 500.000 Aktien)
erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Das Verlangen ist in schriftlicher Form (§ 126 BGB) an den Vorstand zu richten und muss für jeden Gegenstand eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage enthalten:
mybet Holding SE
Aktionärsanträge
Karl-Liebknecht-Straße 32
10178 Berlin
Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis Montag, 31. Juli 2017, 24:00 Uhr, zugehen. Aktionäre, die ein Ergänzungsverlangen stellen, haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag
des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag
halten.
Anträge und Wahlvorschläge
Aktionäre haben das Recht, Gegenanträge gegen einen Vorschlag des Vorstands und/oder Aufsichtsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt
gemäß § 126 Abs. 1 AktG zu stellen und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG zu unterbreiten. Gegenanträge müssen mit einer Begründung
versehen sein. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an folgende Anschrift zu richten:
mybet Holding SE
Aktionärsanträge
Karl-Liebknecht-Straße 32
10178 Berlin
Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht.
Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die uns bis zum Mittwoch, den 16. August 2017, 24:00 Uhr, unter der vorstehenden Adresse zugehen, sowie eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden unverzüglich nach ihrem Eingang
unter der Internetadresse
www.mybet-se.com
veröffentlicht.
Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung auf ein mündlich vorgetragenes Verlangen vom Vorstand Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich sind und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Das Auskunftsrecht besteht auch hinsichtlich der rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Wird einem Aktionär eine
Auskunft verweigert, so kann er gemäß § 131 Abs. 5 AktG die Aufnahme der Frage und des Grundes für die Auskunftsverweigerung
in die notarielle Niederschrift über die Hauptversammlung verlangen und gegebenenfalls gemäß § 132 AktG die gerichtliche Entscheidung
über das Auskunftsrecht beantragen.
Nach der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, zu Beginn oder während des Verlaufs der Hauptversammlung angemessene
Beschränkungen des Rede- und Fragerechts oder der zusammengenommenen Rede- und Fragezeit für den ganzen Hauptversammlungsverlauf,
für einzelne Gegenstände der Tagesordnung und für einzelne Redner festzulegen (§ 13 Abs. 3 der Satzung) sowie, soweit dies
für eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist, den Schluss der Debatte anzuordnen (§ 13 Abs.
4 der Satzung).
Berlin, im Juli 2017
Der Vorstand
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