07.05.2013 15:09:21

DGAP-HV: Heidelberger Beteiligungsholding AG

DGAP-HV: Heidelberger Beteiligungsholding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.06.2013 in Heidelberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Heidelberger Beteiligungsholding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Heidelberger Beteiligungsholding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.06.2013 in Heidelberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

07.05.2013 / 15:09

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Heidelberger Beteiligungsholding AG

Heidelberg

(Geschäftsanschrift: Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg)

ISIN DE0005250005/WKN 525000



Wir laden unsere Aktionäre

zur ordentlichen Hauptversammlung der

Heidelberger Beteiligungsholding AG mit Sitz in Heidelberg

(Geschäftsanschrift: Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg)

ISIN DE0005250005/WKN 525000

am Montag, den 17. Juni 2013, um 10:00 Uhr

ein.

Versammlungsort:

Palais Prinz Carl Kornmarkt 1 69117 Heidelberg

I. Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2012 und des Lageberichts für die Heidelberger Beteiligungsholding AG für das Geschäftsjahr 2012 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012.

Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft unter der Geschäftsadresse Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg, zur Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt und auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse www.heidelberger-beteiligungsholding.de/hv2013 zum Download bereitgestellt. Die vorgenannten Unterlagen liegen auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen erteilt.

Der Aufsichtsrat hat den ihm vom Vorstand vorgelegten Jahresabschluss der Heidelberger Beteiligungsholding AG in seiner Sitzung am 27. März 2013 gebilligt. Mit der Billigung des Jahresabschlusses ist dieser gemäß § 172 AktG festgestellt. Es liegt damit keiner der Fälle vor, in denen die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß § 173 AktG ausnahmsweise in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fällt. Gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts einzuberufen. Es findet daher keine Beschlussfassung über den Jahresabschluss statt. Auch die weiteren unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf.

2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2012 der Heidelberger Beteiligungsholding AG wie folgt zu verwenden:

in EUR Euro

Einstellung in andere Gewinnrücklagen gemäß § 266 Abs. 3 355.061,23 A. III Nr. 4 HGB

Bilanzgewinn 355.061,23

In dem Bilanzgewinn ist der Jahresüberschuss des Geschäftsjahres 2012 in Höhe von 900.226,34 Euro enthalten.

3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2012 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2012 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PKF Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen.

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II. Weitere Angaben zur Einberufung

1. Ausliegende Unterlagen

Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen folgende Unterlagen in den Geschäftsräumen der Heidelberger Beteiligungsholding AG, Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg, zu den üblichen Geschäftszeiten zur Einsichtnahme der Aktionäre aus:

- der Jahresabschluss und der Lagebericht der Heidelberger Beteiligungsholding AG zum 31. Dezember 2012;

- der Vorschlag des Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns;

- der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012;

- der erläuternde Bericht des Vorstands zu den übernahmerechtlichen Angaben gemäß § 289 Absatz 4 Handelsgesetzbuch;

Die vorgenannten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auch im Internet unter der Adresse http://www.heidelberger-beteiligungsholding.de/hv2013 eingesehen werden. Sie werden auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen erteilt. Hierzu wenden Sie sich bitte an die Heidelberger Beteiligungsholding AG, Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg, Telefon: +49 (6221) 64924-30.

2. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Gemäß § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG teilen wir mit, dass sich zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung die Gesamtzahl der Aktien der Heidelberger Beteiligungsholding AG auf insgesamt 7.529.037 auf den Inhaber lautende Stückaktien beläuft. Gemäß § 16 Absatz 1 der Satzung gewährt in der Hauptversammlung jede Aktie eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 6.943 eigene Aktien. Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft gemäß § 71b AktG keine Rechte, insbesondere keine Stimmrechte, zu. Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien der Heidelberger Beteiligungsholding AG zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt daher 7.522.094.

3. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 10. Juni 2013, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft in Textform unter nachfolgender Anmeldeadresse angemeldet haben.

Anmeldeadresse: Heidelberger Beteiligungsholding AG c/o Deutsche Bank AG - General Meetings - Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Telefax: +49 (0)69 / 12012 86045

Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Hierzu bedarf es eines in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das ist der 27. Mai 2013 (00:00 Uhr MESZ), beziehen (Record Date) und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 10. Juni 2013, 24:00 Uhr (MESZ), unter der vorgenannten Anmeldeadresse zugehen.

Maßgebend für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts sind der rechtzeitige Zugang des Nachweises des Anteilsbesitzes des Aktionärs zum Record Date und die rechtzeitige Anmeldung. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben für den Umfang und die Ausübung des Stimmrechts keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien am oder nach dem Record Date erwerben, können aus diesen Aktien in der Hauptversammlung weder das Teilnahme- noch das Stimmrecht ausüben noch können sie andere Rechte, die hauptversammlungs- oder beschlussbezogen sind, ausüben. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern.

Nach rechtzeitigem Eingang ihrer Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben angegebenen Adresse (bzw. Telefax-Nummer) werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

4. Stimmrechtsvollmachten

Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Vollmachten können sowohl vor als auch während der Hauptversammlung erteilt werden. Die Vollmachtserteilung kann auch schon vor der Anmeldung zur Hauptversammlung erfolgen. Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder der Gesellschaft erteilt werden.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). Das Erfordernis der Textform gilt nicht, wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Absatz 8 und Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen bevollmächtigt werden soll. In diesen Fällen sind die vorgenannten Personen oder Institutionen jedoch verpflichtet, die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten; außerdem muss die Vollmachtserklärung vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Darüber hinaus sind in diesen Fällen die Regelungen in § 135 AktG sowie möglicherweise weitere Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.

Die Gesellschaft hält für Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, Vollmachtsformulare bereit. Ein Vollmachtsformular ist außerdem auf der Rückseite der Eintrittskarte abgedruckt, welche den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zugesandt wird. Darüber hinaus können Vollmachtsformulare auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.heidelberger-beteiligungsholding.de/hv2013 heruntergeladen werden. Die Verwendung des Vollmachtformulars ist nicht zwingend; Aktionäre können auch eine gesonderte Vollmacht in Textform erstellen.

Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung auch an die folgende Adresse übermitteln:

Heidelberger Beteiligungsholding AG Ziegelhäuser Landstraße 1 69120 Heidelberg Telefax: +49 (6221) 64924-24 E-Mail: hv2013@heidelberger-beteiligungsholding.de

Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen in Textform unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Werden Vollmachten, deren Widerruf oder Nachweise der Bevollmächtigung der Gesellschaft übersandt, müssen diese bei der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis zum Ablauf des 16. Juni 2013, 24:00 Uhr (MESZ), eingehen.

Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Aktionär die Vollmacht an der Ausgangskontrolle abgibt.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen Personen zurückweisen.

5. Bevollmächtigung von weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern

Aktionären, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten oder können, bieten wir an, bereits vor der Hauptversammlung von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Der Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus und darf das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Die zur Erteilung einer weisungsgebundenen Stimmrechtsvollmacht erforderlichen Vollmachten und Weisungen können Aktionäre in Textform (§ 126b BGB) erteilen. Der Widerruf der Vollmacht und der Weisungen kann ebenfalls in Textform erfolgen. Ein Formular für die Erteilung der Stimmrechtsvollmacht an den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter kann bei der Gesellschaft (Heidelberger Beteiligungsholding AG, Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg, Telefax; +49 (6221) 64924-24, E-Mail: hv2013@heidelberger-beteiligungsholding.de) angefordert werden und kann von der Internetseite der Gesellschaft unter http://heidelberger-beteiligungsholding.de/hv2013 heruntergeladen werden.

Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung.

Die Vollmacht nebst den Weisungen muss der Gesellschaft bis spätestens bis zum Ablauf des 16. Juni 2013 an die nachfolgende Adresse übermittelt werden:

Heidelberger Beteiligungsholding AG Ziegelhäuser Landstraße 1 69120 Heidelberg Telefax: +49 (6221) 64924-24 E-Mail: hv2013@heidelberger-beteiligungsholding.de

Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen, können dort ebenfalls die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen, das Stimmrecht aus ihren Aktien gemäß ihren Weisungen auszuüben.

Weitere Informationen zum Stimmrechtsvertreter stehen den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.heidelberger-beteiligungsholding.de/hv2013 zur Verfügung.

6. Rechte der Aktionäre

(a) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht - aufgerundet auf die nächsthöhere Aktienzahl - 376.452 Aktien) oder den anteiligen Betrag von 500.000 EUR (dies entspricht - aufgerundet auf die nächsthöhere Aktienzahl - 268.368 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß §§ 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten. Bei der Berechnung der Frist ist § 70 AktG zu beachten.

Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft unter der nachfolgend angegebenen Adresse mindestens dreißig Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am Freitag, 17. Mai 2013 (24:00 Uhr MESZ), unter der nachfolgenden Adresse zugehen:

Heidelberger Beteiligungsholding AG Vorstand Ziegelhäuser Landstraße 1 69120 Heidelberg

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf den Internetseiten der Heidelberger Beteiligungsholding AG (http://www.heidelberger-beteiligungsholding.de/hv2013) zugänglich gemacht.

(b) Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge übersenden, die sich gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu Gegenständen der Tagesordnung richten und zu begründen sind. Entsprechendes gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern, der nicht zu begründen ist. Gegenanträge zur Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an eine der folgenden Adressen der Gesellschaft zu richten:

Heidelberger Beteiligungsholding AG Ziegelhäuser Landstraße 1 69120 Heidelberg Telefax: +49 (6221) 64924-24 E-Mail: hv2013@heidelberger-beteiligungsholding.de

Gegenanträge mit Begründung oder Wahlvorschläge, die der Gesellschaft spätestens am 02. Juni 2013, (24:00 Uhr MESZ) unter einer der vorgenannten Adressen der Gesellschaft eingehen, werden den anderen Aktionären unverzüglich im Internet unter http://www.heidelberger-beteiligungsholding.de/hv2013 zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an eine der vorgenannten Adressen der Gesellschaft adressiert sind oder zu denen kein Nachweis der Aktionärseigenschaft des Antragstellers bzw. Vorschlagenden erbracht wird, sowie Gegenanträge ohne Begründung werden von der Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht.

Ein Gegenantrag und dessen Begründung bzw. ein Wahlvorschlag muss in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht werden. Ein Gegenantrag bzw. Wahlvorschlag muss danach unter anderem dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Ein Wahlvorschlag von Aktionären muss außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält.

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden.

(c) Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft jeweils zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, wenn auch diesbezüglich die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Generaldebatte zu stellen.

Nach § 15 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen.

Der Vorstand kann aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen von der Beantwortung einer Frage absehen und die Auskunft ablehnen. Die Auskunft kann unter anderem etwa verweigert werden, soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht. Die Auskunft kann außerdem verweigert werden, soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde oder soweit die begehrte Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.

Heidelberg, im Mai 2013

Der Vorstand





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07.05.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de

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Sprache: Deutsch Unternehmen: Heidelberger Beteiligungsholding AG Ziegelhäuser Landstraße 1 69120 Heidelberg Deutschland Telefon: +49 6221 6492430 Fax: +49 6221 6492424 E-Mail: info@heidelberger-beteiligungsholding.de Internet: http://www.heidelberger-beteiligungsholding.de ISIN: DE0005250005 WKN: 525000 Börsen: Auslandsbörse(n) München (Regulierter Markt), Frankfurt (Regulierter Markt/General Standard), Berlin (Freiverkehr), Düsseldorf (Freiverkehr), Stuttgart (Freiverkehr) Ende der Mitteilung DGAP News-Service --------------------------------------------------------------------- 210098 07.05.2013
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