HAMBORNER REIT AG
Duisburg
- ISIN: DE0006013006 // WKN: 601 300 -
Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Donnerstag, dem 26. April 2018, 10.00 Uhr in der Stadthalle in 45479 Mülheim an der Ruhr, Theodor-Heuss-Platz 1 (Festsaal), stattfindenden ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG unserer Gesellschaft ein.
Tagesordnung
mit Vorschlägen zur Beschlussfassung
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten IFRS-Einzelabschlusses zum 31. Dezember 2017 mit dem zusammengefassten
Lagebericht nach Handelsrecht und IFRS für das Geschäftsjahr 2017 mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben gemäß § 289
Abs. 4 und § 289 a Abs. 1 HGB und dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu dem Tagesordnungspunkt 1) keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat
bereits am 7. März 2018 den Jahresabschluss festgestellt und den IFRS-Einzelabschluss gebilligt hat.
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2) |
Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 wird in Höhe von EUR 35.872.940,25 zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,45
auf jede Stückaktie verwendet.
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3) |
Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Die im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitglieder des Vorstands werden für diesen Zeitraum entlastet.
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4) |
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Die im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats werden für diesen Zeitraum entlastet.
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5) |
Wahl des Abschlussprüfers und des Prüfers für die prüferische Durchsicht für das Geschäftsjahr 2018
Vor dem Hintergrund der mit der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014
(EU-Abschlussprüferverordnung) eingeführten Höchstlaufzeiten von Prüfungsmandaten ist der Abschluss- und Konzernabschlussprüfer
der HAMBORNER REIT AG zu wechseln bzw. das Mandat neu auszuschreiben.
Basierend auf Artikel 16 der EU-Abschlussprüferverordnung wurde im Geschäftsjahr 2017 eine Ausschreibung zur Wahl des Abschlussprüfers
durchgeführt. Zur Aufsichtsratssitzung am 7. März 2018 hat der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats dem Aufsichtsrat eine Empfehlung
für die Bestellung des Abschlussprüfers vorgelegt und begründet. Die Empfehlung beinhaltete zwei Vorschläge für das Prüfungsmandat
(Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, und KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln) und begründete
eine Präferenz für die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf.
Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme Dritter ist
und ihm insbesondere keine Vorgaben auferlegt wurden, die seine Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer begrenzt hätten.
Auf Empfehlung des Prüfungsausschusses und dessen Präferenz folgend, schlägt der Aufsichtsrat vor, Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresberichts
sowie der quartalsweisen Zwischenberichte für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen.
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6) |
Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1 AktG, §§ 1 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz in Verbindung mit §
9 Abs. 1 der Satzung aus sechs von der Hauptversammlung und drei von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen.
Herr Dr. Eckart John von Freyend hat sein Amt mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates
für das Geschäftsjahr 2017 entscheidet, niedergelegt.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Nominierungsausschusses, vor, als Vertreter der Anteilseigner
Herrn Rolf Glessing, Illerkirchberg Geschäftsführender Gesellschafter der Glessing Management und Beratung GmbH, Illerkirchberg
in den Aufsichtsrat zu wählen.
Herr Glessing bekleidet bei folgenden in- und ausländischen Gesellschaften Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
oder vergleichbaren Kontrollgremien:
FCF Fox Corporate Finance GmbH, München Wohninvest Holding GmbH, Fellbach
Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr
2019 beschließt.
Nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex soll der Aufsichtsrat bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung
die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und
einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offen legen. Die Empfehlung zur Offenlegung beschränkt sich auf
solche Umstände, die nach der Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung
als maßgebend ansehen würde. Wesentlich beteiligt im Sinn dieser Empfehlung sind Aktionäre, die direkt oder indirekt mehr
als 10 % der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft halten.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht der vorgeschlagene Kandidat in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung
zur HAMBORNER REIT AG, den Organen der HAMBORNER REIT AG oder einem wesentlich an der HAMBORNER REIT AG beteiligten Aktionär,
deren Offenlegung empfohlen wird.
Der Lebenslauf von Herrn Glessing steht im Internet unter
https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptversammlung/dokumente/de/2018/cv_rolf_glessing_de.pdf
Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird darauf hingewiesen, dass die derzeitige stellvertretende
Aufsichtsratsvorsitzende Frau Bärbel Schomberg beabsichtigt, für den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren.
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7) |
Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2013 und die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe
von Options- und Wandelschuldverschreibungen (Ermächtigung 2013), sowie Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe
von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie zur Schaffung eines neuen Bedingten
Kapitals 2018 und entsprechende Satzungsänderungen
Die ordentliche Hauptversammlung vom 7. Mai 2013 hat durch entsprechende Beschlussfassung das Grundkapital in Höhe von bis
zu EUR 22.746.666,00 (in Worten: Euro zweiundzwanzig Millionen siebenhundertsechsundvierzigtausendsechshundertsechsundsechzig)
durch Ausgabe von bis zu 22.746.666 neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien bedingt erhöht. Die Hauptversammlung hat
den Vorstand am 7. Mai 2013 dazu ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, bis zum 6. Mai 2018 auf den Inhaber und/oder
auf den Namen lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen auszugeben.
Durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann die Gesellschaft je nach Marktlage attraktive Finanzierungsmöglichkeiten
nutzen, etwa um dem Unternehmen zinsgünstig Fremdkapital zukommen zu lassen. Um auch künftig eine ausreichende Flexibilität
für die Finanzierung des Wachstums der Gesellschaft zu haben, soll die nur noch bis zum 6. Mai 2018 bestehende Ermächtigung
aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts ('Ermächtigung 2018') nebst gleichzeitiger Aufhebung des Bedingten Kapitals aus dem Jahre 2013 und Schaffung eines entsprechenden neuen bedingten
Kapitals 2018 ('Bedingtes Kapital 2018') ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 2013 und die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung
zur Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen:
(1) |
Der Beschluss der Hauptversammlung vom 7. Mai 2013 über die Schaffung eines bedingten Kapitals von bis zu Euro 22.746.666,00
wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des gemäß Tagesordnungspunkt 7 b) zu beschließenden neuen Bedingten Kapitals
2018 aufgehoben.
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(2) |
Die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser Instrumente
mit oder ohne Laufzeitbegrenzung vom 7. Mai 2013 wird mit Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 7 b) vorgeschlagenen Satzungsänderung
aufgehoben.
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b. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, zum Ausschluss des Bezugsrechts
sowie zur Schaffung eines Bedingten Kapitals 2018 und entsprechende Satzungsänderungen:
(1) |
Der Vorstand wird hiermit erneut ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, bis zum 25. April 2023 auf den Inhaber und/oder
auf den Namen lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ('Schuldverschreibungen') im Gesamtbetrag von bis zu EUR 450.000.000 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung auszugeben und den Inhabern bzw. Gläubigern
('Inhaber') von Schuldverschreibungen Wandlungsrechte auf neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen
Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 31.887.058 (in Worten Euro einunddreißig Millionen achthundertsiebenundachtzigtausendachtundfünfzig)
nach
näherer Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen ('Anleihebedingungen') zu gewähren.
Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht bzw. Optionspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem anderen
Zeitpunkt) oder das Recht der HAMBORNER REIT AG vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibung, die mit Options- oder
Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden ist (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung), den Inhabern ganz oder
teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Stückaktien der HAMBORNER REIT AG zu gewähren.
Die Schuldverschreibungen können einmalig oder mehrmals, insgesamt oder in Teilen sowie auch gleichzeitig in verschiedenen
Tranchen begeben werden. Die Schuldverschreibungen können auch mit einer variablen Verzinsung ausgestattet sein, wobei die
Verzinsung vollständig oder teilweise von der Höhe der Dividende der Gesellschaft abhängig sein kann.
Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen
Währung eines OECD-Landes ausgegeben werden. Die Schuldverschreibungen können gegen Barleistung oder gegen Sachleistung ausgegeben
werden.
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Optionsschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine
beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Anleihebedingungen zum Bezug von Aktien der
Gesellschaft berechtigen. Für durch die Gesellschaft begebene Optionsschuldverschreibungen können die Anleihebedingungen vorsehen,
dass der nach Maßgabe dieser Ermächtigung festgelegte Optionspreis auch durch Übertragung von Teiloptionsschuldverschreibungen
und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je Teiloptionsschuldverschreibung
zu beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag dieser Teiloptionsschuldverschreibung nicht übersteigen. Soweit sich Bruchteile
von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen
Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen das Recht bzw.,
sofern eine Wandlungspflicht vorgesehen ist, sind sie verpflichtet, ihre Wandelschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe
der Anleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags
bzw., sofern der Ausgabebetrag unter dem Nennbetrag liegt, des Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten
Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann in jedem Fall auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet
werden.
Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden, ferner kann die Leistung
einer baren Zuzahlung vorgesehen werden. In den Anleihebedingungen kann außerdem bestimmt werden, dass das Umtauschverhältnis
variabel und der Wandlungspreis anhand künftiger Börsenkurse innerhalb einer bestimmten Bandbreite zu ermitteln ist.
§ 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis muss, unbeschadet § 9 Abs. 1 und § 199 AktG, mindestens 80 % des volumengewichteten
durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten zehn Handelstagen vor dem Tag der Festsetzung der endgültigen Konditionen der
Schuldverschreibungen betragen. Bei einem Bezugsrechtshandel sind die Tage des Bezugsrechtshandels mit Ausnahme der beiden
letzten Tage des Bezugsrechtshandels maßgeblich.
Der Options- bzw. Wandlungspreis kann, unbeschadet von § 9 Abs. 1 AktG, aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer
Bestimmung der Anleihebedingungen wertwahrend angepasst werden, wenn die Gesellschaft bis zum Ablauf der Options- bzw. Wandlungsfrist
unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen begibt oder
garantiert und den Inhabern schon bestehender Options- bzw. Wandlungsrechte oder Options- bzw. Wandlungspflichten hierbei
kein Bezugsrecht eingeräumt wird. Die Anleihebedingungen können auch für andere Maßnahmen der Gesellschaft, die zu einer Verwässerung
des Wertes der Options- bzw. Wandlungsrechte oder Options- bzw. Wandlungspflichten führen können, eine wertwahrende Anpassung
des Options- bzw. Wandlungspreises vorsehen.
Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Optionsausübung bzw. der Wandlung keine Aktien
der Gesellschaft zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen. Die Anleihebedingungen können ferner der Gesellschaft das
Recht einräumen, den Gläubigern von Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags
Aktien der Gesellschaft zu gewähren ('Andienungsrecht'). Die Erfüllung der Bezugs- bzw. Wandlungsrechte der Inhaber von Schuldverschreibungen bzw. die Erfüllung von Ansprüchen
nach erfolgter Pflichtwandlung oder Pflichtoptionsausübung kann im Übrigen durch Hingabe von eigenen Aktien der Gesellschaft
sowie durch Ausgabe von neuen Aktien der Gesellschaft aus Genehmigtem Kapital der Gesellschaft und/oder einem zu einem späteren
Zeitpunkt zu beschließenden bedingten Kapital und/oder genehmigten Kapital und/oder einer ordentlichen Kapitalerhöhung erfolgen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die genaue Berechnung des exakten Options- bzw. Wandlungspreises
sowie die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen sowie die Anleihebedingungen festzusetzen
bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen jeweils begebenden Konzerngesellschaft festzulegen, insbesondere
Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Bezugs- bzw. Umtauschverhältnis, Begründung einer Wandlungs- bzw. Optionsausübungspflicht,
Festlegung einer baren Zuzahlung, Ausgleich oder Zusammenlegung von Spitzen, Barzahlung statt Lieferung von Aktien, Lieferung
existierender statt Ausgabe neuer Aktien sowie Options- bzw. Wandlungszeitraum.
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen einzuräumen; das Bezugsrecht kann auch in der
Weise eingeräumt werden, dass die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder §
53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- bzw. Finanzinstitute
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen,
a. |
für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;
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b. |
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Options- bzw. Wandlungsrechten und/oder den Inhabern
von mit Options- bzw. Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie
es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflichten zustehen
würde;
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c. |
bei Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Immobilien oder
von Anteilen an
i. |
Immobilienpersonengesellschaften im Sinne von § 3 Abs. 1 REITG,
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ii. |
REIT-Dienstleistungsgesellschaften im Sinne von § 3 Abs. 2 REITG,
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iii. |
Auslandsobjektgesellschaften im Sinne von § 3 Abs. 3 REITG und
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iv. |
Kapitalgesellschaften, die persönlich haftende Gesellschafter einer Immobilienpersonengesellschaft im Sinne von § 3 Abs. 1
REITG und an dieser vermögensmäßig nicht beteiligt sind;
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d. |
sofern die Schuldverschreibungen gegen Barzahlung ausgegeben werden und der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung
gelangt, dass der Ausgabepreis der Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen
Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit einem Options- bzw. Wandlungsrecht oder einer Options- bzw. Wandlungspflicht
auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und
zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden
Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze sind eigene Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre nach §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz
4 AktG an Dritte gegen Barzahlung veräußert werden. Ferner sind auf die vorgenannte 10 %-Grenze diejenigen Aktien anzurechnen,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ausgegeben werden.
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Von den vorstehend erteilten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand nur in einem solchen Umfang
Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag (§ 8 Abs. 3 Satz 3 AktG) der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen
Aktien 20 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung
noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung.
Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen bzw. Kombinationen
dieser Instrumente bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft (insbesondere
aus dem Genehmigten Kapital gemäß der Satzung) oder von Rechten, die den Bezug von Aktien der
Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies
auf die vorstehend genannte 20 %-Grenze anzurechnen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen,
insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- bzw. Wandlungszeitraum
und den Options- bzw. Wandlungspreis festzusetzen.
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(2) |
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital um bis zu EUR 31.887.058 (in Worten Euro einunddreißig Millionen achthundertsiebenundachtzigtausendachtundfünfzig)
durch Ausgabe von bis zu 31.887.058 neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien bedingt zu erhöhen (Bedingtes Kapital 2018). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Schuldverschreibungen, die aufgrund vorstehender
Ermächtigung unter 7 b) (1) bis zum 25. April 2023 von der Gesellschaft begeben werden.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber der Schuldverschreibungen, die aufgrund der vorstehenden
Ermächtigung des Vorstands bis zum 25. April 2023 von der Gesellschaft begeben werden, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten
Gebrauch machen bzw. zur Optionsausübung bzw. Wandlung verpflichtete Inhaber von Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung
zur Optionsausübung bzw. Wandlung erfüllen bzw. die Gesellschaft von einem ihr eingeräumten Recht, ganz oder teilweise anstelle
der Zahlung eines fälligen Geldbetrages neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren, Gebrauch macht
und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien
erfolgt nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung jeweils zu einem festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die ausgegebenen
neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
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(3) |
§ 3 Abs. 7 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 31.887.058 (in Worten Euro einunddreißig Millionen achthundertsiebenundachtzigtausendachtundfünfzig)
eingeteilt in bis zu 31.887.058 auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2018). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen
(Schuldverschreibungen), die aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch Hauptversammlungsbeschluss am 26. April 2018 bis
zum 25. April 2023 von der Gesellschaft begeben werden, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen bzw. zur
Optionsausübung bzw. Wandlung verpflichtete Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur Optionsausübung
bzw. Wandlung erfüllen bzw. die Gesellschaft von einem ihr eingeräumten Recht, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung eines
fälligen Geldbetrages neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren, Gebrauch macht und soweit nicht
ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach
Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die ausgegebenen
neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.'
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(4) |
Um sicherzustellen, dass die Aufhebung des bestehenden bedingten Kapitals nicht wirksam wird, ohne dass das neue Bedingte
Kapital 2018 an seine Stelle tritt, wird der Vorstand angewiesen, die Anpassung der Satzung von § 3 Abs. 7 entsprechend der
Neufassung durch die voranstehende Ermächtigung zur Eintragung ins Handelsregister mit der Maßgabe anzumelden, dass die Änderung
nur eingetragen wird, wenn gleichzeitig das neue Bedingte Kapital 2018 eingetragen wird.
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(5) |
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 3 Abs. 7 der Satzung der Gesellschaft entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des
Bedingten Kapitals oder nach Auslauf der Optionsausübungs- bzw. Wandlungsfristen zu ändern.
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Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7) gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs.
4 Satz 2 AktG
Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:
Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die weitere Entwicklung der Gesellschaft. Insbesondere
bei günstigen Kapitalmarktbedingungen bieten Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen die Möglichkeit, mit vergleichsweise
niedriger Verzinsung Fremdkapital aufzunehmen und zudem von den bei der Begebung der Schuldverschreibungen erzielten Options-
bzw. Wandlungsprämien unmittelbar zu profitieren. Durch die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Schuldverschreibungen
im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 450.000.000 auszugeben sowie zur Schaffung des dazugehörigen bedingten Kapitals von bis
zu EUR 31.887.058 sollen daher im Interesse der Gesellschaft liegende flexible und kurzfristig realisierbare Finanzierungsmöglichkeiten
eröffnet werden. Die Möglichkeit, bei Schuldverschreibungen eine Options- bzw. Wandlungspflicht vorzusehen, erweitert zudem
die Spielräume der Gesellschaft für die Ausgestaltung derartiger Finanzierungsinstrumente. Bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen
soll die Gesellschaft aus Gründen der Flexibilität je nach Marktlage den deutschen oder die internationalen Kapitalmärkte
in Anspruch nehmen und die Schuldverschreibungen zur Erleichterung außer in Euro auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes
ausgeben können.
Den Aktionären steht dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht zu (§ 221 Abs. 4 Satz 1 AktG). Bei Begebung der Schuldverschreibungen
soll der Vorstand jedoch auch die Möglichkeit haben, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht gemäß § 221 Abs. 4 Satz
2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 3 AktG in bestimmten Fällen ausschließen zu können.
Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen:
Das Bezugsrecht soll zunächst mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Der Ausschluss
des Bezugsrechts für Spitzenbeträge bei der Begebung der Schuldverschreibung ist erforderlich, um ein technisch durchführbares
Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Schuldverschreibungen
werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge
gering. Bei Abwägung dieser Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen
Grenzen für erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten.
Bezugsrechtsausschluss bei bestehenden Schuldverschreibungen:
Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber bzw. Gläubiger von mit Options- bzw. Wandlungsrechten bzw. von mit Options-
bzw. Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen hat den Vorteil, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung
der Options- bzw. Wandlungspreis für die Inhaber bzw. Gläubiger bereits bestehender Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. von
mit Options- bzw. Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen nicht nach den bestehenden Options- bzw. Wandlungsbedingungen
ermäßigt zu werden braucht. Hierdurch wird ein größtmöglicher Zufluss von Mitteln bei einer späteren Optionsausübung bzw.
Wandlung bzw. der späteren Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht ermöglicht.
Bezugsrechtsausschluss zu bestimmten Erwerbszwecken:
Weiter soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen
zum Zweck des Erwerbs von Immobilien oder von Anteilen an Immobilienpersonengesellschaften im Sinne von § 3 Abs. 1 REITG,
an REIT-Dienstleistungsgesellschaften im Sinne von § 3 Abs. 2 REITG, an Auslandsobjektgesellschaften im Sinne des § 3 Abs.
3 REITG und an Kapitalgesellschaften, die persönlich haftende Gesellschafter einer Immobilienpersonengesellschaft im Sinne
von § 3 Abs. 1 REITG und an dieser vermögensmäßig nicht beteiligt sind, auszuschließen.
Bei dergleichen Akquisitionen können die Schuldverschreibungen als Gegenleistung eingesetzt werden. Insbesondere unter dem
Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur kann die Gewährung von Schuldverschreibungen als Gegenleistung sinnvoll
sein. Ist der Verkäufer eher an dem Erwerb von Schuldverschreibungen der Gesellschaft als an einer Geldzahlung interessiert,
stärkt diese Möglichkeit der Verwendung von Schuldverschreibungen als Akquisitionswährung die Verhandlungsposition der Gesellschaft.
Die hier vorgeschlagene Ermächtigung gibt der Gesellschaft daher die notwendige Flexibilität, kurzfristig durch die Begebung
von Schuldverschreibungen Immobilien oder Anteile an den in der Ermächtigung genannten Unternehmen zu erwerben. Um in einem
solchen Fall die Schuldverschreibungen allein dem Veräußerer anbieten zu können, ist ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
unumgänglich. Der Vorstand wird bei der Festlegung der Bewertungsrelation sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft
und ihrer Aktionäre gewahrt bleiben und ein angemessener Preis für die Schuldverschreibungen erzielt wird.
Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen zurzeit nicht. Wenn sich Möglichkeiten
zum Erwerb von Immobilien oder von Anteilen an den in der Ermächtigung genannten Unternehmen konkretisieren, wird der Vorstand
sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Begebung von Schuldverschreibungen Gebrauch machen wird. Er wird dies nur
tun, wenn der Erwerb gegen Gewährung von Schuldverschreibungen im wohlverstandenen
Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche
Zustimmung erteilen.
Das Interesse der Aktionäre an einem Schutz vor Verwässerung wird dadurch gewahrt, dass die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
auf 20% des Grundkapitals begrenzt ist.
Bei Abwägung all dieser Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen
Grenzen für erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten.
Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG:
Weiter soll das Bezugsrecht in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen werden können, soweit
die Ausgabe zu einem Preis erfolgt, der den nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten hypothetischen
Marktwert der Schuldverschreibung nicht wesentlich unterschreitet. Durch die Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts
erhält die Gesellschaft die Flexibilität, günstige Börsensituationen kurzfristig wahrzunehmen. So können beispielsweise Schuldverschreibungen
an institutionelle Anleger ausgegeben und damit zusätzliche in- und ausländische Erwerber erreicht werden.
Im Gegensatz zu einer Begebung von Schuldverschreibungen mit Bezugsrecht können bei einer Begebung unter Bezugsrechtsausschluss
die endgültigen Konditionen der Schuldverschreibungen erst unmittelbar vor der Platzierung festgesetzt werden, wodurch das
Kursänderungsrisiko für den Zeitraum der verbleibenden Bezugsfrist vermieden wird. Bei Gewährung eines Bezugsrechts müssen
dagegen die endgültigen Konditionen der Schuldverschreibung bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist veröffentlicht werden.
Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten würde damit ein Marktrisiko über mehrere Tage bestehen,
welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Konditionen der Emission und so zu ggf. nicht marktnahen Konditionen
führt. Auch ist bei der Gewährung eines Bezugsrechts die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichem
Aufwand verbunden, solange Ungewissheit über die Ausübung der Bezugsrechte besteht.
Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden trotz des vorgeschlagenen Bezugsrechtsausschlusses
angemessen gewahrt. Dem Vermögensinteresse, insbesondere dem Schutz vor Verwässerung des Wertes ihrer Beteiligung, wird dadurch
Rechnung getragen, dass die Schuldverschreibungen nur zu einem Preis ausgegeben werden dürfen, der den nach anerkannten, insbesondere
finanzmathematischen Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch sinkt der Wert
des Bezugsrechts auf nahezu Null, so dass dem Aktionär kein wirtschaftlicher Nachteil durch einen Bezugsrechtsausschluss entsteht.
Darüber hinaus beschränkt sich die Ermächtigung auf die Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien von höchstens
10 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Damit ist sichergestellt, dass die Gesamtzahl der zur Bedienung der Options- bzw.
Wandlungsrechte bzw. der Options- bzw. Wandlungspflichten auszugebenden Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung übersteigt; dies entspricht
den Erfordernissen des § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Auf diese Begrenzung ist die Veräußerung eigener
Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 71 Abs.
1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. Darüber hinaus sind auf diese Begrenzung die Aktien anzurechnen, die aufgrund
der Ermächtigung aus genehmigtem Kapital während der Laufzeit dieser Ermächtigung gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegeben worden sind.
Aufgrund der Begrenzung des Volumens auf 10 % des Grundkapitals und dem Erfordernis einer marktnahen Festlegung des Ausgabepreises
der Schuldverschreibung scheidet aus Sicht der Aktionäre daher eine relevante Einbuße der Beteiligungsquote aus.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bis zum Ablauf des 19. April
2018 (24.00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft unter folgender Adresse schriftlich, per Mail oder per Telefax anmelden:
HAMBORNER REIT AG c/o Bader & Hubl GmbH Wilhelmshofstr. 67 74321 Bietigheim-Bissingen Telefax +49 (0) 7142/78 86 67-55 E-Mail: hauptversammlung@baderhubl.de
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 5. April 2018 (0:00 Uhr MESZ) beziehen und der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse
bis spätestens zum Ablauf des 19. April 2018 (24:00 Uhr MESZ) zugehen. Ein durch das depotführende Institut in Textform (§
126b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes reicht aus. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst
sein. Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt.
Für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts gilt nur derjenige als Aktionär,
der insoweit den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung bemisst sich allein nach dem Anteilsbesitz zum
Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag sind für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme-
und Stimmrechts bedeutungslos. Zum Nachweisstichtag entsteht aber nicht eine Art Veräußerungssperre für den Anteilsbesitz.
Auch bei (vollständiger oder teilweiser) Veräußerung nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung allein der Anteilsbesitz
zum Nachweisstichtag maßgeblich. Umgekehrt bleiben Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag entsprechend außer Betracht.
Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahmeberechtigt.
Keine Bedeutung hat der Nachweisstichtag allerdings für die Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung
durch Bevollmächtigte, z. B. durch die depotführende Bank, ein anderes Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine
andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform. Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen
gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils Bevollmächtigten
zu erfragen sind.
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch einen von der Gesellschaft benannten Mitarbeiter als Bevollmächtigten in der
Hauptversammlung vertreten zu lassen. In diesem Fall hat der Aktionär Weisungen zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung
zu erteilen. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übersandt
werden.
Ein Formular zur Vollmachtserteilung an Dritte oder von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter wird den Aktionären
zusammen mit der Eintrittskarte übermittelt und steht auch im Internet unter
https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptversammlung/dokumente/de/2018/ vollmachtserteilung_an_dritte_2018.pdf
|
bzw.
https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptversammlung/dokumente/de/2018/ vollmachtserteilung_an_stimmrechtsvertreter_2018.pdf
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zum Download bereit. Die Vollmacht für von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter muss der Gesellschaft bis spätestens
zum 25. April 2018 zugehen. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter kann zudem auch in der Hauptversammlung
bevollmächtigt werden.
Vollmachten und Weisungen können der Gesellschaft auch elektronisch übermittelt werden. Es besteht die Möglichkeit der Übersendung
an folgende E-Mail Adresse:
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von
500.000 EUR erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen
ist schriftlich an den Vorstand der HAMBORNER REIT AG unter folgender Adresse zu richten:
Vorstand der HAMBORNER REIT AG Goethestraße 45 47166 Duisburg Telefax: +49 (0) 203/54405-49
und muss der Gesellschaft bis spätestens zum 26. März 2018 (24:00 Uhr MESZ) zugehen. Jedem neuen Punkt der Tagesordnung muss
eine Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung und Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder Abschlussprüfern zu übersenden. Solche Anträge und Wahlvorschläge werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme von Vorstand und/oder Aufsichtsrat unter
https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptversammlung/dokumente/de/2018/ gegenantraege_2018.pdf
|
unverzüglich zugänglich gemacht, falls der Gesellschaft spätestens bis zum 11. April 2018 (24:00 Uhr MESZ) ein Gegenantrag
gegen einen Beschlussvorschlag zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt mit Begründung oder ein Wahlvorschlag, der nicht begründet
zu werden braucht, unter folgender Adresse
zugeht:
HAMBORNER REIT AG, Vorstandssekretariat Goethestraße 45 47166 Duisburg Telefax: +49 (0) 203/54405-49
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Voraussetzungen absehen. Die vorstehenden Regelungen für Gegenanträge gelten sinngemäß ebenso für den Gegenvorschlag eines
Aktionärs zur Wahl des Abschlussprüfers, wobei ein solcher Gegenvorschlag nicht begründet werden muss. Aktionäre werden gebeten,
ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung
des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf 79.717.645 Stückaktien;
jede Stückaktie gewährt eine Stimme, so dass zum Zeitpunkt der Einberufung auf Grundlage der Satzung 79.717.645 Stimmrechte
bestehen. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.
Veröffentlichungen auf der Internetseite und auszulegende Unterlagen
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären, weitergehende Erläuterungen
zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und den §§ 127, 131 Abs. 1 AktG sowie weitere Informationen
stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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https://www.hamborner.de/investor-relations/hauptversammlung.html
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https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptversammlung/dokumente/de/2018/ einladung-und-tagesordnung-2018.pdf
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https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptversammlung/dokumente/de/2018/ geschaeftsbericht_2017.pdf
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https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptversammlung/dokumente/de/2018 /jahresabschluss_2017.pdf
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https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptversammlung/dokumente/de/2018/ gegenantraege_2018.pdf
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https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptversammlung/dokumente/de/2018/ erlaeuterungen_zu_den_rechten_der_aktionaere_2018.pdf
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zur Verfügung.
Diese Einberufung ist am 20. März 2018 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden.
In den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 47166 Duisburg, Goethestraße 45, können außerdem folgende Unterlagen eingesehen
werden:
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die Einladung und der Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7) gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 in
Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG,
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der festgestellte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017,
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der gebilligte IFRS-Einzelabschluss zum 31. Dezember 2017,
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der zusammengefasste Lagebericht nach Handelsrecht und IFRS für das Geschäftsjahr 2017 mit dem erläuternden Bericht zu den
Angaben gemäß § 289 Abs. 4 und § 289 Abs. 1 HGB, und
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der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017.
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Abschriften der vorgenannten Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Darüber hinaus werden sie in der
Hauptversammlung zugänglich sein.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der Internetadresse
https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptversammlung/dokumente/de/2018/ abstimmungsuebersicht_2018.pdf
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bekannt gegeben.
Duisburg, im März 2018
HAMBORNER REIT AG
Der Vorstand
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