HAMBORNER REIT AG
Duisburg
- ISIN: DE0006013006//WKN: 601 300 -
Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am
Mittwoch, dem 10. Mai 2017, 10.00 Uhr
in der Stadthalle in 45479 Mülheim an der Ruhr, Theodor-Heuss-Platz 1 (Festsaal), stattfindenden
ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
unserer Gesellschaft ein.
Tagesordnung
mit Vorschlägen zur Beschlussfassung
1) |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten IFRS-Einzelabschlusses zum 31. Dezember 2016 mit dem zusammengefassten
Lagebericht nach Handelsrecht und IFRS für das Geschäftsjahr 2016 mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben gemäß § 289
Abs. 4 und Abs. 5 HGB und dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu dem Tagesordnungspunkt 1) keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat
bereits am 9. März 2017 den Jahresabschluss festgestellt und den IFRS-Einzelabschluss gebilligt hat.
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2) |
Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 wird in Höhe von EUR 34.278.587,35 zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,43
auf jede Stückaktie verwendet.
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3) |
Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Die im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitglieder des Vorstands werden für diesen Zeitraum entlastet.
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4) |
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Die im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats werden für diesen Zeitraum entlastet.
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5) |
Wahl des Abschlussprüfers und des Prüfers für die prüferische Durchsicht für das Geschäftsjahr 2017
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, zu beschließen:
Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 sowie zum Prüfer
für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und der quartalsweisen Zwischenfinanzberichte für das Geschäftsjahr
2017 gewählt.
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6) |
Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1 AktG, §§ 1 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Drittelbeteiligungsesetz in Verbindung mit §
9 Abs. 1 der Satzung aus sechs von der Hauptversammlung und drei von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen.
Herr Robert Schmidt hat sein Amt mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2016 niedergelegt.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Nominierungsausschusses, vor, als Vertreter der Anteilseigner
Herrn Dr. Andreas Mattner, Hamburg Geschäftsführer der Verwaltung ECE Projektmanagement G.m.b.H.
in den Aufsichtsrat zu wählen.
Herr Dr. Andreas Mattner bekleidet bei folgenden in- und ausländischen Gesellschaften Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
oder vergleichbaren Kontrollgremien:
BIG BAU Investitionsgesellschaft mbH (bis 30.04.2017) DSK Beteiligungs Komplementär GmbH (Vorsitzender) (bis 30.04.2017) EUREF AG
Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr
2019 beschließt.
Nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex soll der Aufsichtsrat bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung
die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und
einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offen legen. Die Empfehlung zur Offenlegung beschränkt sich auf
solche Umstände, die nach der Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung
als maßgebend ansehen würde. Wesentlich beteiligt im Sinn dieser Empfehlung sind Aktionäre, die direkt oder indirekt mehr
als 10 % der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft halten.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht der vorgeschlagene Kandidat in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung
zur HAMBORNER REIT AG, den Organen der HAMBORNER REIT AG oder einem wesentlich an der HAMBORNER REIT AG beteiligten Aktionär,
deren Offenlegung empfohlen wird.
Der Lebenslauf von Herrn Dr. Andreas Mattner steht im Internet unter https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptversammlung/dokumente/de/2017/ cv_dr._andreas_mattner_de.pdf
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7) |
Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals I, Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I und entsprechende Änderung
von § 3 der Satzung
Nach § 3 Abs. 5 der Satzung besteht derzeit noch ein Genehmigtes Kapital I in Höhe von EUR 6.200.261,00 mit einer Laufzeit
bis zum 27. April 2021. Dieses soll aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital I ersetzt werden.
Dabei soll sichergestellt werden, dass die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals I gemäß § 3 Abs. 5 der Satzung nur
wirksam wird, wenn an dessen Stelle das neue Genehmigte Kapital I gemäß nachfolgender Beschlussfassung tritt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
(1) |
Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals I
Die Ermächtigung des Vorstands in § 3 Abs. 5 der Satzung, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 27. April 2021 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 6.200.261,00 (in Worten: Euro sechs Millionen zweihunderttausend
zweihunderteinundsechzig) durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital I), wird mit Wirksamwerden dieses Beschlusses durch Eintragung in das Handelsregister aufgehoben.
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(2) |
Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I und entsprechende Änderung von § 3 der Satzung
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 9. Mai 2022 einmalig
oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 7.971.764,00 (in Worten: Euro sieben Millionen neunhunderteinundsiebzigtausend siebenhundertvierundsechzig)
durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I).
Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können von einem oder mehreren durch
den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über
das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre
in folgenden Fällen auszuschließen:
a) |
für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;
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b) |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Immobilien oder von Anteilen an
(i) |
Immobilienpersonengesellschaften im Sinne von § 3 Absatz 1 REITG,
|
(ii) |
REIT-Dienstleistungsgesellschaften im Sinne von § 3 Absatz 2 REITG,
|
(iii) |
Auslandsobjektgesellschaften im Sinne von § 3 Absatz 3 REITG und
|
(iv) |
Kapitalgesellschaften, die persönlich haftende Gesellschafter einer Immobilienpersonengesellschaft im Sinne von § 3 Absatz
1 REITG und an dieser vermögensmäßig nicht beteiligt sind;
|
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c) |
wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird,
insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder
- falls dieser Wert geringer ist - des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt
und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze sind eigene Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle
Aktionäre nach §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG an Dritte gegen Barzahlung veräußert werden. Ferner sind
auf die vorgenannte 10 %-Grenze diejenigen Aktien anzurechnen, im Hinblick auf die Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. Options-
bzw. Wandlungspflichten auf Grund von Schuldverschreibungen bestehen, die seit Erteilung dieser Ermächtigung gemäß §§ 221
Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben worden sind.
|
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten
Kapital I mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 3 Abs. 5 der Satzung nach vollständiger
oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital I anzupassen.
§ 3 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 9. Mai 2022 einmalig
oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 7.971.764,00 (in Worten: Euro sieben Millionen neunhunderteinundsiebzigtausend siebenhundertvierundsechzig)
durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I).
Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können von einem oder mehreren durch
den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über
das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre
in folgenden Fällen auszuschließen:
a) |
für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;
|
b) |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Immobilien oder von Anteilen an
(i) |
Immobilienpersonengesellschaften im Sinne von § 3 Absatz 1 REITG,
|
(ii) |
REIT-Dienstleistungsgesellschaften im Sinne von § 3 Absatz 2 REITG,
|
(iii) |
Auslandsobjektgesellschaften im Sinne von § 3 Absatz 3 REITG und
|
(iv) |
Kapitalgesellschaften, die persönlich haftende Gesellschafter einer Immobilienpersonengesellschaft im Sinne von § 3 Absatz
1 REITG und an dieser vermögensmäßig nicht beteiligt sind;
|
|
c) |
wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird,
insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder
- falls dieser Wert geringer ist - des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt
und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze sind eigene Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle
Aktionäre nach §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG an Dritte gegen Barzahlung veräußert werden. Ferner sind
auf die vorgenannte 10 %-Grenze diejenigen Aktien anzurechnen, im Hinblick auf die Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. Options-
bzw. Wandlungspflichten auf Grund von Schuldverschreibungen bestehen, die seit Erteilung dieser Ermächtigung gemäß §§ 221
Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben worden sind.
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Der Vorstand ist weiter ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital
I mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.'
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8) |
Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals II, Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals II und entsprechende Änderung
von § 3 der Satzung
Die Gesellschaft hat im September 2016 eine Bezugsrechtskapitalerhöhung unter Ausnutzung der Ermächtigung gem. § 3 Abs. 6
der Satzung (Genehmigtes Kapital II) durch Ausgabe von 17.715.645 neuen Aktien durchgeführt.
Nach § 3 Abs. 6 der Satzung besteht daher derzeit noch ein Genehmigtes Kapital II in Höhe von EUR 7.086.013,00 mit einer Laufzeit
bis zum 27. April 2021. Dieses soll aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital II ersetzt werden.
Dabei soll sichergestellt werden, dass die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals II gemäß § 3 Abs. 6 der Satzung
nur wirksam wird, wenn an dessen Stelle das neue Genehmigte Kapital II gemäß nachfolgender Beschlussfassung tritt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
(1) |
Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals II
Die Ermächtigung des Vorstands in § 3 Abs. 6 der Satzung, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 27. April 2021 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 7.086.013,00 (in Worten: Euro sieben Millionen sechsundachtzigtausendunddreizehn)
durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II), wird mit
Wirksamwerden dieses Beschlusses durch Eintragung in das Handelsregister aufgehoben.
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(2) |
Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals II und entsprechende Änderung von § 3 der Satzung
a) |
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 9. Mai 2022 einmalig
oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 31.887.058,00 (in Worten: Euro einunddreißig Millionen achthundertsiebenundachtzigtausend
achtundfünfzig) durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
II). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können von einem oder mehreren durch den
Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das
Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen. Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhungen aus dem
Genehmigten Kapital II mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 3 Abs. 6 der Satzung
nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital II oder nach Ablauf
der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital II anzupassen.
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b) |
§ 3 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 9. Mai 2022 einmalig
oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 31.887.058,00 (in Worten: Euro einunddreißig Millionen achthundertsiebenundachtzigtausend
achtundfünfzig) durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
II). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können von einem oder mehreren durch den
Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das
Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen. Der Vorstand ist weiter ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhungen aus dem
Genehmigten Kapital II mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.'
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9) |
Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat zuletzt 2012 das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder gebilligt, das ab
2013 gilt. Da seitdem fünf Jahre verstrichen sind und das System grundsätzlich auch in den ab 2018 geltenden Verträgen Anwendung
findet, wollen Vorstand und Aufsichtsrat erneut von der durch das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)
geschaffenen Möglichkeit Gebrauch machen, der Hauptversammlung die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
zur Beschlussfassung vorzulegen.
Das ab 2018 gültige Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft ist ausführlich auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptversammlung/dokumente/de/2017/ erlaeuterungen_vorstandsverguetung.pdf
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beschrieben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Gesellschaft zu billigen.
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Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs.
4 Satz 2 AktG
Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:
Die Satzung enthält in § 3 Angaben zum Grundkapital der Gesellschaft.
Nach § 3 Abs. 5 der Satzung besteht derzeit noch ein Genehmigtes Kapital I in Höhe von nur noch EUR 6.200.261,00, das lediglich
bis zum 27. April 2021 ausgenutzt werden kann. Dieses soll aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital I mit einem
Umfang von EUR 7.971.764,00, das heißt von knapp zehn Prozent des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft, und fünfjähriger
Laufzeit ersetzt werden.
Um der Gesellschaft kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu ermöglichen und insbesondere eine markt-
und branchenübliche, kurzfristige und flexible Reaktionsmöglichkeit auf Anforderungen des Kapitalmarktes zu schaffen, soll
der Vorstand ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien
zu erhöhen. Der Vorstand sieht es als seine Pflicht an, dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft - unabhängig von konkreten
Ausnutzungsplänen - stets über die notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügt. Da Entscheidungen über die Deckung
eines Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus
der jährlichen Hauptversammlungen oder dem zeitlichen Vorlauf außerordentlicher Hauptversammlungen abhängig ist. Mit dem Instrument
des genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen. Als gängigste Anlässe für die Inanspruchnahme
eines genehmigten Kapitals sind dabei die Stärkung der Eigenkapitalbasis und die Finanzierung von Erwerben zu nennen.
Gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung steht den Aktionären der Gesellschaft grundsätzlich das Bezugsrecht zu. Bei Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals I soll der Vorstand jedoch auch die Möglichkeit haben, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 AktG in bestimmten Fällen auszuschließen.
Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen (Buchstabe a) der Ermächtigung):
Das Bezugsrecht soll zunächst für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge
beim Genehmigten Kapital I ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als
freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger
Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge
gering. Bei Abwägung dieser Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen
Grenzen für erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten.
Bezugsrechtsausschluss zu bestimmten Erwerbszwecken (Buchstabe b) der Ermächtigung):
Weiter soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht zur Gewährung von Aktien zum
Zweck des Erwerbs von Immobilien oder von Anteilen an Immobilienpersonengesellschaften im Sinne von § 3 Abs. 1 REITG, an REIT-Dienstleistungsgesellschaften
im Sinne von § 3 Abs. 2 REITG, an Auslandsobjektgesellschaften im Sinne des § 3 Abs. 3 REITG und an Kapitalgesellschaften,
die persönlich haftende Gesellschafter einer Immobilienpersonengesellschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 REITG und an dieser vermögensmäßig
nicht beteiligt sind, auszuschließen.
Bei dergleichen Akquisitionen wird zunehmend von Unternehmen die Möglichkeit verlangt, eigene Aktien ganz oder zum Teil als
Gegenleistung einzusetzen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur kann die Gewährung von Aktien
als Gegenleistung sinnvoll sein. Ist der Verkäufer eher an dem Erwerb von Aktien der Gesellschaft als an einer Geldzahlung
interessiert, so stärkt diese Möglichkeit der Verwendung von Aktien als Akquisitionswährung die Verhandlungsposition der Gesellschaft.
Die hier vorgeschlagene Ermächtigung gibt der Gesellschaft daher die notwendige Flexibilität, kurzfristig durch Emission eigener
Aktien Anteile an den in der Ermächtigung genannten Immobilien oder Unternehmen zu erwerben. Um in einem solchen Fall die
eigenen Aktien allein dem Veräußerer anbieten zu können, ist ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre unumgänglich. Der
Vorstand wird bei der Festlegung der Bewertungsrelation sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre
gewahrt bleiben und ein angemessener Preis für die eigenen Aktien erzielt wird.
Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen zurzeit nicht. Wenn sich Möglichkeiten
zum Erwerb von Immobilien oder von Anteilen an den in der Ermächtigung genannten Unternehmen konkretisieren, wird der Vorstand
sorgfältig prüfen, ob er von dem Genehmigten Kapital I Gebrauch machen wird. Er wird dies nur tun, wenn der Erwerb gegen Gewährung
von Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind,
wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung erteilen.
Bei Abwägung all dieser Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen
Grenzen für erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten.
Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhung gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (Buchstabe c) der Ermächtigung):
Schließlich soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, wenn die neuen Aktien entsprechend der Regelung in § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG zu einem Preis ausgegeben werden, der den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet.
Durch die Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats wird die Gesellschaft
in die Lage gesetzt, ihr Eigenkapital flexibel den jeweiligen geschäftlichen Erfordernissen anzupassen und auf günstige Börsensituationen
schnell und flexibel zu reagieren. So können beispielsweise Aktien an institutionelle Anleger ausgegeben und damit zusätzliche
in- und ausländische Aktionäre gewonnen werden. Im Gegensatz zu einer Emission mit Bezugsrecht kann bei einer Kapitalerhöhung
unter Bezugsrechtsausschluss der Ausgabepreis erst unmittelbar vor der Platzierung festgesetzt werden, wodurch das Kursänderungsrisiko
für den Zeitraum der verbleibenden Bezugsfrist vermieden wird. Bei Gewährung eines Bezugsrechts muss dagegen der Bezugspreis
bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist veröffentlicht werden. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den
Aktienmärkten würde damit ein Marktrisiko über mehrere Tage bestehen, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung
der Konditionen der Emission und so zu ggf. nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Gewährung eines Bezugsrechts
die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichem Aufwand verbunden, solange Ungewissheit über die
Ausübung der Bezugsrechte besteht.
Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden trotz des vorgeschlagenen Bezugsrechtsausschlusses
angemessen gewahrt. Dem Vermögensinteresse, insbesondere dem Schutz vor Verwässerung des Wertes ihrer Beteiligung, wird dadurch
Rechnung getragen, dass die neuen Aktien nur zu einem Preis ausgegeben werden dürfen, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft
nicht wesentlich unterschreitet. Der Abschlag zum Börsenpreis bei der Veräußerung wird nach Möglichkeit weniger als 3 %, in
jedem Fall aber weniger als 5 % betragen. Darüber hinaus beschränkt sich die Ermächtigung auf höchstens 10 % des Grundkapitals
der Gesellschaft. Damit ist sichergestellt, dass die Gesamtzahl der auszugebenden Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals
der Gesellschaft weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung übersteigt;
dies entspricht den Erfordernissen des § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Auf diese Begrenzung ist
die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. Darüber hinaus sind auf diese Begrenzung die Aktien anzurechnen,
die zum Zwecke der Bedienung von Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen mit Options- bzw. Wandlungsrechten bzw. Options-
bzw. Wandlungspflichten ausgegeben werden, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung gemäß
§§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.
Aufgrund der Begrenzung des Volumens des Bezugsrechtsausschlusses auf 10 % des Grundkapitals und der Möglichkeit, Aktien über
den Markt zu annähernd gleichen Bedingungen zuzukaufen, scheidet aus Sicht der Aktionäre daher eine relevante Einbuße der
Beteiligungsquote aus.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 8 gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs.
4 Satz 2 AktG
Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:
Die Satzung enthält in § 3 Angaben zum Grundkapital der Gesellschaft.
Nach § 3 Abs. 6 der Satzung besteht derzeit noch ein Genehmigtes Kapital II in Höhe von nur noch EUR 7.086.013,00, das lediglich
bis zum 27. April 2021 ausgenutzt werden kann. Dieses soll aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital II mit einem
Umfang von EUR 31.887.058,00, das heißt von 40 Prozent des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft, und fünfjähriger Laufzeit
ersetzt werden.
Um der Gesellschaft möglichst langfristig kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu ermöglichen und insbesondere
eine markt- und branchenübliche, kurzfristige und flexible Reaktionsmöglichkeit auf Anforderungen des Kapitalmarktes zu schaffen,
soll der Vorstand ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender
Stückaktien zu erhöhen. Der Vorstand sieht es als seine Pflicht an, dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft - unabhängig von
konkreten Ausnutzungsplänen - stets über die notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügt. Da Entscheidungen über
die Deckung eines Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht
vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen oder dem zeitlichen Vorlauf außerordentlicher Hauptversammlungen abhängig ist.
Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen. Als gängigste Anlässe
für die Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals sind dabei die Stärkung der Eigenkapitalbasis und die Finanzierung von
Erwerben zu nennen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals II mit einem
Umfang von EUR 31.887.058,00, das heißt von 40 Prozent des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft, vor, wobei lediglich
im Hinblick auf Spitzenbeträge das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden soll. Hierzu erstattet der
Vorstand wie folgt Bericht.
Gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung steht den Aktionären der Gesellschaft grundsätzlich das Bezugsrecht zu. Bei Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals II soll der Vorstand jedoch die Möglichkeit haben, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 AktG für Spitzenbeträge auszuschließen. Der Ausschluss
des Bezugsrechts für Spitzenbeträge beim Genehmigten Kapital II ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis
darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf
an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund
der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Bei Abwägung dieser Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat die Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen für erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft
geboten.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bis zum Ablauf des 3. Mai
2017 (24.00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft unter folgender Adresse schriftlich, per Mail oder per Telefax anmelden:
HAMBORNER REIT AG c/o Bader & Hubl GmbH Wilhelmshofstr. 67 74321 Bietigheim-Bissingen Telefax +49 (0) 7142/78 86 67-55 E-Mail: hauptversammlung@baderhubl.de
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 19. April 2017 (0:00 Uhr MESZ) beziehen und der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse
bis spätestens zum Ablauf des 3. Mai 2017 (24:00 Uhr MESZ) zugehen. Ein durch das depotführende Institut in Textform (§ 126b
BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes reicht aus. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.
Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung
übersandt.
Für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts gilt nur derjenige als Aktionär,
der insoweit den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung bemisst sich allein nach dem Anteilsbesitz zum
Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag sind für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme-
und Stimmrechts bedeutungslos. Zum Nachweisstichtag entsteht aber nicht eine Art Veräußerungssperre für den Anteilsbesitz.
Auch bei (vollständiger oder teilweiser) Veräußerung nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung allein der Anteilsbesitz
zum Nachweisstichtag maßgeblich. Umgekehrt bleiben Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag entsprechend außer Betracht.
Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahmeberechtigt.
Keine Bedeutung hat der Nachweisstichtag allerdings für die Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung
durch Bevollmächtigte, z. B. durch die depotführende Bank, ein anderes Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine
andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform. Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen
gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils Bevollmächtigten
zu erfragen sind.
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch einen von der Gesellschaft benannten Mitarbeiter als Bevollmächtigten in der
Hauptversammlung vertreten zu lassen. In diesem Fall hat der Aktionär Weisungen zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung
zu erteilen. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übersandt
werden.
Ein Formular zur Vollmachtserteilung an Dritte oder von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter wird den Aktionären
zusammen mit der Eintrittskarte übermittelt und steht auch im Internet unter
https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptversammlung/dokumente/de/2017/ vollmachtserteilung_an_dritte_2017.pdf
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bzw.
https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptversammlung/dokumente/de/2017/ vollmachtserteilung_an_stimmrechtsvertreter_2017.pdf
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zum Download bereit. Die Vollmacht für von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter muss der Gesellschaft bis spätestens
zum 9. Mai 2017 zugehen. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter kann zudem auch in der Hauptversammlung bevollmächtigt
werden.
Vollmachten und Weisungen können der Gesellschaft auch elektronisch übermittelt werden. Es besteht die Möglichkeit der Übersendung
an folgende E-Mail Adresse:
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von
500.000 EUR erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen
ist schriftlich an den Vorstand der HAMBORNER REIT AG unter folgender Adresse zu richten:
Vorstand der HAMBORNER REIT AG Goethestraße 45 47166 Duisburg Telefax: +49 (0) 203/54405-49
und muss der Gesellschaft bis spätestens zum 9. April 2017 (24:00 Uhr MESZ) zugehen. Jedem neuen Punkt der Tagesordnung muss
eine Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung und Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder Abschlussprüfern zu übersenden. Solche Anträge und Wahlvorschläge werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme von Vorstand und/oder Aufsichtsrat unter
https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptversammlung/dokumente/de/2017/ gegenantraege_2017.pdf
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unverzüglich zugänglich gemacht, falls der Gesellschaft spätestens bis zum 25. April 2017 (24:00 Uhr MESZ) ein Gegenantrag
gegen einen Beschlussvorschlag zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt mit Begründung oder ein Wahlvorschlag, der nicht begründet
zu werden braucht, unter folgender Adresse zugeht:
HAMBORNER REIT AG, Vorstandssekretariat Goethestraße 45 47166 Duisburg Telefax: +49 (0) 203/54405-49.
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Voraussetzungen absehen. Die vorstehenden Regelungen für Gegenanträge gelten sinngemäß ebenso für den Gegenvorschlag eines
Aktionärs zur Wahl des Abschlussprüfers, wobei ein solcher Gegenvorschlag nicht begründet werden muss. Aktionäre werden gebeten,
ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung
des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf 79.717.645 Stückaktien;
jede Stückaktie gewährt eine Stimme, so dass zum Zeitpunkt der Einberufung auf Grundlage der Satzung 79.717.645 Stimmrechte
bestehen. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.
Veröffentlichungen auf der Internetseite und auszulegende Unterlagen
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären, weitergehende Erläuterungen
zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und den §§ 127, 131 Abs. 1 AktG sowie weitere Informationen
stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.hamborner.de/investor-relations/hauptversammlung.html |
https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptversammlung/dokumente/de/2017/ einladung-und-tagesordnung-2017.pdf
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https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptversammlung/dokumente/dd/2017/ geschaeftsbericht_2016.pdf
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https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptversammlung/dokumente/dd/2017/ jahresabschluss_2016.pdf
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https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptversammlung/dokumente/de/2017/ gegenantraege_2017.pdf
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https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptversammlung/dokumente/dd/2017/ erlaeuterungen_zu_den_rechten_der_aktionaere_2017.pdf
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https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptversammlung/dokumente/dd/2017/ erlaeuterungen_zu_top_5_der_hauptversammlung_2017.pdf
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zur Verfügung.
Diese Einberufung ist am 29. März 2017 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden.
In den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 47166 Duisburg, Goethestraße 45, können außerdem folgende Unterlagen eingesehen
werden:
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der festgestellte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2016,
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der gebilligte IFRS-Einzelabschluss zum 31. Dezember 2016,
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der zusammengefasste Lagebericht nach Handelsrecht und IFRS für das Geschäftsjahr 2016 mit dem erläuternden Bericht zu den
Angaben gemäß § 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB,
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der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016,
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Abschriften der vorgenannten Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Darüber hinaus werden sie in der
Hauptversammlung zugänglich sein.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der Internetadresse
https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptversammlung/dokumente/de/2017/ abstimmungsuebersicht_2017.pdf
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bekannt gegeben.
Duisburg, im März 2017
HAMBORNER REIT AG
Der Vorstand
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