27.07.2016 08:58:40
|
DGAP-Adhoc: SolarWorld AG: US-Einzelrichter gibt Schadensersatzklage erstinstanzlich statt. SolarWorld Industries Sachsen GmbH wird Rechtsmittel einlegen und...
SolarWorld AG: US-Einzelrichter gibt Schadensersatzklage erstinstanzlich statt. SolarWorld Industries Sachsen GmbH wird Rechtsmittel einlegen und sieht keine Durchsetzungsmöglichkeit in Deutschland
SolarWorld AG / Schlagwort(e): Rechtssache/Sonstiges
27.07.2016 08:58
Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR, übermittelt
durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Im Rechtsstreit zwischen dem Siliziumlieferanten Hemlock Semiconductor
Corp. und der SolarWorld Industries Sachsen GmbH, einer Tochtergesellschaft
der SolarWorld AG, wurde am 26.7.2016 durch Einzelrichter in einem
erstinstanzlichen Urteil der Klage Hemlocks in Höhe von 585 Mio. USD zzgl.
208 Mio. USD Zinsen stattgegeben.
Gegen dieses erstinstanzliche Urteil wird die SolarWorld Industries Sachsen
GmbH Rechtsmittel beim Intermediate Court of Appeals in den USA einlegen.
Die SolarWorld AG rechnet in diesem Verfahren in der zweiten Instanz mit
einer Dauer von rund einem Jahr.
Die SolarWorld AG geht trotz des erstinstanzlichen Urteils von einer nicht
bestehenden Durchsetzbarkeit von Ansprüchen seitens Hemlock in Deutschland
aus. Gegen die zugrunde liegenden Lieferverträge bestehen nach europäischem
Recht kartellrechtliche Bedenken. Hemlock müsste zur Vollstreckung eines
etwaigen endgültigen US-Urteils in Deutschland ein Anerkennungsverfahren
nach § 722 Abs. (1) ZPO vor deutschen Gerichten initiieren. Ein solches
Verfahren setzt jedoch zunächst eine rechtskräftige - d.h.
letztinstanzliche - Entscheidung aus den USA voraus. Im Rahmen eines
solchen Verfahrens würde ferner die Einhaltung wesentlicher Grundsätze des
deutschen Rechts bei der Urteilsfindung überprüft werden. Nach gefestigter
Auffassung in der Rechtsprechung gilt das EU-Kartellrecht als wesentlicher
Grundsatz der deutschen Rechtsordnung. Darüber hinaus hat sich der
amerikanische Einzelrichter mit der Anwendbarkeit des EU-Kartellrechts
ausdrücklich nicht beschäftigt und explizit darauf hingewiesen, dass dieser
Aspekt im weiteren Prozessverlauf vor anderen Gerichten zu überprüfen sein
wird. Daher ist die SolarWorld AG davon überzeugt, dass ein solches
Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren in Deutschland nicht erfolgreich
zum Abschluss gebracht werden kann. Die Risikoeinschätzung der SolarWorld
AG hat sich somit nicht geändert.
Kontakt:
SolarWorld AG
Investor Relations
Tel.-Nr.: 0228/55920-470; Fax-Nr.: 0228/55920-9470,
E-Mail: placement@solarworld.com; Internet:
www.solarworld.de/investor-relations
27.07.2016 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: SolarWorld AG
Martin-Luther-King-Straße 24
53175 Bonn
Deutschland
Telefon: +49 (0)228 - 559 20 470
Fax: +49 (0)228 - 559 20 9470
E-Mail: placement@solarworld.com
Internet: www.solarworld.de
ISIN: DE000A1YCMM2, DE000A1YDDX6, DE000A1YCN14
WKN: A1YCMM, A1YDDX, A1YCN1
Börsen: Regulierter Markt in Düsseldorf, Frankfurt (Prime Standard);
Freiverkehr in Berlin, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart,
Tradegate Exchange; Terminbörse EUREX
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
---------------------------------------------------------------------------
Wenn Sie mehr über das Thema Aktien erfahren wollen, finden Sie in unserem Ratgeber viele interessante Artikel dazu!
Jetzt informieren!
Nachrichten zu SolarWorldmehr Nachrichten
Keine Nachrichten verfügbar. |