27.07.2016 08:58:40

DGAP-Adhoc: SolarWorld AG: US-Einzelrichter gibt Schadensersatzklage erstinstanzlich statt. SolarWorld Industries Sachsen GmbH wird Rechtsmittel einlegen und...

SolarWorld AG: US-Einzelrichter gibt Schadensersatzklage erstinstanzlich statt. SolarWorld Industries Sachsen GmbH wird Rechtsmittel einlegen und sieht keine Durchsetzungsmöglichkeit in Deutschland

SolarWorld AG / Schlagwort(e): Rechtssache/Sonstiges

27.07.2016 08:58

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR, übermittelt

durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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Im Rechtsstreit zwischen dem Siliziumlieferanten Hemlock Semiconductor

Corp. und der SolarWorld Industries Sachsen GmbH, einer Tochtergesellschaft

der SolarWorld AG, wurde am 26.7.2016 durch Einzelrichter in einem

erstinstanzlichen Urteil der Klage Hemlocks in Höhe von 585 Mio. USD zzgl.

208 Mio. USD Zinsen stattgegeben.

Gegen dieses erstinstanzliche Urteil wird die SolarWorld Industries Sachsen

GmbH Rechtsmittel beim Intermediate Court of Appeals in den USA einlegen.

Die SolarWorld AG rechnet in diesem Verfahren in der zweiten Instanz mit

einer Dauer von rund einem Jahr.

Die SolarWorld AG geht trotz des erstinstanzlichen Urteils von einer nicht

bestehenden Durchsetzbarkeit von Ansprüchen seitens Hemlock in Deutschland

aus. Gegen die zugrunde liegenden Lieferverträge bestehen nach europäischem

Recht kartellrechtliche Bedenken. Hemlock müsste zur Vollstreckung eines

etwaigen endgültigen US-Urteils in Deutschland ein Anerkennungsverfahren

nach § 722 Abs. (1) ZPO vor deutschen Gerichten initiieren. Ein solches

Verfahren setzt jedoch zunächst eine rechtskräftige - d.h.

letztinstanzliche - Entscheidung aus den USA voraus. Im Rahmen eines

solchen Verfahrens würde ferner die Einhaltung wesentlicher Grundsätze des

deutschen Rechts bei der Urteilsfindung überprüft werden. Nach gefestigter

Auffassung in der Rechtsprechung gilt das EU-Kartellrecht als wesentlicher

Grundsatz der deutschen Rechtsordnung. Darüber hinaus hat sich der

amerikanische Einzelrichter mit der Anwendbarkeit des EU-Kartellrechts

ausdrücklich nicht beschäftigt und explizit darauf hingewiesen, dass dieser

Aspekt im weiteren Prozessverlauf vor anderen Gerichten zu überprüfen sein

wird. Daher ist die SolarWorld AG davon überzeugt, dass ein solches

Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren in Deutschland nicht erfolgreich

zum Abschluss gebracht werden kann. Die Risikoeinschätzung der SolarWorld

AG hat sich somit nicht geändert.

Kontakt:

SolarWorld AG

Investor Relations

Tel.-Nr.: 0228/55920-470; Fax-Nr.: 0228/55920-9470,

E-Mail: placement@solarworld.com; Internet:

www.solarworld.de/investor-relations

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Sprache: Deutsch

Unternehmen: SolarWorld AG

Martin-Luther-King-Straße 24

53175 Bonn

Deutschland

Telefon: +49 (0)228 - 559 20 470

Fax: +49 (0)228 - 559 20 9470

E-Mail: placement@solarworld.com

Internet: www.solarworld.de

ISIN: DE000A1YCMM2, DE000A1YDDX6, DE000A1YCN14

WKN: A1YCMM, A1YDDX, A1YCN1

Börsen: Regulierter Markt in Düsseldorf, Frankfurt (Prime Standard);

Freiverkehr in Berlin, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart,

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