30.06.2019 12:03:42
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BSG-Urteile verschärfen Situation in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen / Freie Mitarbeiter finden adäquaten Job in Zeitarbeitsfirmen
"Eine verordnete Festanstellung stellt einen massiven Einschnitt in die Flexibilität beider Parteien dar", sagt Julia Adelung, Betriebsleiterin der AGENTAMED GmbH Personaldienstleistungen, einem Unternehmen der IF Gruppe. "Die Einrichtungen können kurzfristige Engpässe personell nicht auffangen. Die Fachkräfte hingegen müssen meist schlechtere Bezahlung bei zeitgleichem Verlust ihrer Freizeit in Kauf nehmen. Viel zu wenige müssen oft viel zu viel leisten. Ein Ausweg kann der Wechsel in die Zeitarbeit sein."
Zeitarbeit als Alternative zur freien Mitarbeit
Zeitarbeitnehmer finden einen schnellen Einstieg in den Arbeitsmarkt, können Kenntnisse und Qualifikationen erweitern und damit natürlich auch ihre beruflichen Chancen verbessern. Durch die feste Anstellung bei einer Zeitarbeitsfirma ist das Arbeitsverhältnis sicher und gleichzeitig frei verhandelbar, d. h. beispielsweise Arbeitszeiten und Einsatzgebiete und damit auch die Entlohnung. Bessere Konditionen bei höherer Flexibilität.
"Viele unserer Mitarbeiter bestätigen uns, dass sie durch die Zeitarbeit an Lebenszeit gewonnen haben", sagt Adelung. "Mehr Zeit also für Reisen, die Familie oder ihre Hobbys. Manche studieren sogar noch nebenbei. Das wäre in einer Festanstellung so kaum möglich."
Doch nicht nur Arbeitnehmer profitieren vom Modell Zeitarbeit: "Wenn ein Unternehmen kurzfristig neue Mitarbeiter benötigt, finden wir schnell die passenden Kräfte - eine unkomplizierte Überbrückung von Personalengpässen und das ohne unternehmerische oder finanzielle Verantwortung der Auftraggeber gegenüber dem Zeitarbeiter."
Wer künftig nicht mehr als Honorarkraft arbeiten kann, wird sicherlich in Festanstellung in einer Zeitarbeitsfirma ein Stück Unabhängigkeit vermissen, dagegen ist das Abtreten von organisatorischen Aufgaben ein Zugewinn.
BSG-Urteile in Kürze
Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 4. Juni 2019 entschieden (Aktenzeichen B 12 R 11/18 R als Leitfall).
Pflegekräfte, die als Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 7. Juni 2019 entschieden (Aktenzeichen B 12 R 6/18 R als Leitfall).
Über AGENTAMED
AGENTAMED ermöglicht Gesundheitsprofis Berufung und Beruf. Zahlreiche Beispiele beweisen, dass Zeitarbeit zu Unrecht ein schlechtes Image hat. Dank AGENTAMED entdecken "alte Hasen" ihre Berufung wieder (neu). Jobanfänger können sich austesten und spezialisieren. #LebensZeitArbeit
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