18.02.2009 16:36:00

Bankenrettungsgesetz sieht drei Stufen bis zur Enteignung vor

   BERLIN (Dow Jones)--Der vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf für ein Bankenrettungsgesetz sieht drei Stufen vor, um notfalls eine Kontrollübernahme des Bundes zu erreichen. Mit einer Ergänzung des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes will die Bundesregierung systemrelevante Banken neu strukturieren. In dem vom Kabinett verabschiedeten Gesetzentwurf enthalten ist auch das so genannte Rettungsübernahmegesetz. Es regele als allerletztes Mittel ("Ultima Ratio") im Einzelfall die Enteignung und zeitweise Verstaatlichung eines vor dem Scheitern stehenden, systemrelevanten Finanzinstituts, betonte das Bundespresseamt.

   Auf dem Weg dorthin greift aber ein Drei-Stufen-Plan. Als erste Stufe müssen alle Möglichkeiten geprüft und auch in Gang gesetzt werden, die eine Kontrollübernahme des Bundes über ein solche Bank mit milderen Mitteln ermöglichen. Das Ergänzungsgesetz sieht dafür laut dem Gesetzentwurf gesellschaftsrechtliche Erleichterungen vor.

   In einer zweiten Stufe ist nach den Plänen ein Kapitalschnitt mit anschließender Kapitalerhöhung erforderlich. Die dafür erforderlichen Mehrheiten in der Hauptversammlung sollen daher gesetzlich gesenkt werden. Künftig soll eine Zustimmung von zwei Drittel anstatt wie bisher drei Vierteln der Aktionäre vonnöten sein bzw. sogar nur von 50%, wenn die Hälfte des Kapitals anwesend ist.

   Außerdem kann die Hauptversammlung nach den neuen Bestimmungen innerhalb einer verkürzten Frist von einem Tag einberufen werden. Das Gesetz enthält zudem zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen Aktionäre, die eine für den Fortbestand der Gesellschaft erforderliche Kapitalmaßnahme verzögern oder vereiteln.

   Die dritte Stufe - also die Verstaatlichung - kommt laut Bundespresseamt "erst in Betracht, wenn die übrigen, milderen, rechtlich und wirtschaftlich zumutbaren Lösungen für den Erhalt des Unternehmens gescheitert sind".

   Die Möglichkeit, ein Enteignungsverfahren einzuleiten, endet nach den Plänen am 30. Juni. "Damit wird deutlich, dass die Option einer Verstaatlichung zum Zwecke der Stabilisierung nicht auf Dauer zur Verfügung stehen soll, sondern nur zur Bewältigung der Finanzkrise zulässig ist", heißt es in dem Gesetzentwurf.

   Rechtsverordnungen zur Umsetzung des Beschlusses können aber bis zum 31. Oktober erlassen werden. Diese Frist schließt laut Bundesfinanzminister Peer Steinbrück nötige gerichtliche Eintragungen ein. Würde eine solche Verordnung erlassen, bezöge sie sich "ausschließlich auf den Fall Hypo Real Estate AG" (HRE), machte Steinbrück klar.

   Bei dem in Schwierigkeiten geratenen Immobilienfinanzierer strebe der Bund nun die Mehrheit an, kündigten Steinbrück und Bundeskanzlerin Angela Merkel getrennt voneinander an. Der Bund hat zur Stabilisierung der Bank mittlerweile Bürgschaften in Höhe von 102 Mrd EUR gegeben.

   Anfang April könnte sich nach Angaben Steinbrücks die Hauptversammlung der HRE mit einem Kapitalschnitt und einer nachfolgenden Kapitalerhöhung beschäftigen. Der Gesetzentwurf soll bereits am 3. März vom Bundestag beraten und abschließend am 3. April im Bundesrat beschlossen werden.

   Die Entscheidung über eine mögliche Enteignung soll laut dem Finanzminister "in Abhängigkeit davon" fallen, wie die Hauptversammlung (HV) entscheidet. "Entweder die Hauptversammlung stimmt dem mehrheitlich zu, dann brauchen wir keine Enteignung, oder die Hauptversammlung stimmt dem nicht zu, dann brauchen wir eine Enteignung", machte Steinbrück klar.

   Stimme die HV zwar zu, sei aber "durch Klageführung absehbar, dass wir die entsprechenden Folgeschritte nicht gehen können, dann wären wir im Zweifelsfall wieder in letzter Konsequenz bei der Enteignung". Die Bundesregierung werde aber alles versuchen, um einen Enteignungsschritt zu vermeiden, betonte Merkel.

-Von Andreas Kißler, Dow Jones Newswires, +49 (0)30 - 2888 4118, andreas.kissler@dowjones.com DJG/ank/apo Besuchen Sie unsere neue Webseite http://www.dowjones.de (END) Dow Jones Newswires

   February 18, 2009 10:04 ET (15:04 GMT)

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