09.02.2017 18:01:00

3. Piste in Schwechat: Airport wehrt sich gegen negative Entscheidung

Bei Gegnern der dritten Flughafenpiste in Wien-Schwechat dürften Donnerstagabend die Sektkorken geknallt haben. Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mitgeteilt, dass die vom Unternehmen so sehr herbeigesehnte dritte Start- und Landepiste am Flughafen - der sich auch wehren will - nicht gebaut werden darf. Eine ordentliche Revision wurde nicht zugelassen, teilte das Gericht mit.

"Der Flughafen Wien nimmt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit Bedauern zur Kenntnis", teilte ein Airportsprecher auf APA-Anfrage mit. "Die Flughafen Wien AG wird gegen diesen Bescheid vorgehen und in dieser Frage den Verwaltungsgerichtshof befassen", betonte der Sprecher. "Sollte es aufgrund dieser Entscheidung zu keiner dritten Piste kommen, so hätte das jedenfalls negative Auswirkungen auf die künftigen Entwicklungsmöglichkeiten des Wirtschafts- und Tourismusstandortes Österreich."

Sprecher des Gerichts waren zu Fragen der Entscheidung - siehe im Internet unter http://go.apa.at/igVU7u5g - Donnerstagabend für die APA nicht erreichbar.

Begründet wurde das Erkenntnis seitens des BVwG unter anderem damit, "durch den Bau der dritten Piste am Flughafen Wien-Schwechat und dem damit erhöhten Flugverkehr würden die Treibhausgasemissionen Österreichs deutlich ansteigen". Dies ergebe "sich unter Berücksichtigung der Emissionen beim Start- und Landevorgang sowie dem Treibhausgasausstoß nach Erreichen der Flughöhe. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist diese hohe zusätzliche CO2-Belastung gegenüber den positiven Aspekten des Vorhabens nicht zu rechtfertigen."

Der zuständige Senat, bestehend aus drei Richtern, habe nach detaillierter Prüfung und Abwägung der öffentlichen Interessen entschieden, betonte das BVwG. Das öffentliche Interesse am Schutz vor den negativen Folgen des Klimawandels, insbesondere durch die hohe CO2-Belastung, sei höher zu bewerten ist als die positiven öffentlichen - standortpolitischen und arbeitsmarktpolitischen - Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens samt zusätzlichem Bedarf.

Bei der Entscheidung mitberücksichtigt wurde der hohe Stellenwert des Klima- und Umweltschutzes in der Grundrechte-Charta der EU, der österreichischen Bundesverfassung und der niederösterreichischen Landesverfassung. Zudem habe sich Österreich international dazu verpflichtete, Treibhausgasemissionen zu reduzieren. Im Rahmen des Klimaschutzgesetzes habe man sich zudem auf sektorale Emissionshöchstmengen bis 2020 festgelegt. Die Möglichkeiten des Flughafens, den CO2-Ausstoß durch eigene Maßnahmen zu verringern, seien nicht ausreichend.

Der Richtersenat setzte sich mit Beschwerden von insgesamt 28 unterschiedlichen Beschwerdeführern auseinander. Sachverständige wurden beigezogen. Es prüfte die verschiedenen standortpolitischen und arbeitsmarktpolitischen Aspekte und den Bedarf aufgrund der steigenden Flugbewegungen sowie die Frage der Flugsicherheit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, betonte es.

Es wurde eine dreitägige mündliche Verhandlung durchgeführt und insgesamt sieben Sachverständigen-Gutachten (Luftschadstoffe, Lärmschutz, Vogelkunde, Umwelthygiene, Verkehrsplanung, Treibhausgasemissionen und Bedarfsplanung) in Auftrag gegeben.

(Schluss) phs/gru

ISIN AT0000911805 WEB http://www.viennaairport.com

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