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17.07.2009 17:31:00
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DGAP-WpÜG: Pflichtangebot
Zielgesellschaft: Hamborner AG; Bieter: Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Schleswig-Holstein sowie die HSH Finanzfonds AöR
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung der nachfolgend
aufgeführten Kontrollerwerber von der Verpflichtung zur Abgabe eines
Pflichtangebots für Aktien der Hamborner Aktiengesellschaft, Duisburg
Mit Bescheid vom 15. Juli 2009 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) folgende Antragsteller im Hinblick
auf die am 25. Juni 2009 erfolgte Kontrollerlangung über die Hamborner
Aktiengesellschaft, Duisburg, von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz
1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Hamborner AG zu veröffentlichen,
sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin
eine
Angebotunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre der Hamborner AG
zu übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen,
befreit:
1. Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Finanzbehörde,
Gänsemarkt 36, 20354 Hamburg
- Antragstellerin zu 1.) -
2. Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Finanzministerium,
Düsternbrooker Weg 64, 24105 Kiel
- Antragsteller zu 2.) -
3. HSH Finanzfonds AöR, Besenbinderhof 37, 20097 Hamburg
- Antragstellerin zu 3.) -
- zusammen: 'die Antragsteller' -
Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden im Befreiungsbescheid
näher dargelegten Gründen:
1. Unter Berücksichtigung der Interessen der Antragsteller sowie der
Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft ist es
vorliegend gerechtfertigt, die Antragsteller gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG
i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO von den Pflichten des § 35
WpÜG zu befreien.
1.1 Die Antragsteller haben am 25. Juni 2009 die Kontrolle an der
Hamborner AG i.S.d. § 29 Abs. 2 WpÜG erlangt. Ihnen sind die
Stimmrechte aus den unmittelbar von der HSH Beteiligungen
gehaltenen 11.457.519 Stückaktien der Hamborner AG (entspricht
einer Stimmrechtsbeteiligung in Höhe von ca. 50.32%) sowie aus den
unmittelbar von der HSH Real Estate AG gehaltenen 545.645
Stückaktien der Hamborner AG (entspricht einer
Stimmrechtsbeteiligung in Höhe von ca. 2,4%) gemäß § 30 Abs. 1
Satz 1, Nr. 1, Satz 3 WpÜG zuzurechnen, weil sowohl die HSH
Beteiligungen als auch die HSH Real Estate AG - über die HSH -
als ihre (mittelbaren) Tochterunternehmen i.S.d. § 2 Abs. 6 WpÜG
einzuordnen sind. Tochterunternehmen i.S.d. § 2 Abs. 6 WpÜG sind
Unternehmen, die als Tochterunternehmen i.S.d. § 290 HGB gelten
oder auf die ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann,
ohne dass es auf die Rechtsform oder den Sitz ankommt. Für das
Merkmal der Ausübung eines beherrschenden Einflusses sind
ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 6 WpÜG die zu
§ 17 Abs. 1 AktG entwickelten Grundsätze heranzuziehen (BT-Drs.
14/7034, S. 35).
1.1.1 Die HSH Beteiligungen und die HSH Real Estate AG sind zunächst
als Tochterunternehmen der HSH einzuordnen. Für die HSH Real
Estate AG ergibt sich die unmittelbare Einordnung als
Tochterunternehmen der HSH aufgrund von deren
Mehrheitsbeteiligung gemäß § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290
Abs. 2 Nr. 1 HGB und § 17 Abs. 1, Abs. 2 AktG. Ebenfalls
aufgrund der bestehenden Mehrheitsbeteiligung der HSH Real
Estate AG an der HSH Beteiligungen ist diese als deren
unmittelbares und gemäß § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs.
2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 HGB und §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 16 Abs.
4 AktG als mittelbares Tochterunternehmen der HSH einzuordnen.
1.1.2 Mit Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister, mit der
das Grundkapital der HSH von 881.226.310 Euro um 1.578.947.370
Euro auf 2.460.173.680 Euro erhöht wurde, hat die
Antragstellerin zu 3.) 157.894.737 Aktien (von insgesamt
246.017.368 Aktien) der HSH erlangt und hält damit eine
Beteiligung in Höhe von 64,18% an der HSH. Damit ist die HSH
unmittelbar gemäß § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr.
1 HGB und § 17 Abs. 1, Abs. 2 AktG zum Tochterunternehmen der
Antragstellerin zu 3.) geworden, die HSH Real Estate AG und
die HSH Beteiligungen sind ihr somit entsprechend den
Ausführungen unter 1.1.1 als mittelbare Tochterunternehmen
zuzuordnen.
1.1.3 Die Antragstellerin zu 3.) ist ihrerseits als gemeinsames
Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 1.) und des
Antragstellers zu 2.) i.S.d. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 17
Abs. 1 AktG einzuordnen, so dass ihnen ebenfalls mit dem
Erwerb der Mehrheitsbeteiligung an der HSH gemäß § 30 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG die Stimmrechte aus den von den
(mittelbaren) Tochterunternehmen HSH Real Estate AG und HSH
Beteiligungen gehaltenen Aktien der Hamborner AG zuzurechnen
sind. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Abhängigkeit
eines Unternehmens von mehreren anderen Unternehmen
anzunehmen, wenn diese im Verhältnis zum abhängigen
Unternehmen als Einheit und damit als herrschend i.S.d. § 17
Abs. 1 AktG zu betrachten sind (sog. Mehrmütterherrschaft).
Die Ausübung gemeinsamer Herrschaft muss dabei auf eine
gesicherte Grundlage gestellt sein; neben vertraglichen bzw.
organisatorischen Bindungen kommen dabei auch rechtliche und
tatsächliche Umstände sonstiger Art in Betracht (BGHZ 62,
193ff.).
Aufgrund der Regelungen im Staatsvertrag, mit dem die Antragstellerin zu
3.) gegründet wurde, ist deren einheitliche Leitung durch die
Antragstellerin zu 1.) und den Antragsteller zu 2.) anzunehmen. Im Hinblick
auf die Bestellungsrechte sowohl in Bezug auf die
Anstaltsträgerversammlung als auch auf die Geschäftsführung ist ein
beherrschender Einfluss auf die Geschäfts- und Personalpolitik der
Antragstellerin zu 3.) durch die Antragstellerin zu 1.) und den
Antragteller zu 2.) zu bejahen.
Die Einheitlichkeit des Handelns der Anstaltsträgerversammlung und damit
im Ergebnis auch der Antragstellerin zu 1.) und des Antragstellers zu 2.)
ist dabei durch die Regelung in § 6 Abs. 6 des Staatsvertrags festgelegt
('Einstimmigkeitserfordernis'). Der auf unbestimmte Zeit geschlossene
Staatsvertrag stellt dabei eine rechtlich gesicherte Grundlage für die
gemeinsame Beherrschung der Antragstellerin zu 3.) dar. Verfestigt wird
diese Einflussmöglichkeit zusätzlich durch die mit der Fachaufsicht
verbundene Weisungskompetenz in Bezug auf die Antragstellerin zu 3.), die
die Antragstellerin zu 1.) und der Antragsteller zu 2.) ebenfalls im
Ergebnis nur einheitlich ausüben können.
1.2 Bei dieser Situation der mittelbaren Kontrollerlangung an der
Hamborner AG durch die Antragsteller handelt es sich um eine in
§ 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO umschriebene Konstellation, in
der ein Antragsteller nach der gesetzgeberischen Wertung
befreiungswürdig ist, wenn der Buchwert der Beteiligung and der
Zielgesellschaft weniger als 20% des buchmäßigen Aktivvermögens
der Zwischengesellschaft beträgt. In einer typisierten
Betrachtung wird davon ausgegangen, dass die 'Zielgesellschaft'
in derartigen Fällen regelmäßig nicht das eigentliche Ziel des
Erwerbs, sondern lediglich dessen mittelbare Folge ist, weil der
Wert der Zielgesellschaft gegenüber dem Gesamtwert der
Zwischengesellschaft wirtschaftlich in den Hintergrund tritt.
Auch wenn nach dem Wortlaut des § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO die
(unmittelbare) 'Erlangung der Kontrolle über eine Gesellschaft' dem
mittelbaren Kontrollerwerb vorausgeht, ist mit dieser unmittelbaren
'Erlangung der Kontrolle' nach der Praxis der BaFin kein
übernahmerechtlicher Kontrollerwerb gemeint. Ausreichend und erforderlich
ist vielmehr ein Erwerb, der - wie im vorliegenden Fall - eine
Tochterunternehmenseigenschaft der unmittelbar erworbenen Gesellschaft
begründet und mithin die Zurechnung der Stimmrechte aus den Aktien der
Zielgesellschaft nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zum Antragsteller zur
Folge hat.
Zu berücksichtigen sind für das Aktivvermögen dabei die in § 266 Abs. 2
HGB unter den Abschnitten A. und B. genannten Positionen, nicht hingegen
die Rechnungsabgrenzungsposten gemäß Abschnitt C und Bilanzierungshilfen,
da diese keine Vermögensgegenstände darstellen. Das relevante
Aktivvermögen der HSH (ohne Rechnungsabgrenzungsposten und
Steuerabgrenzungsposten) beträgt damit zum 31. Dezember 2008 ca.
211.483.689 Tausend Euro.
Vorliegend ergibt sich jedoch die Besonderheit, dass die erworbene
Zwischengesellschaft (HSH) selbst nur mittelbar über zwei weitere
Untergesellschaften (hier die HSH Real Estate AG und die HSH Beteiligungen)
an der Zielgesellschaft Hamborner AG beteiligt ist. In dieser
Sondersituation ist vor dem oben dargestellten Befreiungszweck, den der
Verordnungsgeber mit der Regelung des § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebostVO
verfolgt, ein Abstellen auf die Höhe des Buchwertes der Beteiligung der
Gesellschaft (HSH) an der Zielgesellschaft (Hamborner AG) direkt nicht
möglich, weil die Zielgesellschaft in diesem Fall nicht bei der
unmittelbar erworbenen Gesellschaft bilanziert wird.
Vor dem Hintergrund, dass der Antragteller dann befreit werden soll, wenn
das eigentliche Ziel des Erwerbs nicht die Kontrollerlangung an der
Zielgesellschaft (Hamborner AG) sondern and er Gesellschaft (HSH)
darstellt, ist es jedenfalls in dieser Sondersituation sachgerecht, die in
§ 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO angelegte typisierte Wertung dann als
einschlägig zu sehen, wenn der Buchwert, den die Zielgesellschaft (hier
Hamborner AG) bei den Untergesellschaften (HSH Real Estate AG und die HSH
Beteiligungen) hat, ins Verhältnis zum Aktivvermögen der
Zwischengesellschaft (hier HSH) gesetzt wird und dieser Wert unterhalb der
20%-Schwelle liegt.
Ausgehend von diesem Grundsatz entspricht der Buchwert der Beteiligungen an
der Hamborner AG mit insgesamt 127.807.933,55 Euro ca. 0,06% des
Aktivvermögens der HSH und liegt damit weit unterhalb der nach § 9 Satz 2
Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO relevanten 20%-Schwelle.
1.3 Es sind vorliegend auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach
denen die Antragsteller trotz des Unterschreitens der 20%-
Schwelle ein besonderes Interesse am Erwerb einer
Kontrollbeteiligung an der Hamborner AG verfolgen würden. Gegen
ein derartiges Interesse spricht schon die Tatsache, dass die vom
Verordnungsgeber vorgenommene Einschätzung, nach der die
Buchwertbeteiligung für die Annahme eines fehlenden Interesses
des Antragstellers unter 20% des Aktivvermögens der erworbenen
Gesellschaft liegen muss, vorliegend mit der festgestellten
Buchwertbeteiligung von 0,06% in erheblichem
Maß unterschritten wird, wirtschaftlich also von sehr geringer
Bedeutung ist. Zudem steht die Bedeutung der Zielsetzung der
Antragsteller, als Anteilseigner die HSH bei der Einhaltung der
Eigenkapitalanforderungen zu unterstützen, vorliegend außer
Zweifel. Die Kapitalerhöhung soll der Einhaltung der
aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen und der Auflagen,
die der SoFFin mit den der HSH zur Verfügung gestellten Garantien
verbunden hat, dienen. Ein Interesse an dem damit verbundenen
Erwerb der Kontrollbeteiligung an der Hamborner AG ist dabei nicht
ersichtlich.
1.4 Die Interessen der Antragsteller an der Vermeidung des zeit- und
kostenintensiven Pflichtangebotverfahrens überwiegen hier die
Interessen der außenstehenden Aktionäre an der Abgabe des
Pflichtangebotes. Aus dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen
des § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO ist ein besonderes Gewicht
der Interessen der Antragsteller zu folgern, der Gesetz- bzw.
Verordnungsgeber hat insoweit die Interessenabwägung in Teilen
antizipiert. Im Rahmen der Ermessensabwägung lassen sich zudem
keine Anhaltspunkte feststellen, die es rechtfertigen würden , den
Antragstellern die beantragte Befreiung zu versagen.
Ende der WpÜG-Meldung (c)DGAP 17.07.2009
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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Berlin,
Düsseldorf, Hamburg, München und Stuttgart
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