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10.04.2014 15:12:56

DGAP-HV: MyHammer Holding AG

DGAP-HV: MyHammer Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2014 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

MyHammer Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

10.04.2014 15:12

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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MyHammer Holding AG

Berlin

WKN: 568030 ISIN: DE0005680300

Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung der MyHammer Holding AG am Donnerstag, den 22. Mai 2014, um 11:00 Uhr (Einlass: ab 10:30 Uhr), in die Eventpassage (Auditorium II), Kantstraße 8, 10623 Berlin, ein.



Tagesordnung

Tagesordnungspunkt 1

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie der Lageberichte für die MyHammer Holding AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2013, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gem. §§ 289 Absatz 4, 5, 315 Absatz 4 Handelsgesetzbuch und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013

Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gem. § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung ist zu diesem Tagesordnungspunkt daher nicht erforderlich.

Tagesordnungspunkt 2

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.

Tagesordnungspunkt 3

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.

Tagesordnungspunkt 4

Wahlen zum Aufsichtsrat

Die Amtszeit der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 22. Mai 2014. Es ist daher ein neuer Aufsichtsrat zu wählen. Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 95, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG zusammen und besteht nach § 9 Absatz 1 der Satzung aus drei Mitgliedern. Gem. § 9 Absatz 2 der Satzung erfolgt die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder - soweit die Hauptversammlung nichts Abweichendes bestimmt - für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das bei Beginn der Amtszeit laufende Geschäftsjahr wird nicht mitgerechnet.

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

a) Herrn Dr. Jochen Gutbrod, Geschäftsführer der Raffay GmbH & Co. KG, Hamburg, wohnhaft in Potsdam

b) Herrn Ingo Hassert, selbständiger Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, wohnhaft in Düren,

c) Herrn Markus Schunk, Geschäftsführer der Holtzbrinck Digital GmbH, der Holtzbrinck Digital Incubation GmbH und der NetDoktor.de GmbH, Gutefrage.net GmbH und Spotlight GmbH, alle München, sowie Prokurist der Verlagsgruppe Georg von Holtzbrinck GmbH, Stuttgart, wohnhaft in Reutlingen,

zu Mitgliedern des Aufsichtsrats mit der Maßgabe zu wählen, dass ihre Amtszeit mit Beendigung der Hauptversammlung endet, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt.

Die Wahlen sollen als Einzelwahlen durchgeführt werden.

In der konstituierenden Aufsichtsratssitzung soll vorgeschlagen werden, Herrn Dr. Jochen Gutbrod zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu wählen.

Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats berücksichtigen weitgehend die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele, allerdings mit folgender Ausnahme: Nicht erreicht werden konnte das Ziel, der ordentlichen Hauptversammlung anlässlich der anstehenden regulären Neuwahl eine Frau als Kandidatin für den Aufsichtsrat vorzuschlagen. Hintergrund ist, dass sich eine bereits vorgesehene und angesprochene Kandidatin im Herbst des Jahres 2013 kurzfristig beruflich verändert hat. Infolge dieser Veränderung kam sie aber nicht mehr für das Amt des Aufsichtsrats der Gesellschaft in Betracht. In der kurzen Zeit bis zur Einberufung der Hauptversammlung war es dann leider nicht mehr möglich, insbesondere unter Berücksichtigung der weiteren Diversity-Ziele sowie der Zusammensetzung des Gesamtgremiums eine passende Kandidatin zu ermitteln und der Hauptversammlung zur Wahl vorzuschlagen.

Der Aufsichtsrat soll bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung gem. Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex (Kodex) die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offenlegen. Die Empfehlung zur Offenlegung beschränkt sich auf solche Umstände, die nach der Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Wesentlich beteiligt im Sinn dieser Empfehlung sind gem. dem Kodex Aktionäre, die direkt oder indirekt mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft halten. Vor diesem Hintergrund wird Folgendes mitgeteilt:

Herrn Markus Schunk ist Geschäftsführer der Holtzbrinck Digital GmbH, München. Der Stimmrechtsanteil der Holtzbrinck Digital GmbH an der Gesellschaft beträgt gem. der letzen Stimmrechtsmitteilung aus September 2013 mehr als 3%, 5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 30% und 50% und betrug am 06.09.2013 70,08%. Dies entspricht 14.050.916 Stimmen.

Weitere Informationen zum beruflichen Werdegang der Kandidaten und zu ihren fachlichen Qualifikationen werden ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter

www.myhammer-holding.de/hauptversammlung

veröffentlicht.

Angaben gem. § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG

Herr Dr. Gutbrod ist bei den nachfolgend jeweils unter a) aufgeführten Gesellschaften Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und bei den unter b) aufgeführten Gesellschaften Mitglied vergleichbarer in- oder ausländischer Kontrollgremien:

a) gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte

- MyHammer AG, Berlin

- Bisnode AB, Stockholm, Mitglied

- ifund services AG, Zürich, Vorsitz

- Fundinfo AG, Zürich, Vorsitz

- ISA Auctionata Auktionen AG, Wien, Vorsitz



b) vergleichbare in- oder ausländische Kontrollgremien

- keine



Herr Hassert ist bei den nachfolgend jeweils unter a) aufgeführten Gesellschaften Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und bei den unter b) aufgeführten Gesellschaften Mitglied vergleichbarer in- oder ausländischer Kontrollgremien:

a) gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte

- keine



b) vergleichbare in- oder ausländische Kontrollgremien

- Mitglied im Beirat der Alacris Theranostics GmbH, Berlin



Herr Schunk ist bei den nachfolgend jeweils unter a) aufgeführten Gesellschaften Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und bei den unter b) aufgeführten Gesellschaften Mitglied vergleichbarer in- oder ausländischer Kontrollgremien:

a) gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte

- MyHammer AG, Berlin



b) vergleichbare in- oder ausländische Kontrollgremien

- Money.pl Sp. z o.o., Breslau

- Searchmetrics GmbH, Berlin

- GlobalLeadsGroup, Berlin



Tagesordnungspunkt 5

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 sowie Beschlussfassung über die Bestellung des Prüfers im Falle einer etwaigen prüferischen Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2014

Der Aufsichtsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen:

a) Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart (Zweigniederlassung Berlin) wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 bestellt.

b) Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart (Zweigniederlassung Berlin) wird für den Fall, dass eine freiwillige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2014 erfolgt, zum Abschlussprüfer bestellt.

Es sei darauf hingewiesen, dass mit der Beschlussfassung unter dem vorstehenden Buchstaben b) keine Verpflichtung der Gesellschaft begründet wird oder werden soll, eine prüferische Durchsicht der Inhalte eines erstellten Halbjahresfinanzberichts zu veranlassen.

Tagesordnungspunkt 6

Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft im Wege einer ordentlichen Kapitalherabsetzung nach §§ 222 ff. AktG durch Zusammenlegung von Aktien zum Zwecke der Einstellung eines Teils des Grundkapitals in die Kapitalrücklage und die Anpassung von § 4 der Satzung

Das Grundkapital der Gesellschaft soll nach §§ 222 ff. AktG herabgesetzt werden, um einen Teil des Grundkapitals in die Kapitalrücklage der Gesellschaft einzustellen.

Die Herabsetzung bewirkt als bilanzielle Maßnahme eine Umbuchung auf der Passivseite der Handelsbilanz vom 'Gezeichneten Kapital' in die nicht ausschüttungsfähige 'Kapitalrücklage'. Der Wert der Gesellschaft wird dadurch nicht verändert. Es erfolgt keine Ausschüttung an Aktionäre. Auf Grundlage des Beschlusses unter diesem Tagesordnungspunkt 7 soll die Anzahl der ausgegebenen Stückaktien durch Zusammenlegung von Stückaktien im Verhältnis 4 zu 1 von 20.050.000 auf 5.012.500 reduziert werden.

Der Kurs der Aktie der Gesellschaft lag für geraume Zeit unter dem jeweiligen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00. Die Ausgabe von neuen Aktien ist nur zulässig, wenn sie zu einem Wert erfolgt, der mindestens dem rechnerischen Anteil der Aktie am Grundkapital entspricht. Die unter diesem Tagesordnungspunkt 7 zu beschließende Maßnahme müsste dazu führen, dass der nach Durchführung der Kapitalherabsetzung zu erwartende Börsenpreis der Aktien den geringsten anteiligen Betrag des Grundkapitals je Stückaktie übersteigt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a) Das bestehende Grundkapital der Gesellschaft von EUR 20.050.000,00, eingeteilt in 20.050.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von Euro 1,00 je Stückaktie, wird nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung nach den §§ 222 ff. AktG zum Zwecke der Einstellung eines Teils des Grundkapitals in die Kapitalrücklage der Gesellschaft um EUR 15.037.500,00 auf EUR 5.012.500,00 in der Weise herabgesetzt, dass je vier Stückaktien zu je einer Stückaktie zusammengelegt werden.

Der Herabsetzungsbetrag von EUR 15.037.500,00 wird in die Kapitalrücklage der Gesellschaft nach § 266 Absatz 3 A II HGB eingestellt.

Der Vorstand wird ermächtigt, über die weiteren Einzelheiten der Durchführung des Beschlusses mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu entscheiden.

b) § 4 Absatz 1 und 2 der Satzung (Grundkapital) erhalten mit dem Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung folgende Fassung:

'(1) Das Grundkapital beträgt EUR 5.012.500,00.

(2) Es ist eingeteilt in 5.012.500 Stückaktien.'

- Ende der Tagesordnung -

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 3 Satz 3 AktG und dessen Bedeutung)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut erstellte Bescheinigung des Anteilsbesitzes nachzuweisen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen, also auf Donnerstag, den 01. Mai 2014, 00:00 Uhr (Nachweisstichtag), und muss der Gesellschaft ebenso wie die Anmeldung zur Hauptversammlung bis spätestens Donnerstag, den 15. Mai 2014, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen:

MyHammer Holding AG c/o AAA HV Management GmbH Ettore-Bugatti-Str. 31 51149 Köln Telefax: +49 (0)2203 20229-11 E-Mail: myhammer2014@aaa-hv.de

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben daher keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind daher nicht als Aktionär teilnahme- und stimmberechtigt, sie können sich aber ggf. vom Veräußerer bevollmächtigen lassen.

Nach dem fristgerechten Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei der Depotbank eingehen. Klargestellt sei, dass die Eintrittskarten nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung sind, sondern der Erleichterung der technischen Abwicklung dienen.

Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachterteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen in dem Abschnitt 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts' erforderlich.

Bevollmächtigung von Dritten, die nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegen

Für Vollmachten, die nicht Kreditinstituten bzw. diesen gem. § 135 Absatz 8 oder gem. § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG insoweit gleichgestellten Personen oder Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen) erteilt werden, bestimmt § 15 Absatz 1 der Satzung: 'Die Vollmacht kann jedenfalls schriftlich oder per Telefax erteilt werden, etwaige andere im Gesetz geregelte Formen für die Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft werden durch die Satzung nicht eingeschränkt.' Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können daher nach § 134 Absatz 3 AktG bei einer Vollmachterteilung an einen Dritten in Textform erfolgen.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten bei Erteilung der Vollmacht das Formular auf der Rückseite der Eintrittskarte zu verwenden, die sie nach der Anmeldung erhalten, oder das auf der Internetseite

www.myhammer-holding.de/hauptversammlung

zur Verfügung gestellte Formular zu benutzen. Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Formulare besteht nicht. Möglich ist es daher auch, dass Aktionäre anderweitig eine Vollmacht ausstellen, solange die erforderliche Form gewahrt bleibt.

Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf steht die nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung:

MyHammer Holding AG Mauerstraße 79 10117 Berlin Telefax: +49 (0)30 23322-892 E-Mail: hv@myhammer-holding.de

Am Tag der Hauptversammlung kann der Nachweis der Bevollmächtigung an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erbracht werden.

Bevollmächtigung von Kreditinstituten bzw. diesen insoweit gleichgestellten Personen oder Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen)

Werden Kreditinstitute bzw. diesen gem. § 135 Absatz 8 oder gem. § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen) bevollmächtigt, haben diese die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten (§ 135 AktG). Deshalb können Kreditinstitute sowie sonstige diesen gem. § 135 AktG gleichgestellte Personen oder Vereinigungen für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein den für diesen Fall der Vollmachterteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen. Wir empfehlen unseren Aktionären, sich bezüglich der Form der Vollmachten mit den Genannten abzustimmen.

Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der MyHammer Holding AG

Wir bieten unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter) mit der Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung durch den Stimmrechtsvertreter sind - wie auch in den übrigen vorstehenden Fällen - eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen in dem Abschnitt 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts' erforderlich. Soweit der Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, müssen ihm Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt werden. Ohne entsprechende Weisung darf und wird der Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben. Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein Formular zur Erteilung der Vollmacht und von Weisungen zu den Punkten der Tagesordnung. Für die Bevollmächtigung unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen kann - abgesehen von der Vollmachterteilung während der Hauptversammlung durch Verwendung des Formulars, das dem in der Hauptversammlung auszuhändigenden Stimmkartenbogen beigefügt ist - ausschließlich das zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte oder das auf der Internetseite

www.myhammer-holding.de/hauptversammlung

zur Verfügung gestellte Vollmacht- und Weisungsformular verwendet werden.

Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, müssen - sofern die Vollmachten nicht während der Hauptversammlung erteilt werden - die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis Mittwoch, den 21. Mai 2014, 24:00 Uhr, per Post, per Fax oder per E-Mail an die folgende Adresse übermitteln:

MyHammer Holding AG Mauerstraße 79 10117 Berlin Telefax: +49 (0)30 23322-892 E-Mail: hv@myhammer-holding.de

Die Erteilung der Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Für einen Widerruf der Vollmachterteilung an den Stimmrechtsvertreter und für Änderungen von erteilten Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend.

Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters an der Hauptversammlung selbst oder durch einen Vertreter teilnehmen und die betreffenden Aktien vertreten, so ist dies bei Erscheinen in der Hauptversammlung unter vorherigem oder gleichzeitigem Widerruf der Vollmacht möglich.

Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Absatz 2 AktG)

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gem. § 122 Absatz 2 AktG schriftlich (§ 126 BGB) verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht werden. Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten. Nach § 70 AktG bestehen bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hingewiesen wird. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Kreditinstituts aus.

Das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugang für ein Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist damit Montag, der 21. April 2014, 24:00 Uhr.

Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung sind an folgende Anschrift zu richten:

MyHammer Holding AG Vorstand Mauerstraße 79 10117 Berlin.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden - unverzüglich im Bundesanzeiger bekanntgemacht sowie auf der Internetseite

www.myhammer-holding.de/hauptversammlung

veröffentlicht.

Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen (§§ 126 Absatz 1; 127 AktG)

Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf. Aktionäre können insbesondere Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG).

Nach § 126 Absatz 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Absatz 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat. Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gem. § 126 Absatz 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern § 126 AktG sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht allerdings nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 AktG i.V.m. § 124 Absatz 3 Satz 4 und § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG).

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind an folgende Anschrift zu richten:

MyHammer Holding AG Mauerstraße 79 10117 Berlin Telefax: +49 (0)30 23322-892 E-Mail: hv@myhammer-holding.de

Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Rechtzeitig unter dieser Adresse eingegangene Anträge und Wahlvorschläge, d. h. solche, die der Gesellschaft bis Mittwoch, den 07. Mai 2014, 24:00 Uhr, zugehen, werden nebst einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung gem. den gesetzlichen Bestimmungen im Internet unter

www.myhammer-holding.de/hauptversammlung

unverzüglich zugänglich gemacht.

Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung (§ 131 Absatz 1 AktG)

Jedem Aktionär ist auf mündliches Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen. Der Versammlungsleiter ist gem. § 16 Absatz 3 der Satzung berechtigt, für das Rede- und Fragerecht zusammengenommen einen angemessenen zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt und für den einzelnen Redner zu setzen. In den in § 131 Absatz 3 AktG genannten Fällen ist der Vorstand berechtigt, die Auskunft zu verweigern.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Von den insgesamt ausgegebenen 20.050.000 Stückaktien der Gesellschaft sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 20.050.000 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt; jede Aktie gewährt jeweils eine Stimme.

Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft/weitergehende Informationen zu den Rechten der Aktionäre

Alsbald nach der Einberufung werden die Angaben gem. § 124a AktG über die Internetseite der Gesellschaft

www.myhammer-holding.de/hauptversammlung

zugänglich sein.

Dort werden von der Einberufung der Hauptversammlung an auch weitergehende Informationen zu den Rechten der Aktionäre gem. § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127 und § 131 Absatz 1 AktG zugänglich gemacht.

Die vorstehend unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Mauerstraße 79, 10117 Berlin, zur Einsichtnahme der Aktionäre aus. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch kostenlos übermittelt. Die genannten Unterlagen sowie der Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2013 werden zusammen mit dieser Tagesordnung auch im Internet unter

www.myhammer-holding.de/hauptversammlung

veröffentlicht.

Berlin, im April 2014

MyHammer Holding AG

- Der Vorstand -





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