22.10.2014 18:59:47

DGAP-WpÜG: Kontrollerwerb; DE000A0B7EZ7

Zielgesellschaft: YOUNIQ AG; Bieter: Corestate Ben BidCo AG

WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

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Veröffentlichung der Kontrollerlangung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 10

Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

Bieterin:

Corestate Ben BidCo AG

c/o HauckSchuchardt

Niedenau 61-63

60325 Frankfurt am Main

Deutschland

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB

99284

Zielgesellschaft:

YOUNIQ AG

Eschersheimer Landstraße 6

60322 Frankfurt am Main

Deutschland

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB

86081

ISIN: DE000A0B7EZ7

WKN: A0B7EZ

Die Aktien der Zielgesellschaft sind im Regulierten Markt in Frankfurt /

Main (Prime Standard) notiert und werden im Freiverkehr von Frankfurt /

Main, Berlin, Düsseldorf und Stuttgart gehandelt.

Am 20. Oktober 2014 hat die Corestate Ben BidCo AG (Bieterin) durch den

Kauf und die Übertragung von 6.914.441 Stückaktien unmittelbar die

Kontrolle über die YOUNIQ AG (Zielgesellschaft) erlangt. Am 22. Oktober

2014 hat die Corestate Ben BidCo AG weitere 1.480.003 Stückaktien der

Zielgesellschaft erworben. Zum 22. Oktober 2014 hielt die Bieterin damit

insgesamt 8.394.444 Stückaktien der Zielgesellschaft. Dies entspricht

80,72% der Stimmrechte der Zielgesellschaft.

Folglich hat am 20. Oktober 2014 auch die CORESTATE IREI Holding S.A., 35,

avenue Monterey, L-2163 Luxemburg, Luxemburg, eingetragen im Handels- und

Gesellschaftsregister des Großherzogtums Luxemburg unter der Nummer B 186

352, die 100%-ige Muttergesellschaft der Bieterin, die Kontrolle über die

Zielgesellschaft erlangt. Zum 22. Oktober 2014 hielt die CORESTATE IREI

Holding S.A. mittelbar insgesamt 8.394.444 Stückaktien der

Zielgesellschaft. Dies entspricht 80,72% der Stimmrechte der

Zielgesellschaft. Dieser Stimmrechtsanteil in Höhe von 80,72% ist der

CORESTATE IREI Holding S.A. gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG

zuzurechnen.

Diese Veröffentlichung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 WpÜG

erfolgt daher auch im Namen der CORESTATE IREI Holding S.A.

Die Bieterin wird nach Gestattung der Veröffentlichung der

Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

gegenüber allen Aktionären gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG ein Pflichtangebot auf

den Erwerb sämtlicher Aktien der Zielgesellschaft abgeben. Die

Angebotsunterlage für das Pflichtangebot wird im Internet unter der Adresse

http://www.youniq-group.de veröffentlicht werden. Die Angebotsunterlage

wird außerdem durch Hinweisbekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Die Bieterin wird mit der Durchführung des Pflichtangebots auch die aus §

35 WpÜG resultierenden Verpflichtungen der CORESTATE IREI Holding S.A.

erfüllen. Diese wird daher kein gesondertes Pflichtangebot für die Aktien

der Zielgesellschaft veröffentlichen.

Wichtiger Hinweis:

Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine

Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der

Zielgesellschaft dar. Die endgültigen Bedingungen und weitere das

Pflichtangebot betreffende Bestimmungen werden nach Gestattung der

Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Inhabern von Aktien der

Zielgesellschaft wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle

sonstigen im Zusammenhang mit dem Pflichtangebot stehenden Dokumente zu

lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige

Informationen enthalten werden.

Das Pflichtangebot wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik

Deutschland, insbesondere nach dem WpÜG und der Verordnung über den Inhalt

der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und

Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur

Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots (WpÜG-Angebotsverordnung)

durchgeführt. Eine Durchführung des Pflichtangebots nach den Bestimmungen

anderer Rechtsordnungen (insbesondere der Rechtsordnungen der Vereinigten

Staaten von Amerika, Kanadas, Australiens und Japans) als denen der

Bundesrepublik Deutschland erfolgt nicht. Folglich sind keine sonstigen

Bekanntmachungen, Registrierungen, Zulassungen oder Genehmigungen des

Pflichtangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beantragt,

veranlasst oder gewährt worden. Die Aktionäre der Zielgesellschaft können

nicht darauf vertrauen, sich auf Bestimmungen zum Schutz der Anleger nach

einer anderen Rechtsordnung als der der Bundesrepublik Deutschland berufen

zu können. Jeder Vertrag, der infolge der Annahme des Pflichtangebots

zustande kommt, wird ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik

Deutschland unterliegen und ist in Übereinstimmung mit diesem auszulegen.

Die Bieterin hat die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder

Verbreitung dieser Bekanntmachung oder anderer mit dem Pflichtangebot im

Zusammenhang stehender Unterlagen durch Dritte außerhalb der Bundesrepublik

Deutschland nicht gestattet. Weder die Bieterin noch die mit der Bieterin

gemeinsam handelnden Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3

WpÜG sind in irgendeiner Weise verantwortlich für die Vereinbarkeit der

Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieser

Bekanntmachung oder anderer mit dem Pflichtangebot im Zusammenhang

stehender Unterlagen durch Dritte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

mit den Rechtsvorschriften anderer Rechtsordnungen als denen der

Bundesrepublik Deutschland.

Die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieser

Bekanntmachung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland kann unter den

Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften anderer Rechtsordnungen als denen

der Bundesrepublik Deutschland fallen, in denen die Veröffentlichung,

Versendung, Verteilung oder Verbreitung gesetzlichen Beschränkungen

unterliegen. Personen, die ihren Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik

Deutschland haben oder aus anderen Gründen den Rechtsvorschriften anderer

Rechtsordnungen unterliegen, sollten sich über die anwendbaren Bestimmungen

informieren und diese befolgen.

Soweit dies nach anwendbarem Recht zulässig ist, können die Bieterin oder

für sie tätige Börsenmakler außerhalb des Pflichtangebots vor, während oder

nach Ablauf der Annahmefrist unmittelbar oder mittelbar Aktien der

Zielgesellschaft erwerben bzw. entsprechende Vereinbarungen abschließen.

Diese Erwerbe können über die Börse zu Marktpreisen oder außerhalb der

Börse zu ausgehandelten Konditionen erfolgen. Alle Informationen über diese

Erwerbe werden veröffentlicht, soweit dies nach dem anwendbaren Recht

erforderlich ist.

Diese Bekanntmachung enthält in die Zukunft gerichtete Aussagen, auch

hinsichtlich des Pflichtangebots. Die in die Zukunft gerichteten Aussagen

beruhen auf gegenwärtigen Erwartungen der Verwaltung der Bieterin und mit

ihr gemeinsam handelnder Personen im Sinne von § 2 Abs. 5 WpÜG und

unterliegen Risiken, Ungewissheiten und sich verändernden Begleitumständen.

Diese Erwartungen und in die Zukunft gerichtete Aussagen könnten sich als

unzutreffend erweisen und die tatsächlichen Entwicklungen können erheblich

von in die Zukunft gerichteten Aussagen abweichen. Die Bieterin und mit ihr

gemeinsam handelnde Personen im Sinne von § 2 Abs. 5 WpÜG übernehmen keine

Pflicht, die in die Zukunft gerichteten Aussagen hinsichtlich tatsächlicher

Entwicklungen oder Ereignisse, Rahmenbedingungen, Annahmen oder sonstiger

Faktoren zu aktualisieren.

Frankfurt am Main, den 22. Oktober 2014

Corestate Ben BidCo AG

Ende der WpÜG-Meldung

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DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in

Berlin, Düsseldorf, Stuttgart

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