23.05.2016 15:20:36
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DGAP-HV: Nucletron Electronic AG
DGAP-HV: Nucletron Electronic Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.07.2016 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
München
- ISIN-Nr. DE0006789605 und ISIN-Nr. DE0005532931 -
Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zur diesjährigen
ordentlichen Hauptversammlung
ein. Sie findet am
Freitag, 1. Juli 2016 um 10:00 Uhr
im Hotel Marriott, Berliner Straße 93, 80805 München, statt (Einlass ab 09:30 Uhr).
I. Tagesordnung und Beschlussvorlage
TOP 1 Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG).
Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) der Hauptversammlung den festgestellten Jahresabschluss der Nucletron Electronic AG und den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2015, den zusammengefassten Lagebericht für die Nucletron Electronic AG und den Konzern einschließlich des darin enthaltenen erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB sowie den Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015, den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns zugänglich.
Die vorgenannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung vom Vorstand und - soweit dies den Bericht des Aufsichtsrats betrifft - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert und stehen vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet auf der Homepage der Gesellschaft unter
http://www.nucletron.ag/investor-relations/hauptversammlung.html
zur Einsichtnahme und zum Download zur Verfügung, sie liegen während der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre aus. Diese Unterlagen liegen ab diesem Zeitpunkt auch in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Gärtnerstraße 60, 80992 München, zur Einsichtnahme der Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär von der Gesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Das Verlangen ist an die unten für Gegenanträge genannte Anschrift zu richten.
Entsprechend den Bestimmungen des Aktiengesetzes bedarf es zu diesem Tagesordnungspunkt keiner Beschlussfassung durch die Hauptversammlung, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 25. April 2016 gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist.
TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der Nucletron Electronic AG zum 31. Dezember 2015 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 9.919.348,63 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,20 je dividendenberechtigter Stückaktie mit Fälligkeit am 4. Juli 2016 , insgesamt EUR 560.868,40, und Vortrag des verbleibenden Bilanzgewinns in Höhe von EUR 9.358.480,23 auf neue Rechnung.
Gesamtbetrag der Dividende EUR 560.868,40
Vortrag auf neue Rechnung EUR 9.358.480,23
Bilanzgewinn EUR 9.919.348,63
Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende, verbleibende Bilanzgewinn basieren auf dem am 14. März 2016, dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses, dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von EUR 2.804.342,00, eingeteilt in 2.804.342 Stückaktien.
Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,20 je dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende Bilanzgewinn entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende Bilanzgewinn entsprechend.
TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.
TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.
TOP 5 Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu bestellen.
Die Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und der Gesellschaft und deren Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können.
TOP 6 Neuwahl des Aufsichtsrats
Die Amtszeit aller Mitglieder des Aufsichtsrats endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 1. Juli 2016. Der Aufsichtsrat hat gemäß §§ 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 des Aktiengesetzes in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Satz 2 und 4 Abs. 1 des Drittelbeteiligungsgesetzes sowie § 7 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern zu bestehen, von denen zwei von der Hauptversammlung und einer nach den Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes gewählt werden.
Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Anteilseignervertreter an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
a) Herrn Dr. Dirk Wolfertz, Geschäftsführer der Intec Beteiligungsgesellschaft mbH Bad Homburg, Bad Homburg
und
b) Herrn Hans Schmidt, Dipl.-Ing. Elektrotechnik, Rastatt
für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 zu beschließen hat, in den Aufsichtsrat zu wählen.
Herr Dr. Dirk Wolfertz gehört dem Aufsichtsrat schon bisher an und wird zur Wiederwahl vorgeschlagen.
Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
* Herr Dr. Dirk Wolfertz verfügt über keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten, er ist Vorsitzender des Verwaltungsrats der 3W Power S.A., Luxemburg.
* Herr Hans Schmidt verfügt über keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien eines Wirtschaftsunternehmens.
TOP 7 Beschlussfassung über die individualisierte Veröffentlichung der Vergütung des Vorstandes
Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 15. Juli 2011 beschlossen, dass die gemäß § 285 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 und § 314 Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 des Handelsgesetzbuches (HGB) verlangten Angaben (individualisierte Offenlegung der Gesamtbezüge der Mitglieder des Vorstands) bis zum Ablauf des 15. Juli 2016 unterbleiben.
Die Hauptversammlung kann gemäß § 286 Abs. 5 HGB bzw. § 314 Abs. 2 Satz 2 HGB i. V. m. § 286 Abs. 5 HGB beschließen, dass die verlangten Angaben unterbleiben. Der Beschluss der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals, wobei für einen Aktionär, dessen Bezüge als Vorstandsmitglied von der Beschlussfassung betroffen sind, § 136 Abs. 1 des Aktiengesetzes entsprechend gilt. Der Beschluss kann höchstens für einen Zeitraum von fünf Jahren gefasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses der Gesellschaft unterbleiben die in § 285 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB und § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB verlangten Angaben im Anhang und an anderen gesetzlich etwa vorgesehenen Stellen bis zum Ablauf des 1. Juli 2021. Dieser Beschluss gilt erstmals für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2016 und für die vier folgenden Geschäftsjahre, d. h. bis einschließlich des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2020.
TOP 8 Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2011, die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2016 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit Bezugsrechtsausschluss sowie entsprechender Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das bestehende Genehmigte Kapital durch ein neues Genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 1.402.000,00 zu ersetzen und im Einzelnen wie folgt zu beschließen:
1. Das gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 15. Juli 2011 bestehende Genehmigte Kapital und die entsprechenden Bestimmungen in § 4 Abs. 5 der Satzung werden aufgehoben.
2. Es wird hiermit eine neue Ermächtigung erteilt sowie dementsprechend § 4 Abs. 5 der Satzung wie folgt neu gefasst:
'(5) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 1. Juli 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 1.402.000,00 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats zum Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre zu folgenden Zwecken berechtigt:
- Ausgleich von Spitzenbeträgen;
- wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG);
- Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen (auch im Rahmen von Umwandlungen gemäß dem Umwandlungsgesetz);
- Ausgabe von Aktien an strategische Partner;
- Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und Arbeitnehmer verbundener Unternehmen im Rahmen eines Aktienoptionsplans der Gesellschaft zur Erfüllung ausgeübter Aktienoptionen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend anzupassen.'
II. Berichte und Mitteilungen an die Hauptversammlung
Bericht des Vorstands zu Punkt 8 der Tagesordnung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Unter Tagesordnungspunkt 8 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat die Aufhebung des bestehenden und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals in Höhe von EUR 1.402.000,00 vor. Die Ermächtigung sieht die Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechtes der Aktionäre vor. Der Ausschluss des Bezugsrechtes bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates.
Der Vorstand erstattet zu der Ermächtigung, das Bezugsrecht auszuschließen, gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG eine schriftlichen Bericht, der nachstehend vollständig bekannt gemacht wird:
Die Ermächtigung, etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, dient der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses und damit der Erleichterung der technischen Durchführung der Kapitalerhöhung. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden über die Börse oder bestmöglich an Dritte veräußert.
Der Ausschluss des Bezugsrechtes ist zudem zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen möglich. Hierdurch soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, in geeigneten Fällen ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung gegen Überlassen von Aktien erwerben zu können. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der Akquisitionsfinanzierung. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Eine Kapitalerhöhung durch Beschlussfassung der Hauptversammlung ist bei sich abzeichnenden Erwerbsmöglichkeiten kurzfristig nicht möglich bzw. gewährleistet nicht die im Rahmen von Übernahmen erforderliche Flexibilität. Vorstand und Aufsichtsrat werden jeweils im Einzelfall prüfen, ob von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht werden soll. Das Genehmigte Kapital wird nur dann genutzt werden, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft liegt. Da der Wert künftig zu erwerbender Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen und damit deren Erwerbspreis derzeit noch nicht bekannt ist, kann gegenwärtig noch nicht gesagt werden, wie viele Aktien ggf. ausgegeben werden. Die Bewertung der Aktien der Gesellschaft wird sich an dem jeweiligen Börsenkurs ausrichten. Der Wert des jeweils zu erwerbenden Unternehmens oder der Unternehmensbeteiligung wird nach anerkannten Bewertungsmaßstäben bestimmt werden. Konkrete Pläne zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen bestehen derzeit nicht.
Bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals zum Zwecke der Durchführung einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die beantragte Ermächtigung enthält jedoch die Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre in besonderen Fällen auszuschließen: Beim Bezugsrechtsausschluss für Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG wird von der vom Gesetzgeber geschaffenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Bezugsrecht auszuschließen, 'wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet'. Der Vorstand wird damit in die Lage versetzt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats kurzfristig und zu einem nahe am Börsenpreis liegenden Emissionspreis neue Eigenmittel für die Gesellschaft zu beschaffen und deren Eigenkapitalbasis zu stärken. Für diese Fälle steht nur ein Teilbetrag des Genehmigten Kapitals von bis zu maximal 10 % des derzeitigen Grundkapitals zur Verfügung. Zudem wird der Vorstand die Grenze von 10 % des Grundkapitals für die Summe aller Bezugsrechtsausschlüsse bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sowie bei der Veräußerung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbener eigener Aktien beachten. Der Vorstand wird im Übrigen bei der Festlegung des Ausgabepreises darauf achten, dass der aktuelle Börsenkurs nicht wesentlich unterschritten wird und dadurch sicherstellen, dass auch insoweit die Voraussetzungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bei einer Ausnutzung des Genehmigten Kapitals beachtet werden.
Das Bezugsrecht der Aktionäre soll ausgeschlossen werden können zur Ausgabe an strategische Partner. Der Vorstand erhält dadurch die Möglichkeit, strategische Partner rasch und flexibel an der Gesellschaft zu beteiligen und dadurch ein längerfristiges Interesse der strategischen Partner am Erfolg der Gesellschaft zu schaffen. Der Aufbau enger Beziehungen zu strategisch wichtigen Partnern ist für die Gesellschaft von Bedeutung. Intensivere Bindungen bei strategischen Partnerschaften helfen der Gesellschaft, langfristige wirtschaftliche Ziele gemeinsam mit anderen zu verfolgen, und dienen damit den Interessen der Aktionäre. Bei den strategischen Partnern kann es sich insbesondere auch um ausländische handeln. Die Durchführung einer Kapitalerhöhung durch Beschlussfassung der Hauptversammlung ist nicht immer möglich, weil im Einzelfall die Zeit dafür nicht ausreichen kann. Der strategische Partner kann auch nicht stets auf den Erwerb von Aktien über die Börse verwiesen werden, weil die Erfahrung gezeigt hat, dass die Handelsvolumina der Aktien der Gesellschaft nicht immer ausreichen, um einem Kaufinteressenten den Aufbau einer substantiellen Beteiligung binnen angemessener Zeit zu ermöglichen. Außerdem kann es im Einzelfall im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegen, einem kaufwilligen strategischen Partner den Bezug von Aktien zum aktuellen Börsenkurs anzubieten, wenn dieser nicht gewillt ist, über die Börse zu kaufen, weil Käufe an der Börse zu kurzfristigen Kursanstiegen führen würden und er damit zu (aus seiner Sicht) überhöhten Kursen kaufen müsste, die er nicht akzeptiert. Selbstverständlich wird der Vorstand auch von dieser Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn die Aktienausgabe im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Schließlich wird die Vorstandsentscheidung vom Aufsichtsrat einer kritischen und gründlichen Prüfung unterzogen.
Das Bezugsrecht der Aktionäre soll auch ausgeschlossen werden können, um Aktien den Arbeitnehmern der Gesellschaft und den Arbeitnehmern verbundener Unternehmen im Rahmen von Aktienoptionsplänen der Gesellschaft zur Erfüllung ausgeübter Aktienoptionen anzubieten. Die Regelung soll es der Gesellschaft ermöglichen, die Mitarbeiter der Gesellschaft und Arbeitnehmer verbundener Unternehmen flexibler an der Gesellschaft zu beteiligen und somit den Anreiz für die Mitarbeiter zu erhöhen. Dies kann im Einzelfall im Interesse der Aktionäre liegen. Die Überlegungen des Vorstands zur Auflage eines Aktienoptionsplans sind derzeit noch nicht abgeschlossen. Die Verabschiedung eines Aktienoptionsplans wird nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates erfolgen.
Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals berichten.
III. Angaben zur Einberufung
1. Teilnahme- und stimmberechtigte Aktien
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 2.804.342,00, eingeteilt in 2.804.342 Stückaktien (Aktie). Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtanzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt demzufolge im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 2.804.342 Stück (Angabe gemäß § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes).
2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Anmeldung
Zur stimmberechtigten Teilnahme an der Hauptversammlung sind nach § 14 der Satzung der Nucletron Electronic AG die Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft rechtzeitig, das heißt spätestens bis zum Ablauf des 24. Juni 2016 (24:00 Uhr MESZ), angemeldet und einen von einem depotführenden Institut erstellten besonderen Nachweis ihres Aktienbesitzes an folgende Adresse übermittelt haben:
per Post: Nucletron Electronic AG, c/o Commerzbank AG, GS-MO 3.1.1 General Meetings, 60261 Frankfurt am Main per Fax: +49 (0)69 1362 6351 per E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 10. Juni 2016 (00:00 Uhr MESZ) (Nachweisstichtag) zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder der Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, so kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
Freie Verfügbarkeit der Aktien
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen.
3. Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre können ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl zur Ausübung von Stimmrechten bevollmächtigen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Kreditinstitute und ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 AktG iVm § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen oder Institute, wie etwa Aktionärsvereinigungen, können, soweit sie selbst bevollmächtigt werden, abweichende Regelungen vorsehen.
Die Eintrittskarte enthält ein Formular, das für die Vollmachtserteilung verwendet werden kann. Dieses Formular steht den Aktionären außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.nucletron.ag/investor-relations/hauptversammlung.html zur Verfügung und kann unter folgenden Kontaktdaten angefordert werden:
per Post: Nucletron Electronic AG, Hauptversammlung, Postfach 50 01 80, 80971 München per Fax: +49 (0)89 1490 0211 per E-Mail: aktie@nucletron.de
Die Bevollmächtigung kann durch Vorweisen der Vollmacht bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch Übermittlung des Nachweises zum 30. Juni 2016, 24:00 Uhr MESZ an die vorgenannten Kontaktdaten nachgewiesen werden.
4. Anfragen, Anträge, Wahlvorschläge und Auskunftserlangen
Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von 3 Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. mindestens seit 31. März 2016, sind und diese bis zur Entscheidung über den Antrag halten. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Nucletron Electronic AG zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum 31. Mai 2016, 24:00 Uhr MESZ zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen ausschließlich an folgende Adresse:
per Post: Vorstand der Nucletron Electronic AG, Postfach 50 01 80, 80971 München
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
http://www.nucletron.ag/investor-relations/hauptversammlung.html
bekanntgemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft begründete Gegenanträge gegen Vorschläge von Aufsichtsrat und/oder Vorstand zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an eine der folgenden Adressen zu richten:
per Post: Nucletron Electronic AG, Hauptversammlung, Postfach 50 01 80, 80971 München per Fax: +49 (0)89 1490 0211 per E-Mail: aktie@nucletron.de
Anderweitig adressierte Anträge und/oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die spätestens bis zum 16. Juni 2016 (24.00 Uhr MESZ) bei der oben genannten Adresse eingehen, einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen nach ihrem Eingang unter der Internetadresse http://www.nucletron.ag/investor-relations/hauptversammlung.html veröffentlichen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 Aktiengesetz finden sich unter der Internetadresse http://www.nucletron.ag/investor-relations/hauptversammlung.html.
5. Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft
Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen ist auch über die Internetadresse der Gesellschaft unter http://www.nucletron.ag/investor-relations/hauptversammlung.html zugänglich, auf der sich auch die Informationen gemäß § 124a AktG finden.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.
Die Einberufung der Hauptversammlung ist mit der vollständigen Tagesordnung und den Beschlussvorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat im Bundesanzeiger veröffentlicht und wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
München, im Mai 2016
Nucletron Electronic AG
Der Vorstand
23.05.2016 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap.de
--------------------------------------------------------------------------- Sprache: Deutsch Unternehmen: Nucletron Electronic Aktiengesellschaft Gärtnerstraße 60 80992 München Deutschland Telefon: +49 89 14900220 Fax: +49 89 14900245 E-Mail: aktie@nucletron.de Internet: http://web.nucletron.ag ISIN: DE0006789605, DE0005532931 WKN: 678960 Börsen: Berlin, Frankfurt, München, Stuttgart Ende der Mitteilung DGAP News-Service ---------------------------------------------------------------------------
Nucletron Electronic Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
23.05.2016 15:20
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Nucletron Electronic Aktiengesellschaft
München
- ISIN-Nr. DE0006789605 und ISIN-Nr. DE0005532931 -
Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zur diesjährigen
ordentlichen Hauptversammlung
ein. Sie findet am
Freitag, 1. Juli 2016 um 10:00 Uhr
im Hotel Marriott, Berliner Straße 93, 80805 München, statt (Einlass ab 09:30 Uhr).
I. Tagesordnung und Beschlussvorlage
TOP 1 Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG).
Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) der Hauptversammlung den festgestellten Jahresabschluss der Nucletron Electronic AG und den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2015, den zusammengefassten Lagebericht für die Nucletron Electronic AG und den Konzern einschließlich des darin enthaltenen erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB sowie den Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015, den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns zugänglich.
Die vorgenannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung vom Vorstand und - soweit dies den Bericht des Aufsichtsrats betrifft - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert und stehen vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet auf der Homepage der Gesellschaft unter
http://www.nucletron.ag/investor-relations/hauptversammlung.html
zur Einsichtnahme und zum Download zur Verfügung, sie liegen während der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre aus. Diese Unterlagen liegen ab diesem Zeitpunkt auch in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Gärtnerstraße 60, 80992 München, zur Einsichtnahme der Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär von der Gesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Das Verlangen ist an die unten für Gegenanträge genannte Anschrift zu richten.
Entsprechend den Bestimmungen des Aktiengesetzes bedarf es zu diesem Tagesordnungspunkt keiner Beschlussfassung durch die Hauptversammlung, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 25. April 2016 gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist.
TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der Nucletron Electronic AG zum 31. Dezember 2015 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 9.919.348,63 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,20 je dividendenberechtigter Stückaktie mit Fälligkeit am 4. Juli 2016 , insgesamt EUR 560.868,40, und Vortrag des verbleibenden Bilanzgewinns in Höhe von EUR 9.358.480,23 auf neue Rechnung.
Gesamtbetrag der Dividende EUR 560.868,40
Vortrag auf neue Rechnung EUR 9.358.480,23
Bilanzgewinn EUR 9.919.348,63
Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende, verbleibende Bilanzgewinn basieren auf dem am 14. März 2016, dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses, dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von EUR 2.804.342,00, eingeteilt in 2.804.342 Stückaktien.
Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,20 je dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende Bilanzgewinn entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende Bilanzgewinn entsprechend.
TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.
TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.
TOP 5 Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu bestellen.
Die Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und der Gesellschaft und deren Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können.
TOP 6 Neuwahl des Aufsichtsrats
Die Amtszeit aller Mitglieder des Aufsichtsrats endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 1. Juli 2016. Der Aufsichtsrat hat gemäß §§ 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 des Aktiengesetzes in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Satz 2 und 4 Abs. 1 des Drittelbeteiligungsgesetzes sowie § 7 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern zu bestehen, von denen zwei von der Hauptversammlung und einer nach den Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes gewählt werden.
Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Anteilseignervertreter an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
a) Herrn Dr. Dirk Wolfertz, Geschäftsführer der Intec Beteiligungsgesellschaft mbH Bad Homburg, Bad Homburg
und
b) Herrn Hans Schmidt, Dipl.-Ing. Elektrotechnik, Rastatt
für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 zu beschließen hat, in den Aufsichtsrat zu wählen.
Herr Dr. Dirk Wolfertz gehört dem Aufsichtsrat schon bisher an und wird zur Wiederwahl vorgeschlagen.
Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
* Herr Dr. Dirk Wolfertz verfügt über keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten, er ist Vorsitzender des Verwaltungsrats der 3W Power S.A., Luxemburg.
* Herr Hans Schmidt verfügt über keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien eines Wirtschaftsunternehmens.
TOP 7 Beschlussfassung über die individualisierte Veröffentlichung der Vergütung des Vorstandes
Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 15. Juli 2011 beschlossen, dass die gemäß § 285 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 und § 314 Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 des Handelsgesetzbuches (HGB) verlangten Angaben (individualisierte Offenlegung der Gesamtbezüge der Mitglieder des Vorstands) bis zum Ablauf des 15. Juli 2016 unterbleiben.
Die Hauptversammlung kann gemäß § 286 Abs. 5 HGB bzw. § 314 Abs. 2 Satz 2 HGB i. V. m. § 286 Abs. 5 HGB beschließen, dass die verlangten Angaben unterbleiben. Der Beschluss der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals, wobei für einen Aktionär, dessen Bezüge als Vorstandsmitglied von der Beschlussfassung betroffen sind, § 136 Abs. 1 des Aktiengesetzes entsprechend gilt. Der Beschluss kann höchstens für einen Zeitraum von fünf Jahren gefasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses der Gesellschaft unterbleiben die in § 285 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB und § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB verlangten Angaben im Anhang und an anderen gesetzlich etwa vorgesehenen Stellen bis zum Ablauf des 1. Juli 2021. Dieser Beschluss gilt erstmals für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2016 und für die vier folgenden Geschäftsjahre, d. h. bis einschließlich des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2020.
TOP 8 Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2011, die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2016 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit Bezugsrechtsausschluss sowie entsprechender Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das bestehende Genehmigte Kapital durch ein neues Genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 1.402.000,00 zu ersetzen und im Einzelnen wie folgt zu beschließen:
1. Das gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 15. Juli 2011 bestehende Genehmigte Kapital und die entsprechenden Bestimmungen in § 4 Abs. 5 der Satzung werden aufgehoben.
2. Es wird hiermit eine neue Ermächtigung erteilt sowie dementsprechend § 4 Abs. 5 der Satzung wie folgt neu gefasst:
'(5) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 1. Juli 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 1.402.000,00 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats zum Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre zu folgenden Zwecken berechtigt:
- Ausgleich von Spitzenbeträgen;
- wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG);
- Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen (auch im Rahmen von Umwandlungen gemäß dem Umwandlungsgesetz);
- Ausgabe von Aktien an strategische Partner;
- Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und Arbeitnehmer verbundener Unternehmen im Rahmen eines Aktienoptionsplans der Gesellschaft zur Erfüllung ausgeübter Aktienoptionen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend anzupassen.'
II. Berichte und Mitteilungen an die Hauptversammlung
Bericht des Vorstands zu Punkt 8 der Tagesordnung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Unter Tagesordnungspunkt 8 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat die Aufhebung des bestehenden und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals in Höhe von EUR 1.402.000,00 vor. Die Ermächtigung sieht die Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechtes der Aktionäre vor. Der Ausschluss des Bezugsrechtes bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates.
Der Vorstand erstattet zu der Ermächtigung, das Bezugsrecht auszuschließen, gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG eine schriftlichen Bericht, der nachstehend vollständig bekannt gemacht wird:
Die Ermächtigung, etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, dient der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses und damit der Erleichterung der technischen Durchführung der Kapitalerhöhung. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden über die Börse oder bestmöglich an Dritte veräußert.
Der Ausschluss des Bezugsrechtes ist zudem zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen möglich. Hierdurch soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, in geeigneten Fällen ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung gegen Überlassen von Aktien erwerben zu können. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der Akquisitionsfinanzierung. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Eine Kapitalerhöhung durch Beschlussfassung der Hauptversammlung ist bei sich abzeichnenden Erwerbsmöglichkeiten kurzfristig nicht möglich bzw. gewährleistet nicht die im Rahmen von Übernahmen erforderliche Flexibilität. Vorstand und Aufsichtsrat werden jeweils im Einzelfall prüfen, ob von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht werden soll. Das Genehmigte Kapital wird nur dann genutzt werden, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft liegt. Da der Wert künftig zu erwerbender Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen und damit deren Erwerbspreis derzeit noch nicht bekannt ist, kann gegenwärtig noch nicht gesagt werden, wie viele Aktien ggf. ausgegeben werden. Die Bewertung der Aktien der Gesellschaft wird sich an dem jeweiligen Börsenkurs ausrichten. Der Wert des jeweils zu erwerbenden Unternehmens oder der Unternehmensbeteiligung wird nach anerkannten Bewertungsmaßstäben bestimmt werden. Konkrete Pläne zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen bestehen derzeit nicht.
Bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals zum Zwecke der Durchführung einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die beantragte Ermächtigung enthält jedoch die Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre in besonderen Fällen auszuschließen: Beim Bezugsrechtsausschluss für Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG wird von der vom Gesetzgeber geschaffenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Bezugsrecht auszuschließen, 'wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet'. Der Vorstand wird damit in die Lage versetzt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats kurzfristig und zu einem nahe am Börsenpreis liegenden Emissionspreis neue Eigenmittel für die Gesellschaft zu beschaffen und deren Eigenkapitalbasis zu stärken. Für diese Fälle steht nur ein Teilbetrag des Genehmigten Kapitals von bis zu maximal 10 % des derzeitigen Grundkapitals zur Verfügung. Zudem wird der Vorstand die Grenze von 10 % des Grundkapitals für die Summe aller Bezugsrechtsausschlüsse bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sowie bei der Veräußerung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbener eigener Aktien beachten. Der Vorstand wird im Übrigen bei der Festlegung des Ausgabepreises darauf achten, dass der aktuelle Börsenkurs nicht wesentlich unterschritten wird und dadurch sicherstellen, dass auch insoweit die Voraussetzungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bei einer Ausnutzung des Genehmigten Kapitals beachtet werden.
Das Bezugsrecht der Aktionäre soll ausgeschlossen werden können zur Ausgabe an strategische Partner. Der Vorstand erhält dadurch die Möglichkeit, strategische Partner rasch und flexibel an der Gesellschaft zu beteiligen und dadurch ein längerfristiges Interesse der strategischen Partner am Erfolg der Gesellschaft zu schaffen. Der Aufbau enger Beziehungen zu strategisch wichtigen Partnern ist für die Gesellschaft von Bedeutung. Intensivere Bindungen bei strategischen Partnerschaften helfen der Gesellschaft, langfristige wirtschaftliche Ziele gemeinsam mit anderen zu verfolgen, und dienen damit den Interessen der Aktionäre. Bei den strategischen Partnern kann es sich insbesondere auch um ausländische handeln. Die Durchführung einer Kapitalerhöhung durch Beschlussfassung der Hauptversammlung ist nicht immer möglich, weil im Einzelfall die Zeit dafür nicht ausreichen kann. Der strategische Partner kann auch nicht stets auf den Erwerb von Aktien über die Börse verwiesen werden, weil die Erfahrung gezeigt hat, dass die Handelsvolumina der Aktien der Gesellschaft nicht immer ausreichen, um einem Kaufinteressenten den Aufbau einer substantiellen Beteiligung binnen angemessener Zeit zu ermöglichen. Außerdem kann es im Einzelfall im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegen, einem kaufwilligen strategischen Partner den Bezug von Aktien zum aktuellen Börsenkurs anzubieten, wenn dieser nicht gewillt ist, über die Börse zu kaufen, weil Käufe an der Börse zu kurzfristigen Kursanstiegen führen würden und er damit zu (aus seiner Sicht) überhöhten Kursen kaufen müsste, die er nicht akzeptiert. Selbstverständlich wird der Vorstand auch von dieser Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn die Aktienausgabe im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Schließlich wird die Vorstandsentscheidung vom Aufsichtsrat einer kritischen und gründlichen Prüfung unterzogen.
Das Bezugsrecht der Aktionäre soll auch ausgeschlossen werden können, um Aktien den Arbeitnehmern der Gesellschaft und den Arbeitnehmern verbundener Unternehmen im Rahmen von Aktienoptionsplänen der Gesellschaft zur Erfüllung ausgeübter Aktienoptionen anzubieten. Die Regelung soll es der Gesellschaft ermöglichen, die Mitarbeiter der Gesellschaft und Arbeitnehmer verbundener Unternehmen flexibler an der Gesellschaft zu beteiligen und somit den Anreiz für die Mitarbeiter zu erhöhen. Dies kann im Einzelfall im Interesse der Aktionäre liegen. Die Überlegungen des Vorstands zur Auflage eines Aktienoptionsplans sind derzeit noch nicht abgeschlossen. Die Verabschiedung eines Aktienoptionsplans wird nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates erfolgen.
Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals berichten.
III. Angaben zur Einberufung
1. Teilnahme- und stimmberechtigte Aktien
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 2.804.342,00, eingeteilt in 2.804.342 Stückaktien (Aktie). Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtanzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt demzufolge im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 2.804.342 Stück (Angabe gemäß § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes).
2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Anmeldung
Zur stimmberechtigten Teilnahme an der Hauptversammlung sind nach § 14 der Satzung der Nucletron Electronic AG die Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft rechtzeitig, das heißt spätestens bis zum Ablauf des 24. Juni 2016 (24:00 Uhr MESZ), angemeldet und einen von einem depotführenden Institut erstellten besonderen Nachweis ihres Aktienbesitzes an folgende Adresse übermittelt haben:
per Post: Nucletron Electronic AG, c/o Commerzbank AG, GS-MO 3.1.1 General Meetings, 60261 Frankfurt am Main per Fax: +49 (0)69 1362 6351 per E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 10. Juni 2016 (00:00 Uhr MESZ) (Nachweisstichtag) zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder der Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, so kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
Freie Verfügbarkeit der Aktien
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen.
3. Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre können ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl zur Ausübung von Stimmrechten bevollmächtigen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Kreditinstitute und ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 AktG iVm § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen oder Institute, wie etwa Aktionärsvereinigungen, können, soweit sie selbst bevollmächtigt werden, abweichende Regelungen vorsehen.
Die Eintrittskarte enthält ein Formular, das für die Vollmachtserteilung verwendet werden kann. Dieses Formular steht den Aktionären außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.nucletron.ag/investor-relations/hauptversammlung.html zur Verfügung und kann unter folgenden Kontaktdaten angefordert werden:
per Post: Nucletron Electronic AG, Hauptversammlung, Postfach 50 01 80, 80971 München per Fax: +49 (0)89 1490 0211 per E-Mail: aktie@nucletron.de
Die Bevollmächtigung kann durch Vorweisen der Vollmacht bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch Übermittlung des Nachweises zum 30. Juni 2016, 24:00 Uhr MESZ an die vorgenannten Kontaktdaten nachgewiesen werden.
4. Anfragen, Anträge, Wahlvorschläge und Auskunftserlangen
Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von 3 Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. mindestens seit 31. März 2016, sind und diese bis zur Entscheidung über den Antrag halten. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Nucletron Electronic AG zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum 31. Mai 2016, 24:00 Uhr MESZ zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen ausschließlich an folgende Adresse:
per Post: Vorstand der Nucletron Electronic AG, Postfach 50 01 80, 80971 München
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
http://www.nucletron.ag/investor-relations/hauptversammlung.html
bekanntgemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft begründete Gegenanträge gegen Vorschläge von Aufsichtsrat und/oder Vorstand zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an eine der folgenden Adressen zu richten:
per Post: Nucletron Electronic AG, Hauptversammlung, Postfach 50 01 80, 80971 München per Fax: +49 (0)89 1490 0211 per E-Mail: aktie@nucletron.de
Anderweitig adressierte Anträge und/oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die spätestens bis zum 16. Juni 2016 (24.00 Uhr MESZ) bei der oben genannten Adresse eingehen, einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen nach ihrem Eingang unter der Internetadresse http://www.nucletron.ag/investor-relations/hauptversammlung.html veröffentlichen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 Aktiengesetz finden sich unter der Internetadresse http://www.nucletron.ag/investor-relations/hauptversammlung.html.
5. Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft
Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen ist auch über die Internetadresse der Gesellschaft unter http://www.nucletron.ag/investor-relations/hauptversammlung.html zugänglich, auf der sich auch die Informationen gemäß § 124a AktG finden.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.
Die Einberufung der Hauptversammlung ist mit der vollständigen Tagesordnung und den Beschlussvorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat im Bundesanzeiger veröffentlicht und wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
München, im Mai 2016
Nucletron Electronic AG
Der Vorstand
23.05.2016 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap.de
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